Jagd-, Waffen- und Sprengstoffwesen
Jagdwesen
Jagdschein
- Wer die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein.
- Der Jagdschein wird im Landkreis Tuttlingen vom Landratsamt Tuttlingen - Untere Jagdbehörde - bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt.
- Er berechtigt zur Ausübung der Jagd im Bundesgebiet und zum Erwerb von Jagdwaffen (Lang- und Kurzwaffen und der dazugehörigen Munition).
- Ausländische Jagdscheine berechtigen weder zur Jagdausübung im Bundesgebiet noch zum Waffenerwerb. Hier ist ein Ausländerjagdschein aus Deutschland notwendig. Es gibt Ausländertages, -jahres und -dreijahres-Jagdscheine mit verschiedenen Erteilungsvoraussetzungen.
- Die jagdrechtliche Zuverlässigkeit wird vor der Ersterteilung des Jagdscheines durch die Untere Jagdbehörde geprüft. Nach der Ersterteilung werden regelmäßige Zuverlässigkeitsprüfungen durchgeführt.
- Die Jagdhaftpflichtversicherung wird im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang von allen großen Versicherungsgesellschaften angeboten und muss bei der Beantragung des Jagdscheines vom Antragsteller nachgewiesen werden.
- Ersterteilungen und Verlängerungen sind per Post unter Beifügung des Jagdscheines, eines vollständig ausgefüllten Antragsformulars sowie der Versicherungsbestätigung möglich.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Jagdscheines:
- bei Erstanträgen: Sachkundenachweis durch eine deutsche Jägerprüfung (Jägerprüfungszeugnis).
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung. Ausstellungen bzw. Verlängerungen sind nicht über den Zeitraum der Versicherungsbestätigung hinaus möglich.
- erforderliche Zuverlässigkeit (wird von der Behörde geprüft).
- 1 Lichtbild (bei Erst- oder Neuausstellung).
Jägerprüfung
Die Kreisjägdämter führen die Jägerprüfungen nicht mehr durch.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg hat mit Wirkung vom 20.07.2006 dem Landesjagdverband Baden-Württemberg e.V. die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung im Wege der Beleihung übertragen. Bei Fragen zur Jägerprüfung wenden Sie sich bitte direkt dorthin.
Landesjagdverband Baden-Württemberg e.V.
Felix-Dahn-Straße 41
70597 Stuttgart
Telefon: 0711 268436-0
www.landesjagdverband.de
Jagdverpachtung
Die Ausübung des Jagdrechts kann an Dritte verpachtet werden. Jagdpachtverträge sind schriftlich abzuschließen und der Unteren Jagdbehörde zur Prüfung anzuzeigen. Diese kann bei Vorliegen bestimmter Mängel den Pachtvertrag beanstanden.
Abschussregelungen
Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde zu bestätigen oder festzusetzen ist.
Der Abschussplan ist für einen Zeitraum von ein bis drei Jahren getrennt nach Tierarten und bei Schalenwild nach Geschlecht mit Ausnahme von Jungwild im ersten Lebensjahr, beim Rotwild auch nach Altersstufen vom Jagdausübungs-berechtigten aufzustellen und der Unteren Jagdbehörde zur Bestätigung oder Festsetzung einzureichen.
Formulare
Dienstleistungen
Waffen und Sprengstoffwesen
Allgemein
Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigt man eine Waffenbesitzkarte. Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind lediglich Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2- Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren frei erworben werden.
Die Waffenbesitzkarte berechtigt, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, sie innerhalb Ihres befriedeten Besitztums zu führen und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht geladen sein. Waffe und Munition sind getrennt zu transportieren.
Voraussetzungen
Mindestalter von 18 Jahren, körperliche und geistige Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkunde und Bedürfnis.
Die Zuverlässigkeit wird durch das Landratsamt überprüft. Nachweise der Sachkunde und des Bedürfnisses sind selbst zu erbringen.
• Sportschützen: Nachweis des übergeordneten Schießsportverbandes über die mindestens einjährige Mitgliedschaft sowie regelmäßige schießsportliche Betätigung, Bescheinigung über die Sachkunde
• Jäger: Gültiger Jagdschein
• Erben: Erbnachweis (Testament, Erbschein), ggf. Verzichtserklärungen weiterer Erben, Waffenbesitzkarte(n) des/der Verstorbenen
• Sammler: Sachkundenachweis, Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung des beantragten.
Europäischer Feuerwaffenpass
Der Europäische Feuerwaffenpass wird benötigt, wenn man als Jäger oder Sportschütze (Jagdreisen oder Schießwettbewerbe) Waffen in und durch Staaten, die der Europäischen Union angehören, mitnehmen will.
Der europäische Feuerwaffenpass ist ein Legitimationsnachweis für Schusswaffen und Munition innerhalb der EU. Grundsätzlich ist vor der Einreise die Zustimmung des Einreiselandes zur Waffeneinfuhr einzuholen. Für Jäger und Sportschützen gelten in einigen Mitgliedstaaten Erleichterungen. Das Landratsamt empfiehlt, sich vor Reiseantritt bei der jeweiligen Botschaft/Konsulat des Mitgliedslandes zu erkundigen.
Der Feuerwaffenpass ersetzt (im Bereich der Bundesrepublik Deutschland) nicht die Waffenbesitzkarte! Er ist für alle EU-Staaten mit Ausnahme des Heimatlandes gültig. Sicherheitshalber sollte man auf Reisen auch die Waffenbesitzkarte mitnehmen, da diese in manchen EU-Staaten bei der Einreise ebenfalls vorgezeigt werden muss. Auch manche Drittstaaten (z.B. Kroatien) fordern mittlerweile bei der Einreise den Feuerwaffenpass.
Ein Europäischer Feuerwaffenpass kann für alle Schusswaffen ausgestellt werden, die man selbst oder eine andere Person berechtigt besitzt.
Zusatz für Reisen nach Österreich:
Durch den Staatsvertrag zwischen Deutschland und Österreich, der seit 01.07.2004 in Kraft ist, haben sich Erleichterungen für deutsche Schützen (Mitglieder entsprechender traditioneller oder sportlicher Schützenvereine) ergeben. Bestimmte Waffen sowie dazugehörige Munition können nun nach Österreich mitgenommen werden, ohne das dazu ein Feuerwaffenpass nötig wäre. Nähere Informationen dazu bekommen Sie bei Ihrem Schützenverein.
Notwendige Unterlagen:
• Waffenbesitzkarte, in der die einzutragende Schusswaffe registriert ist
• 1 Passfoto aus neuester Zeit
Kleiner Waffenschein
Der Erwerb und Besitz von Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen, die das Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufweisen (die Buchstaben "PTB" sowie eine Prüfnummer in einem Kreis), unterliegen nur der Alterserfordernis von 18 Jahren. Zum Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb der eigenen Wohn- oder Geschäftsräume bzw. des eigenen Hausrechtsbereiches ist seit dem 01.04.2003 der sogenannte "Kleine Waffenschein" erforderlich.
Wer ab 01.04.2003 eine solche Waffe führt, ohne im Besitz des "Kleinen Waffenschein" zu sein, macht sich strafbar!
Der "Kleine Waffenschein" wird auf Antrag nach Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit unbefristet ausgestellt (Gebühr: 50,00 EUR). Diese Erlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen. Ebenso wenig beinhaltet er die Erlaubnis zum Schießen mit derartigen Waffen außerhalb von Schießstätten oder des eigenen, befriedeten Hausrechtsbereiches, was sich auch auf das Schießen an Silvester bezieht.
Beim Führen einer Schusswaffe ist generell neben dem Waffenschein bzw. dem Kleinen Waffenschein ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mitzuführen.
Erlaubnis zum Schießen
Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe ist grundsätzlich nur mit einer Schießerlaubnis zulässig erteilt. Diese Erlaubnis wird von der Unteren Waffenbehörde erteilt.
Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
- durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
- mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
- mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
- durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,
- mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
- durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
- zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
- mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
- mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist
Erlaubnis zum Betrieb von Schießstätten
Der Betrieb einer ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätte (Schießbude) bedarf der Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.
Schießstätten werden in regelmäßigen Abständen von mindestens 4 Jahren überprüft, wenn auf ihnen mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen wird. Ist das Schießen nur mit erlaubnisfreien Waffen möglich erfolgt die Überprüfung alle 6 Jahre.
Erlaubnis zum Waffenhandel / Waffenherstellung
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Waffen herstellt, bearbeitet oder Instand setzt bedarf hierzu einer Waffenherstellungserlaubnis. Ebenso erlaubnispflichtig ist der Handel mit Waffen und Munition.
Formulare
Sprengstoff
- Sprengstoff - Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2
- Sprengstoff - Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 30 Sprengstoffgesetz (SprengG)
- Sprengstoff - Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis gemäß § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
- Sprengstoff - Nachweis des Bedürfnisses § 27 Abs. 3 Ziff. 2 Sprengstoffgesetz (SprengG)
Waffen
- Waffenbesitzkarte, Waffenschein oder Munitionsberechtigung beantragen
- Waffen - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG)
- Waffen - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG)
- Waffen - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG)
- Waffen - Antrag auf Erteilung eines europäischen Feuerwaffenpasses gemäß § 32 Abs. 6 Waffengesetz (WaffG)
- Waffen - Antrag auf Erteilung Erlaubnis nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz (WaffG)
- Waffen - Antrag auf Zustimmung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Waffengesetz (WaffG) i.V. mit § 29 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
- Waffen - Anzeige des Überlassens einer Schusswaffe gemäß § 34 Abs. 2 S 2 Waffengesetz (WaffG)
- Waffen - Hinweise zum Waffenrecht
- Anzeige für deaktivierte Schusswaffen (PDF, 97 kB)
- Anzeige über den Besitz von Magazinen mit Anlage (PDF, 96 kB)
- Anlage zur Magazinanzeige (PDF, 85 kB)
- Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz 2020 (3. WaffRÄndG 2020) (PDF, 211 kB)
Dienstleistungen
- Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen, Onlineantrag
- Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen, Onlineantrag
- Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen, Onlineantrag
- Europäischen Feuerwaffenpass beantragen, Onlineantrag
- Handel mit Waffen - Erlaubnis beantragen, Onlineantrag
- Herstellung von Waffen - Erlaubnis beantragen, Onlineantrag
- Kleinen Waffenschein beantragen, Onlineantrag
- Waffenbesitzkarte beantragen, Onlineantrag
- Waffenbesitzkarte im Erbfall beantragen, Onlineantrag
- Waffenschein beantragen, Onlineantrag