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Aufenthalt und Integration

Das Amt für Aufenthalt und Integration ist als untere Aufnahmebehörde für die Aufnahme, vorläufige Unterbringung und die Bedarfsdeckung von Asylbewerbern, Kontingentflüchtlingen und Spätaussiedlern zuständig. Die vorläufige Unterbringung der Geflüchteten erfolgt in 12 Gemeinschaftsunterkünften des Landkreises. Die mittel- und langfristige Aufgabe des Amts ist es zusätzlich die Integration von Geflüchteten  in die Aufnahmegesellschaft zu unterstützen, um den Menschen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen und ihre Potenziale voll auszuschöpfen. Bestenfalls leisten diese Menschen alsdann einen wertvollen Beitrag zur Gesellschaft, fördern den sozialen Zusammenhalt und können auch dem Fachkräftemangel auf dem Arbeitsmarkt entgegenwirken. Erfolgreiche Integration schafft somit eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten.

Die 35 Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg spielen eine zentrale Rolle bei der Integration, indem sie die geflüchteten Menschen von Anfang an unterstützen. Es ist von großer Bedeutung, dass geflüchtete und zugewanderte Personen Zugang zu bestehenden kommunalen Strukturen haben, um gute Bedingungen für eine erfolgreiche Integration zu schaffen. Viele Landkreise haben daher in den letzten Jahren eigene Integrationsstrategien entwickelt und diese als wesentliche Aufgaben in ihren Verwaltungen verankert. Integration ist in erster Linie eine Aufgabe der kommunalen Ebene.

Das Amt für Aufenthalt und Integration hat sich zum Ziel gesetzt, die Integration der nach Deutschland geflüchteten Menschen zu fördern. Es koordiniert nicht nur die Unterbringung in Unterkünften und stellt die grundlegende Versorgung sicher, sondern sorgt auch für eine umfassende soziale Betreuung der Zielgruppe. Dafür ist das Amt in drei Sachgebiete untergliedert:

Unterkunftsmanagement

Die vorläufige Unterbringung der Geflüchteten erfolgt in Gemeinschaftsunterkünften. Das Sachgebiet „Unterkunftsmanagement“ hat die Aufgabe die Gemeinschaftsunterkünfte im Landkreis auszustatten, technisch zu betreuen und sich um Pflege und Instandsetzung der jeweiligen Unterkunft zu kümmern. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form der Unterbringung besteht nicht. Je vorgehaltenem Unterbringungsplatz ist eine durchschnittliche Wohn- und Schlaffläche von mindestens sieben Quadratmetern zugrunde zu legen. Die für die vorläufige Unterbringung genutzten Liegenschaften sollen aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet sein, den Bewohner*innen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Unterbringung und Leistungsgewährung

Das Sachgebiet „Unterbringung und Leistungsgewährung“ ist für die Koordinierung und Organisation der monatlich neu im Landkreis ankommenden Geflüchteten zuständig. Des Weiteren übernimmt das Sachgebiet auch das Belegungsmanagement der Gemeinschaftsunterkünfte. Die Kernaufgaben des Sachgebiets sind jedoch die Flüchtlingssozialarbeit/Sozialdienst, die Leistungsgewährung und die Rückkehrberatung.

Herr Manz

Amt für Aufenthalt und Integration
Stellvertretende Amtsleitung

Weitere Informationen finden Sie hier: 

Integration und Netzwerkarbeit

Im Sachgebiet „Integration und Netzwerkarbeit“ liegt der Fokus auf einer erfolgreichen und nachhaltigen Integration von geflüchteten Menschen. Ein zentraler Bestandteil dieses Bereichs ist das Integrationsmanagement, das die Koordination und Unterstützung von Integrationsprozessen umfasst. Ziel ist es, den Betroffenen eine aktive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt, im Bildungsbereich und in der sozialen Teilhabe zu verbessern.

Ein weiterer wichtiger Schwerpunkt ist die Netzwerkarbeit im Integrationsbereich. Durch die enge Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen, Akteur*innen und Organisationen wird ein starkes Netzwerk geschaffen, das sowohl den Integrationsprozess unterstützt als auch den Austausch und die Kooperation fördert. So können Ressourcen optimal genutzt und individuelle Unterstützungsbedarfe zielgerichtet gedeckt werden.

  

Herr Welte

Amt für Aufenthalt und Integration
Sachgebietsleitung - Integration und Netzwerkarbeit

Bahnhofstraße 121
78532 Tuttlingen

Dienstleistungen

Gesundheitsleistungen für Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben nach § 4 AsylbLG einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung. Eine medizinische und zahnärztliche Versorgung kann nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen in Anspruch genommen werden. Die Abrechnung der erbrachten medizinischen Leistungen mit den Arztpraxen erfolgt über einen Behandlungsausweis, der für das jeweilige Quartal vom Amt und Aufenthalt und Integration, Sachgebiet Unterbringung und Leistungsgewährung ausgestellt wird.

Gesundheitsleistungen gemäß § 4 AsylbLG

  • Behandlungen von Erkrankungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln, sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen.
  • Gewährung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe bei Schwangerschaft.
  • Amtlich empfohlene Schutzimpfungen.
  • Medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen.

Voraussetzungen für die Gewährung von Gesundheitsleistungen

Die Gesundheitsleistungen gemäß § 4 AsylbLG können nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 AsylbLG i.V.m. § 18 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) erfüllt sind.

Krankenhausbehandlungen

Bei geplanten Krankenhausbehandlungen muss ein Überweisungsschein dem Amt für Aufenthalt und Integration eingereicht werden. Danach findet eine Prüfung statt, ob die Kosten für die Krankenhausbehandlung übernommen werden können.

Notfallbehandlungen

Im Falle einer Eil- oder Notfallbehandlung kann die Behandlung auch ohne Behandlungsausweis vonstattengehen.

Fahrtkosten

Fahrtkosten die aufgrund der ambulanten Behandlung anfallen, werden grundsätzlich nicht übernommen. Ausnahmen gibt es nur bei schwerer Gehbehinderung oder häufig wiederkehrenden Behandlungen (Dialyse oder Chemotherapie Behandlungen).

Heil- und Hilfsmittel

Bei Verordnungen von Krankengymnastik, Massagen, orthopädischen Hilfsmitteln, Sehhilfen, Krankenpflegeartikeln, ambulanten Operationen und anderen Heil-/Hilfsmitteln ist immer die vorherige Genehmigung des Amtes für Aufenthalt und Integration des Landratsamts Tuttlingen einzuholen.

Arztpraxen können den Behandlungsausweis, direkt hier beantragen!

FAQ - häufig gestellte Fragen

Was ist ein Asylverfahren?

Das Asylverfahren ist der Prozess zur Feststellung, ob eine Person Schutz als Flüchtling in Deutschland erhält.

Wie läuft die Asylsuche ab?

Personen, die in Deutschland Asyl suchen, werden zunächst in einer sogenannten Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) untergebracht. In diesen Erstaufnahmeeinrichtungen wird der Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt, und es finden sowohl die Anhörung zur Entscheidung über den Asylantrag als auch die gesundheitliche Untersuchung statt.

Abhängig von der Kapazität der LEA, dem Verteilungsschlüssel sowie der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer werden die Asylsuchenden in das entsprechende Bundesland weitergeleitet und dort betreut. Der Verteilungsschlüssel, bekannt als Königsteiner Schlüssel, basiert auf der Bevölkerungszahl und der Wirtschaftskraft jedes Bundeslandes und wird jährlich neu berechnet.

Nach der Stellung des Asylantrags werden die Asylsuchenden in eine Gemeinschaftsunterkunft des Landkreises verlegt, wo sie bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Asylantrag bleiben. Sollte der Asylantrag nach 24 Monaten noch nicht abgeschlossen sein, ist ein früherer Umzug in Ausnahmefällen möglich. Diese Gemeinschaftsunterkünfte werden von den Landkreisen bereitgestellt und betreut.

In den Gemeinschaftsunterkünften beginnen die ersten Schritte zur Integration, beispielsweise durch Sprachkurse, die die Grundlagen der deutschen Sprache vermitteln. Die Landkreise erhalten für die Unterbringung eine Pauschalzahlung. Nach der Bewilligung des Asylgesuchs erfolgt die sogenannte Anschlussunterbringung. Die Verantwortung für diese Phase sowie die weitere Integration liegt bei den Gemeinden, die die Unterkünfte bereitstellen und die geflüchteten Personen bei der Integration in die Gesellschaft unterstützen, indem sie Zugang zu Bildung, Arbeit und sozialen Diensten ermöglichen.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Asylantrags?

Die Dauer der Bearbeitung eines Asylantrags kann variieren. In der Regel dauert es einige Monate, bis eine Entscheidung getroffen wird. In Ausnahmefällen kann es auch länger dauern. Sie werden schriftlich über die Entscheidung informiert.

Gibt es einen Unterschied zwischen einem Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen?

Ja, es gibt einen Unterschied. Asylsuchende sind Personen, die noch auf die Entscheidung über ihren Asylantrag warten. Anerkannte Flüchtlinge sind Personen, deren Asylantrag positiv entschieden wurde und die daher einen Schutzstatus in Deutschland haben.

Habe ich während des Asylverfahrens Anspruch auf Sozialleistungen?

Ja, während des Asylverfahrens haben Sie Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese umfassen in der Regel Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung und ein Taschengeld für persönliche Bedürfnisse.

Angebot zur bargeldlosen Leistungsauszahlung

Verfügt eine Person über ein eigenes Bankkonto, kann zukünftig die monatliche Leistungsauszahlung bargeldlos über das Konto abgewickelt werden. Zur Umstellung muss lediglich ein Bild der Bankkarte an die zuständige Sachbearbeiterin per Mail (integrationsamt-lg@landkreis-tuttlingen.de) gesandt werden.

Wer kümmert sich um die minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge?

Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge können ab dem 16. Lebensjahr einen Asylantrag stellen. Jüngere Flüchtlinge werden durch das Jugendamt (Amtsvormund) betreut. Die Unterbringungs- und Betreuungskosten werden vom Land erstattet. Der Landkreis arbeitet eng mit „Mutpol“, der Diakonischen Lebenshilfe Tuttlingen, zusammen. Durch diese Kooperation konnten minderjährig geflüchtete Menschen in reguläre stationäre Wohngruppen integriert werden. Auch für Asylsuchende gilt die gesetzliche Schulpflicht, die ab dem sechsten Monat des Aufenthalts in Deutschland beginnt.

Was ist eine Anschlussunterbringung?

Nach der Bewilligung des Asylgesuchs erfolgt die sogenannte Anschlussunterbringung. In dieser Phase liegt die Verantwortung bei den Gemeinden, die die Unterkünfte bereitstellen und die geflüchteten Personen bei der Integration in die Gesellschaft unterstützen. Dies umfasst den Zugang zu Bildung, Arbeit und sozialen Diensten.

Wie erfolgt die Zuweisung in die Anschlussunterbringungen der Gemeinden?

Geflüchtete deren Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge positiv/negativ abgeschlossen wurde, oder deren Asylverfahren länger als 24 Monate andauert, sind den Gemeinden zur sogenannten Anschlussunterbringung (AU) zuzuweisen.

Die Zuteilung der Personen in die Anschlussunterbringung der Gemeinden erfolgt nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil der jeweiligen Gemeinde an der Bevölkerung des Landkreises errechnet. Je bevölkerungsstärker eine Gemeinde, desto höher auch die Aufnahmequote (Soll-Quote). Die Zuweisung der Geflüchteten in die AU der Gemeinden erfolgt anhand der sog. „Rot-Grün-Liste“. Diese Liste basiert auf einer EDV-technischen Datenauswertung des Fachverfahrens.

Allgemeine Grundsätze der „Rot-Grün-Liste“:

  • SGB – II, SGB XII und AsylbLG – Flüchtlinge in der jeweiligen Gemeinde (außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft) bildet die Anschlussunterbringungsquote (Ist-Quote) der jeweiligen Gemeinde
  • Personen in Privatwohnungen, die sich im AsylbLG/SGB II/ SGB XII – Leistungsbezug befinden, zählen ebenfalls als AU – Fälle
  • Bewohner der vom Landkreis betriebenen Gemeinschaftsunterkünfte werden der jeweiligen Gemeinde ebenfalls 1:1 angerechnet
  • Personen mit gesichertem Lebensunterhalt in der Anschlussunterbringung der Gemeinden werden nicht erfasst und gezählt
  • Turnus d. jährlichen Auswertung: 30.06. & 31.12

An wen können Sich Geflüchtete bei Fragen wenden?

Im Landkreis Tuttlingen gibt es sowohl Integrationsmanager als auch Sozialbetreuer:

Sozialbetreuung: Während Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen steht Ihnen die Beratung der Sozialbetreuung zur Verfügung.

Integrationsmanagement: Nach dem Umzug in die Anschlussunterbringung übernimmt das Integrationsmanagement für einen Zeitraum von drei Jahren die Unterstützung.

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich mich ehrenamtlich engagieren möchte?

Wenn Sie sich ehrenamtlich engagieren möchten, haben Sie in den Kommunen verschiedene Anlaufstellen. Ehrenamtliche Helferkreise, der soziale Dienst und Integrationsmanager*innen bieten zahlreiche Möglichkeiten zur Unterstützung und Mitgestaltung. Wenn Sie Interesse daran haben, sich einzubringen, können Sie sich direkt an Fr. Schaffner wenden. Dort wird der Kontakt aufgebaut und passende Einsatzmöglichkeiten vermittelt. Ihr Engagement ist eine wertvolle Unterstützung für die Integration und das soziale Miteinander in unserer Region.