Straßenverkehrsamt
Das Straßenverkehrsamt kümmert sich um die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Verkehrsraum durch die KFZ-Zulassungsbehörde, Fahrerlaubnisbehörde, Straßenverkehrsbehörde, Zentrale Bußgeldstelle und die Kreispolizeibehörde/ Versammlungsbehörde.
Weiter zur Übersicht der Öffnungszeiten.
KFZ-Zulassungsbehörde
Die KFZ-Zulassungsstelle erledigt alle anfallenden Aufgaben rund um die Zulassung von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr.
Gerne können Sie die Termine bei der Kfz-Zulassungsstelle online buchen. Bitte beachten Sie, dass die Termine jedoch nur in reduzierter Anzahl zur Verfügung stehen. Jede Person bzw. Institution darf pro Tag nur einen Termin für sich reservieren. Die weiteren Termine werden ohne Rücksprache gelöscht. Pro Internet-Termin können jeweils nur zwei Zulassungsvorgänge durchgeführt werden.
Die Kraftfahrzeugzulassungsbehörde ist für die Registrierung der Kraftfahrzeuge und Anhänger für alle Antragsteller mit Hauptwohnsitz im Landkreis Tuttlingen zuständig. Bei uns stehen Sie als Kunde im Mittelpunkt, und wir stehen ihnen gerne mit Rat und Tat bei allen Fragen rund um die Kfz-Zulassung zur Seite.
Öffnungszeit an Samstagen
- Samstags ist die Zulassungsstelle von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet
- An Samstagen ist die Kfz-Zulassungsstelle nur für Privatkunden, also nicht für Autohäuser, Versicherungsgesellschaften oder Zulassungsdienstleister, geöffnet.
- Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei Verlust der Fahrzeugpapiere sowie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist nicht möglich.
- Sofern andere Behörden oder Institutionen zur Durchführung Ihres Zulassungsvorganges involviert werden müssen, ist dies samstags aufgrund der Öffnungszeiten nicht möglich.
- Verlängerungen und Erteilung von Roten-Händler-Kennzeichen ist samstags nicht möglich.
Dienstleistungen der Zulassungsstelle
Damit die gewünschte Dienstleistung reibungslos erfolgen kann, sind wir natürlich auf ihre Mithilfe angewiesen. Nachfolgend finden Sie Informationen zu allen benötigten Unterlagen für Ihr Anliegen:
- Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für einen Gabelstapler beantragen
- Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland beantragen
- Fahrzeug - Umkennzeichnung beantragen
- Fahrzeug - Umschreibung innerhalb des Landkreises beantragen
- Feinstaubplakette kaufen
- Grünes Kennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeug - Verkauf melden
- Oldtimerkennzeichen beantragen
- Saisonkennzeichen beantragen
- Wunschkennzeichen beantragen oder reservieren
Zulassung wurde verweigert - warum?
In bestimmten Fällen müssen wir Ihnen die Zulassung eines Fahrzeuges verweigern. Hier finden Sie Informationen hierüber. Bitte beachten Sie, dass diese Regelungen uns durch Gesetz und Verordnungen vorgegeben sind und wir daher grundsätzlich keine Ausnahmen erteilen dürfen.
Zulassungsverweigerung bei Gebührenrückständen
Die Kfz-Zulassungsbehörde wird die Zulassung eines Fahrzeuges verweigern, wenn der Fahrzeughalter Gebühren aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.
Dazu zählen
- Gebühren für Zulassungsvorgänge (Neuzulassung, Umschreibung, Außerbetriebsetzung usw.)
- Gebühren für Maßnahmen wg. fehlendem Versicherungsschutz
- Gebühren für Maßnahmen wg. nicht bezahlter Kfz-Steuer
- Gebühren für Maßnahmen wg. Fahrzeugmängeln
- Gebühren für Maßnahmen bei mitteilungspflichtigen Änderungen (z.B. Halterwechsel, Umzug usw.)
- sowie die Kosten für daraus folgende Zwangsmaßnahmen (z.B. Zwangsentstempelung).
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) vom 11. Oktober 2007 in der jeweils gültigen Fassung.
Zulassungsverweigerung bei rückständiger Kfz-Steuer
Die Zulassungsbehörde lässt ein Fahrzeug nur zu, wenn der Fahrzeughalter bei den Zollbehörden des Landes keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat und keine Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer entsprechend § 276 Abs. 4 der Abgabenordnung schuldet. Die Zulassungsbehörden sind zur Durchführung des Verfahrens befugt, bei den Zollbehörden des Landes Auskünfte über Rückstände des Fahrzeughalters einzuholen.
In Fällen, in denen das Fahrzeug nicht durch den Fahrzeughalter selbst zugelassen wird, setzt die Zulassung eine schriftliche Einverständniserklärung des Fahrzeughalters voraus, nach der seine kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, bekannt gegeben werden dürfen.
Rückständige Beträge sind ausschließlich an die Kasse der zuständigen Zollbehörde zu zahlen. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung zum Einzug von einem Konto bei einem Geldinstitut reicht zur Begleichung der Rückstände nicht aus.
Wenn Sie der Meinung sind, dass keine Rückstände bestehen, obwohl die Zollbehörde diese an uns gemeldet hat, wird die Zulassung des Fahrzeugs so lange zurückgestellt, bis die Rückstände in der festgestellten Höhe gezahlt worden sind oder eine Bescheinigung der Zollbehörde vorgelegt wird, dass gegen die Fahrzeugzulassung keine kraftfahrzeugsteuerlichen Bedenken bestehen.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist die Verordnung der Landesregierung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (MZuLKraftStVO) vom 12. Juni 2007 in der jeweils gültigen Fassung.
Informationen zur Fahrzeugveräußerung
Damit der Verkauf ordnungsgemäß vonstatten gehen kann, sollten folgende Schritte befolgt werden:
Am einfachsten ist die vorherige Abmeldung des Fahrzeuges. So wird’s gemacht:
1. Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
2. Entstempelung der Kennzeichenschilder.
Übrigens: Sie können Ihr Fahrzeug bei jeder Zulassungsbehörde in ganz Deutschland abmelden!
Notwendige Unterlagen
- Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Kennzeichenschilder.
Kosten
Abmeldung:
Mind. 6,90 €+ 2,60 € bei Reservierung des Kennzeichens+ je nach Aufwand weitere Gebühren
Anmeldung:
Mind. 19,90 €+ je nach Aufwand weitere Gebühren + evtl. Gebühren für die Erstellung von Nummernschildern (bei den Schilderherstellern zu bezahlen).
Weiterführende Informationen
Alternative Möglichkeit:
- Bitte teilen Sie uns den Verkauf mit einer Veräußerungsanzeige mit. So ist es uns möglich nachzuvollziehen, was mit dem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug geschehen ist. In einer Veräußerungsanzeige muss der Name und die vollständige Anschrift des Käufers enthalten sein, also wenn möglich eine Kopie des Kaufvertrages.
- Die Personalien des Käufers müssen von Ihnen eindeutig nachgewiesen werden, d.h. die Ausweispapiere des neuen Fahrzeughalters müssen gültig sein, und einer Überprüfung unsererseits standhalten können.
- Zusätzlich muss die Übergabe des Eigentums an den neuen Fahrzeughalter vollzogen sein. Dafür muss der Käufer den Empfang von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil II und Zulassungsbescheinigung Teil I) bestätigen.
So wird uns ermöglicht, zumindest die zuständige Zollbehörde, vom Verkauf zu unterrichten.
Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr mit ausländischem Kennzeichen
Sie wohnen im Ausland und möchten länger in Deutschland Urlaub machen oder Sie verlegen auf Grund einer neuen Arbeitsstelle Ihren Wohnsitz nach Deutschland. Nun stellt sich die Frage ob Sie mit Ihrem im Ausland zugelassen Fahrzeug längerfristig in Deutschland fahren dürfen.
Voraussetzungen
In Deutschland dürfen Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, vorübergehend am Straßenverkehr teilnehmen. Dies ist bis maximal 1 Jahr zulässig. Danach ist das Fahrzeug in Deutschland steuerpflichtig und muss dann auch umgehend in Deutschland umgemeldet werden. Sollten Sie in Deutschland einen festen Wohnsitz begründen, dann müssen Sie das Fahrzeug unverzüglich in Deutschland anmelden.
Fahrerlaubnisbehörde
Die Führerscheinstelle erledigt alle anfallenden Aufgaben rund um Ihre Fahrerlaubnis die Ausstellung von Fahrerqualifikationsnachweisen (FQN) für Berufskraftfahrer.
Dienstleistungen der Führerscheinstelle
Damit die gewünschte Dienstleistung reibungslos erfolgen kann, sind wir natürlich auf ihre Mithilfe angewiesen. Nachfolgend finden Sie Informationen zu allen benötigten Unterlagen für Ihr Anliegen:
- Berufskraftfahrer-Qualifikation - Zertifizierung als anerkannte Ausbildungsstätte beantragen
- Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen
- Ersatzführerschein beantragen (nach Verlust oder Diebstahl)
- Führerschein (ausländisch) - Umtausch beantragen
- Führerschein (befristet) - Verlängerung beantragen
- Führerschein (international) beantragen
- Führerschein - bei Namensänderung umtauschen
- Führerschein - Erweiterung beantragen
- Führerschein - nach Entziehung neu beantragen
- Führerschein - Umtausch in EU-Führerschein beantragen
- Führerschein Fahrgastbeförderung - Verlängerung beantragen
Zuständigkeiten
Informationen zu Führerschein und Fahrerlaubnis
- Fahrerlaubnis - Geschichte des Führerscheins in Deutschland (PDF, 62 kB)
- Fahrerlaubnis - Merkblatt: Neue Führerscheine im Neuen Jahr (PDF, 66 kB)
- Fahrerlaubnis - Gültige Klassen ab 2013 (PDF, 138 kB)
- Fahrzeuge, für die Sie keinen Führerschein benötigen (PDF, 30 kB)
- Fahrerlaubnisklassen - Geltungsdauer/Befristung (PDF, 21 kB)
- Führerschein - Gesundheitsuntersuchungen (PDF, 80 kB)
- Fahrerlaubnis - Berufskraftfahrer / gewerbliche Nutzung (PDF, 141 kB)
- Merkblatt-EU Juni 2011 (PDF, 101 kB)
- Merkblatt Nicht-EU Juni 2011 (PDF, 173 kB)
- Führerschein - EU-/EWR-Staaten-Liste (PDF, 47 kB)
- Führerschein Informationen zur Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis (PDF, 138 kB)
- Führerschein - Umtauschfristen (PDF, 108 kB)
Zentrale Bußgeldstelle
Die Zentrale Bußgeldstelle ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten insbesondere bei Verkehrsverstößen und aller sonstigen Ordnungswidrigkeiten zuständig.
Straßenverkehrsbehörde
Die Straßenverkehrsbehörde erledigt alle anfallenden Aufgaben bezüglich allgemeiner Verkehrssicherheit, Verkehrsrechtliche Anordnungen, Güterkraftverkehrserlaubnisse/Gemeinschaftslizenzen, Großraum- und Schwertransporte, sonstige Ausnahmegenehmigungen nach der StVO und Ahndung von Verstößen gegen die Gefahrgutverordnung Straße und das Güterkraftverkehrsgesetz.
Weiterhin ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig für Genehmigungsverfahren im Bereich der entgeltlichen oder gewerblichen Beförderung von Personen mittels Taxen, Mietwägen, Mietbussen, Linienverkehr und Krankentransporten, sowie für die Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen.
Haben Sie rechtliche Fragen in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr auf den Straßen des Landkreises Tuttlingen? Dann wenden Sie sich an uns. Alle Straßenrechtsfälle für die kreisangehörigen Gemeinden sind wir Widerspruchsbehörde.
Zu beachten ist, dass es im Landkreis Tuttlingen noch zwei weitere untere Straßenverkehrsbehörden gibt, die diese Aufgaben für ihren Zuständigkeitsbereich selber wahrnehmen, nämlich die Große Kreisstadt Tuttlingen und die Verwaltungsgemeinschaft Spaichingen.
Die Stadt Trossingen und der Gemeindeverwaltungsverband Heuberg sind als örtliche Straßenverkehrsbehörden zuständig für Baumaßnahmen auf Gemeindestraßen und bestimmte Ausnahmegenehmigungen (z.B. Parkausweise, Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen, Befahren gesperrter Wege).
Einen Überblick über die Zugehörigkeit der einzelnen Gemeinden erhalten Sie hier.
Im Bereich des Güterkraftverkehrs erteilen wir die Erlaubnis für nationale Transporte und die sogenannte Gemeinschaftslizenz für grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Europäischen Union. Hier ist die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Tuttlingen für alle Unternehmen zuständig, die ihren Betriebssitz im Kreis Tuttlingen haben.
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Frau Meurer
Straßenverkehrsbehörde
Baustellen & Personenbeförderung
- Telefon: +49 7461 926 5125
- Fax: +49 7461 926 5189
- E-Mail: a.meurer@landkreis-tuttlingen.de
- E-Mail: Kontaktformular
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Herr Schweizer
Straßenverkehrsbehörde
Baustellen & Güterkraftverkehr
- Telefon: +49 7461 926 5126
- Fax: +49 7461 926 5189
- E-Mail: ch.schweizer@landkreis-tuttlingen.de
- E-Mail: Kontaktformular
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Herr Reimann
Straßenverkehrsbehörde
Veranstaltungen
- Telefon: +49 7461 926 5123
- Fax: +49 7461 926 5189
- E-Mail: f.reimann@landkreis-tuttlingen.de
- E-Mail: Kontaktformular
Dienstleistungen der Straßenverkehrsbehörde
Damit die gewünschte Dienstleistung reibungslos erfolgen kann, sind wir natürlich auf ihre Mithilfe angewiesen. Nachfolgend finden Sie Informationen zu allen benötigten Unterlagen für Ihr Anliegen:
- Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen, Onlineantrag
- Ausnahmegenehmigung zum Befahren gesperrter Straßen und Wege
- Beantragung zur Ausnahmegenehmigung der Gurt- und Helmpflicht
- Benutzung der Straßenfläche beim Bauen beantragen, Onlineantrag
- Betrieb von Krankentransporten - Genehmigung beantragen
- Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr beantragen, Onlineantrag
- Genehmigung für Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen und/oder Mietomnibusverkehr beantragen, Onlineantrag
- Genehmigung für einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen beantragen
- Genehmigung für Gefahrguttransporte beantragen
- Gewerblicher Güterkraftverkehr - Erlaubnis beantragen
- Mietwagengenehmigung beantragen, Onlineantrag
- Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen beantragen ("orangefarbener Parkausweis"), Onlineantrag
- Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen ("blauer Parkausweis"), Onlineantrag
- Taxigenehmigung beantragen, Onlineantrag
- Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen
- Versammlung anmelden, Onlineantrag
- Vorübergehendes Haltverbot einrichten, Onlineantrag
Kreispolizeibehörde
Die Kreispolizeibehörde ist für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahrenabwehr), soweit nicht die Zuständigkeit einer besonderen Polizeibehörde (z. B. der Baubehörde als Baupolizei, der Wasserbehörde als Wasserpolizei, der Gewerbeaufsicht als Gewerbepolizei usw.) und nicht die Zuständigkeit einer höheren oder niedereren Polizeibehörde (z. B. die Stadtverwaltungen der kreisangehörigen Gemeinden als Ortspolizeibehörde oder der Regierungspräsidien als Landespolizeibehörde) gegeben ist.
Außerdem sind wir als Kreispolizeibehörde Widerspruchsbehörde für Angelegenheiten im Zusammenhang mit gefährlichen Tieren und Obdachlosen für die kreiseigenen Gemeinden.
Frau Schwarz
Straßenverkehrsamt
Kommissarische Amtsleitung
Versammlungsbehörde
Jeder hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und daran teilzunehmen. Wollen Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel wie zum Beispiel auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen oder einen Aufzug veranstalten, müssen Sie dies rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anmelden.
Die Aufgabe der Versammlungsbehörde ist es grundsätzlich die Ausübung der Versammlungsfreiheit zu ermöglichen. Daher wird zunächst im Rahmen von Kooperationsgesprächen nach einer einvernehmlichen Lösung mit den Anmeldern gesucht.
Die Behörde kann zum Schutz der Teilnehmer der Versammlung und des Straßenverkehrs im Einzelfall Regelungen und Anordnungen treffen.
Für folgende Veranstaltungen gibt es keine Anmeldepflicht:
- Versammlungen in geschlossenen Räumen
- Spontanversammlungen
- die meisten kulturellen, wissenschaftlichen, religiösen, sportlichen oder gewerblichen öffentlichen Veranstaltungen wie z.B. Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte. Für diese gelten andere Bestimmungen.
Frau Schwarz
Straßenverkehrsamt
Kommissarische Amtsleitung