Inhalt

Führerschein-Pflichtumtausch bis 19. Januar 2026

Führerscheininhaber eines Kartenführerscheins, der zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurde (das Datum ist unter Nr. 4a auf der Vorderseite des Führerscheins zu finden), müssen diesen bis spätestens 19. Januar 2026 umtauschen. Andernfalls verlieren die Führerscheine ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit. 

Führerscheinumtausch

Der Antrag ist bei der Wohnortgemeinde (außer bei Personen, welche in Tuttlingen und Teilorten wohnen) oder per Post beim Landratsamt Tuttlingen einzureichen. Das entsprechende Formular „Fahrerlaubnis – Antrag Umstellung Scheckkartenführerschein“ kann von der Homepage des Landratsamtes Tuttlingen heruntergeladen werden: landkreis-tuttlingen.de/Service-und-Verwaltung/Formulare-und-Merkblätter.

Für den Umtausch wird ein aktuelles biometrisches Passbild, eine Kopie des Führerscheins und eine Kopie des Personalausweises benötigt.

Es besteht die Möglichkeit des Direktversandes des neuen Führerscheins durch die Bundesdruckerei. In diesem Fall ist eine persönliche Vorsprache zur Antragstellung notwendig. Der bisherige Führerschein wird dann bei Antragstellung befristet bis 19.01.2026 bzw. ungültig gekennzeichnet. Die Befristung kann auch bei der Wohnortgemeinde erfolgen.

Persönliche Vorsprachen bei der Führerscheinstelle des Landratsamtes Tuttlingen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung über die Homepage möglich unter: landkreis-tuttlingen.de/Online-Dienste/Termin-Buchung.

Rückfragen bei der Führerscheinstelle unter: +49 7461-9265199 oder fahrerlaubnisbehoerde@landkreis-tuttlingen.de.

Für alle anderen Führerscheine gelten folgende Fristen:

Papierführerscheine (grau u. rosa):

Geburtsjahr

Frist

Vor 1953

19.01.2033

1953 bis 1958

19.01.2022

1959 bis 1964 

19.01.2023

1965 bis 1970 

19.01.2024

Ab 1971             

19.01.2025

Scheckkartenführerscheine:

Ausstellungsjahr

Frist

1999-2001       

19.01.2026

2002-2004

19.01.2027

2005-2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009    

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012-18.01.2013

19.01.2033

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.