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Gesundheitsleistungen für Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben nach § 4 AsylbLG einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung. Eine medizinische und zahnärztliche Versorgung kann nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen in Anspruch genommen werden. Die Abrechnung der erbrachten medizinischen Leistungen mit den Arztpraxen erfolgt über einen Behandlungsausweis, der für das jeweilige Quartal vom Amt und Aufenthalt und Integration, Sachgebiet Unterbringung und Leistungsgewährung ausgestellt wird.

Gesundheitsleistungen gemäß § 4 AsylbLG

  • Behandlungen von Erkrankungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln, sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen.
  • Gewährung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe bei Schwangerschaft.
  • Amtlich empfohlene Schutzimpfungen.
  • Medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen.

Voraussetzungen für die Gewährung von Gesundheitsleistungen

Die Gesundheitsleistungen gemäß § 4 AsylbLG können nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 AsylbLG i.V.m. § 18 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) erfüllt sind.

Krankenhausbehandlungen

Bei geplanten Krankenhausbehandlungen muss ein Überweisungsschein dem Amt für Aufenthalt und Integration eingereicht werden. Danach findet eine Prüfung statt, ob die Kosten für die Krankenhausbehandlung übernommen werden können.

Notfallbehandlungen

Im Falle einer Eil- oder Notfallbehandlung kann die Behandlung auch ohne Behandlungsausweis vonstattengehen.

Fahrtkosten

Fahrtkosten die aufgrund der ambulanten Behandlung anfallen, werden grundsätzlich nicht übernommen. Ausnahmen gibt es nur bei schwerer Gehbehinderung oder häufig wiederkehrenden Behandlungen (Dialyse oder Chemotherapie Behandlungen).

Heil- und Hilfsmittel

Bei Verordnungen von Krankengymnastik, Massagen, orthopädischen Hilfsmitteln, Sehhilfen, Krankenpflegeartikeln, ambulanten Operationen und anderen Heil-/Hilfsmitteln ist immer die vorherige Genehmigung des Amtes für Aufenthalt und Integration des Landratsamts Tuttlingen einzuholen.

Arztpraxen können den Behandlungsausweis, direkt hier beantragen!