Wasserentnahmeverbote aufgrund anhaltender Trockenheit
Die anhaltend niederschlagsarme Witterung sowie die hohen Temperaturen der vergangenen Wochen haben in der Region zu einer ausgeprägten Niedrigwassersituation geführt. Geringe Abflüsse in Bächen, Flüssen und Seen sowie sinkende Grundwasserstände sind die Folge.
In Verbindung mit der sommerlichen Witterung steigen die Wassertemperaturen, während die Sauerstoffgehalte in den Fließgewässern sinken. Die Gewässerökosysteme geraten dadurch zunehmend unter Druck. Eine kurzfristige Entspannung der Situation ist derzeit nicht absehbar.
Vor diesem Hintergrund haben die Landratsämter der Landkreise Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen, Zollernalbkreis und Sigmaringen ihr Vorgehen abgestimmt und beschlossen, entsprechende Allgemeinverfügungen zur Einschränkung des Gemeingebrauchs zu erlassen. Ziel ist es, den Wasserhaushalt zu stabilisieren und die Gewässer als Lebensraum zu schützen.
Die Allgemeinverfügungen im Landkreis Tuttlingen tritt am 19. Juni 2026 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2026.
Die Regelung umfasst insbesondere:
1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 20 WG (Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen, Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für Privatpersonen, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau sowie das Entnehmen von Wasser mittels Pumpen oder ähnlichen Einrichtungen) ist an allen öffentlichen oberirdischen Gewässern im Landkreis Tuttlingen bis zum 30. September 2026 untersagt.
2. Wasserrechtliche Erlaubnisse des Landratsamts Tuttlingen, die eine Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer im Landkreis Tuttlingen zulassen, werden für die Dauer der Gültigkeit dieser Allgemeinverfügung vorläufig untersagt. Nach Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse im ursprünglichen Umfang wieder in Kraft.
3. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von den Regelungen in Nr. 1 und 2 erteilen, wenn die Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur nicht erheblich oder nachhaltig sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.
Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
Auch geringe Entnahmemengen können in der aktuellen Situation in ihrer Summenwirkung zu erheblichen Beeinträchtigungen führen und sind daher nicht mehr zulässig.
Die vollständige Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Landkreises abrufbar.
Aktuelle Informationen zur Niedrigwassersituation in Baden-Württemberg stellt das Niedrigwasserinformationszentrum (NIZ) bereit: https://niz.baden-wuerttemberg.de/
Die Landkreise appellieren an alle Bürgerinnen und Bürger, verantwortungsvoll mit der Ressource Wasser umzugehen und den Verbrauch – insbesondere auch von Trinkwasser – auf das notwendige Maß zu beschränken.