Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises Nr. 285 Rottweil-Tuttlingen über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Baden-Württemberg am 23. Februar 2025
Öffentliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises Nr. 285 Rottweil-Tuttlingen über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Baden-Württemberg am 23. Februar 2025
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Öffentliche Bekanntmachung über die zweite Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans Schwarzwald-Baar-Heuberg - Teilplan Regionalbedeutsame Windkraftanlagen
Öffentliche Bekanntmachung über die zweite Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Fortschreibung des Regionalplans Schwarzwald-Baar-Heuberg - Teilplan Regionalbedeutsame Windkraftanlagen
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Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises Nr. 285 Rottweil-Tuttlingen über die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Baden-Württemberg
Der Bundespräsident hat durch Anordnung vom 23. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 271) den 28. September 2025 als Wahltag bestimmt. Sofern zuvor der Bundestag durch den Bundespräsidenten aufgelöst wird, findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen nach der Auflösung statt (Artikel 68 und Artikel 39 Abs. 1 Grundgesetz).
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Allgemeinverfügung zur jagdrechtlichen Angliederung von Grundflächen der Gemarkung Deilingen
Das Landratsamt Tuttlingen erlässt aufgrund von § 12 Abs. 5 und § 58 Abs. 3 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende Allgemeinverfügung: 1. Die nachfolgend aufgelisteten Flurstücke der Gemarkung Deilingen, nachstehend als Angliederungsflächen bezeichnet, werden dem Eigenjagdbezirk der Gemeinde Deilingen zur uneingeschränkten jagdlichen Nutzung angegliedert
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Allgemeinverfügung zur jagdrechtlichen Angliederung von Grundflächen der Gemarkung Mahlstetten
Das Landratsamt Tuttlingen erlässt aufgrund von § 12 Abs. 5 und § 58 Abs. 3 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende Allgemeinverfügung: 1. Die nachfolgend aufgelisteten Flurstücke der Gemarkung Mahlstetten, nachstehend als Angliederungsflächen bezeichnet, werden dem Eigenjagdbezirk der Gemeinde Mahlstetten zur uneingeschränkten jagdlichen Nutzung angegliedert
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Allgemeinverfügung zur jagdrechtlichen Angliederung von Grundflächen auf der Gemarkung Böttingen
Das Landratsamt Tuttlingen erlässt aufgrund von § 12 Abs. 5 und § 58 Abs. 3 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende
Allgemeinverfügung:
1. Die nachfolgend aufgelisteten Flurstücke der Gemarkung Böttingen, nachstehend als Angliederungsflächen bezeichnet, werden dem Eigenjagdbezirk der Gemeinde Böttingen und dem dem Eigenjagdbezirk Böttingen Kirchenpflege zur uneingeschränkten jagdlichen Nutzung angegliedert -
Bestellung von Herrn Matthias Eidt zum Bezirksschornsteinfeger
Das Landratsamt Tuttlingen hat gemäß § 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz mit Wirkung zum 15.09.2024 Herrn Matthias Eidt für die Dauer von sieben Jahren zum Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Landkreis Tuttlingen Nr. 13 bestellt.