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Gewerbe und Gaststättenrecht

Rechtsgrundlagen sind insbesondere die Gewerbeordnung (GewO), die Handwerksordnung (HwO) sowie das Gaststättengesetz (GastG).

Die Einhaltung gewerberechtlicher Regelungen wie zum Beispiel des Jugendschutz- und Nichtraucherschutzgesetzes, des Ladenöffnungsgesetzes, des Sonn- und Feiertagsrechts oder der Preisangabenverordnung.

Die Ausübung eines stehenden Gewerbes ist wegen der bestehenden Gewerbefreiheit grundsätzlich erlaubnisfrei und bedarf einer Gewerbeanmeldung bei der jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung, in welcher das Gewerbe ausgeübt werden soll.

Zusätzlich gibt es auch erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe. Der Betrieb dieser Gewerbe setzt insbesondere die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden voraus.

Unter anderem sind folgende gewerbliche Tätigkeiten erlaubnispflichtig:

  • Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften
  • Spielhallen
  • Bewachungsgewerbe
  • Privatkrankenanstalten
  • Reisegewerbe

Bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden kann die Behörde die Gewerbeausübung ganz oder teilweise untersagen. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben widerruft sie die Gewerbeerlaubnis, bei erlaubnisfreien Gewerben untersagt sie die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten.

Formulare und Ansprechpartner

Gaststättenrecht

Frau Sterk

Ordnungsamt
Gaststättenwesen

Bahnhofstraße 100
78532 Tuttlingen

Gewerberecht

Frau Liebermann

Ordnungsamt
Gewerberecht, Handwerksrecht, Heimaufsicht

Bahnhofstraße 100
78532 Tuttlingen

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