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Belehrung Lebensmittelhygiene

Ziel des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) ist der verbesserte Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten.

Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Deshalb benötigen Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln arbeiten, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Nachweis über eine Belehrung nach §42 und §43 IfSG.

Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen zur Belehrung sowie die Anmeldung zur Online-Belehrung.

Allgemeine Informationen zur Belehrung

Nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist für Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe eine Belehrung erforderlich. Dies gilt, wenn

  • Personen erstmalig gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen direkt (Hand) oder indirekt (Bedarfsgegenstände: Geschirr, Spüllappen, etc.) in Berührung kommen,
  • Personen in Küchen, Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstige Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

Die Personen werden über Personalhygiene und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Lebensmitteln informiert, da manche Krankheitserreger auf Lebensmittel übergehen und so auf andere Menschen übertragen werden können. Zudem werden Symptome und Erkrankungen erläutert, mit denen man nicht im Lebensmittelgewerbe arbeiten darf (Tätigkeitsverbot).

Bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit (1. Arbeitstag) darf die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nicht älter als 3 Monate sein. Danach ist diese Bescheinigung lebenslang gültig. Die originalen Gesundheitszeugnisse nach §§ 17 und 18 Bundesseuchengesetz haben nach wie vor Gültigkeit.

Nach der Belehrung des Gesundheitsamtes ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, alle 2 Jahre oder nach Tätigkeitsaufnahme über die in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Abs. 2 eine (Folge-)Belehrung durchzuführen und zu dokumentieren. Dabei sollen die speziellen Anforderungen und Bedingungen des jeweiligen Arbeitsplatzes berücksichtigt werden.

Falls Sie die Bescheinigung verloren haben oder ein zweites Exemplar benötigen, kann ein Duplikat ausgestellt werden. Bitte nehmen Sie dazu im Vorfeld unbedingt telefonisch Kontakt mit dem Gesundheitsamt Tuttlingen auf unter der Rufnummer 07461 926 4204.

Ablauf und Anmeldung zur Online-Belehrung

Das Gesundheitsamt des Landkreises Tuttlingen hat das Technologiezentrum Glehn (TZG) mit der Durchführung der Online-Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz zum Umgang mit Lebensmitteln (Lebensmittelbelehrung) beauftragt.

Einen Termin für die Onlinebelehrung können Sie kostenpflichtig 39,- Euro »hier buchen

Informationen zum Ablauf:

  1. Sie buchen einen Termin für die Online-Belehrung.

  2. Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.

  3. Sie werden zum gebuchten Termin per WhatsApp, Facetime, Signal oder Ginlo per Videoanruf kontaktiert. Bitte schalten Sie Ihr Endgerät 10 Minuten vor dem Termin ein.

  4. Sie zeigen Ihren Personalausweis und schauen in die Kamera, um sicherzustellen, dass es sich bei Ihnen auch um die angemeldete Person handelt (Authentifizierung).

  5. Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Belehrung und können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten. Fremdsprachen werden als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet.

  6. Jetzt müssen Sie nur noch datenschutzrechtliche Einwilligungen bzw. Hinweise zur Belehrung aktiv anklicken und freigeben. Danach können Sie an der Belehrung teilnehmen.

  7. Diese beginnt mit dem Belehrungsfilm. Sie können den Film beliebig anhalten oder Sequenzen noch einmal ansehen.

  8. Im Anschluss lesen Sie sich bitte das Merkblatt zur Belehrung durch. Das Merkblatt steht auch in anderen Sprachen zur Verfügung.

  9. Nach der Belehrung ist die Teilnahme an einem Test verpflichtend. Es werden acht Fragen gestellt, zu denen es jeweils nur eine richtige Lösung gibt.

  10. Bei Bedarf kann der Test wiederholt werden.

  11. Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder den Inhalt des Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de

  12. Die Bescheinigung können Sie anschließend im System herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesendet.

  13. Zum Abschluss besteht die Möglichkeit, die Online-Belehrung zu bewerten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!

Minderjährige Teilnehmer

Minderjährige Teilnehmer müssen eine schriftliche Einwilligung vor dem Belehrungstermin per E-​Mail an ifsg@tz-​glehn.de senden

Online-Belehrung in anderen Sprachen

Ehrenamtliche, Schüler*innen und Gruppen

Ehrenamtliche, die im Rahmen von Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen bei der Herstellung von Speisen beteiligt sind, unterliegen nicht der gesetzlichen Belehrungspflicht. Allerdings sollten sie in jedem Fall das Merkblatt des Landesgesundheitsamtes „Vermeidung von Lebensmittelinfektionen für Ehrenamtliche bei Vereinsfesten, Freizeiten und ähnlichen Veranstaltungen“ beachten:

https://www.gesundheitsamt-bw.de/fileadmin/LGA/_DocumentLibraries/SiteCollectionDocuments/03_Fachinformationen/FachpublikationenInfo_Materialien/Vermeidung_von_Lebensmittelinfektionen.pdf

Wir empfehlen jedoch die Belehrung einzelner verantwortlicher Vereinsmitglieder als Multiplikatoren.

Einen Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten finden Sie hier:

https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/publikationen/Essen_und_Trinken/Bro_Leitfaden_Lebensmitteln_auf_Vereins-und_Strassenfesten.pdf

Schüler allgemeinbildender Schulen und Studenten sind im Rahmen von Betriebspraktika belehrungspflichtig, sofern diese in gewerbsmäßig tätigen Betrieben und Einrichtungen stattfinden. Schüler und Lehrkräfte von Schulen für Hauswirtschaft und Nahrungsgewerbe benötigen eine entsprechende Belehrung und Bescheinigung. Die Bescheinigung gilt auch für die spätere Berufsausübung.

Schüler allgemeinbildender Schulen, die am Kochunterricht teilnehmen und Lehrkräfte, die Kochunterricht erteilen, müssen nicht belehrt werden, es sei denn, die Speisen werden später verkauft.

Eltern, Schüler, Lehrer, Erzieher oder andere Personen in Gemeinschaftseinrichtungen wie z.B. Schulen und Kindergärten sowie Tagesmütter, die regelmäßig Mahlzeiten zubereiten oder bestimmungsgemäß auf andere Weise mit den Lebensmitteln direkt in Berührung kommen, sind belehrungspflichtig. Sollten diese die Tätigkeit jedoch nur in geringem Umfang durchführen (vergleichbar mit ehrenamtlichen Tätigkeiten bei wenigen Vereinsfesten im Jahr), so kann im Einzelfall an die Stelle der Belehrung die Aushändigung eines entsprechenden Merkblattes treten:

https://www.gesundheitsamt-bw.de/fileadmin/LGA/_DocumentLibraries/SiteCollectionDocuments/03_Fachinformationen/FachpublikationenInfo_Materialien/Vermeidung_von_Lebensmittelinfektionen.pdf

In Zweifelsfällen raten wir eher zu einer Belehrung.

Für ehrenamtlich tätige Personen und Schüler*innen, werden auf Anfrage und bei Bedarf, kostenlose Gruppenbelehrungen in Präsenz angeboten. Bitte nehmen Sie hierzu Kontakt mit dem Gesundheitsamt Tuttlingen unter der Rufnummer 07461 926 4204 auf.

Information zum Datenschutz

Das Landratsamt Tuttlingen erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten, die Sie betreffen. Daher möchten wir Sie über einige Punkte informieren. Die personenbezogenen Daten werden für die Belehrung nach dem IfSG (Infektionsschutzgesetz) und für die Bescheinigung des Gesundheitsamtes verarbeitet. Die Datenverarbeitung erfolgt auf der Grundlage von IfSG §§ 42 und 43 (Infektionsschutzgesetz).

Folgende Kategorien von personenbezogenen Daten werden verarbeitet:

  1. Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer
  2. optional: Email Adresse (ohne Angabe der Email Adresse erhalten Sie keine Bestätigungsmail)

Bitte beachten Sie die Datenschutzerklärung des TZ Glehn im weiteren Schritt zur Anmeldung, insbesondere die Zustimmung zur Nutzung von Kommunikationstools von Drittanbietern.

Ihre personenbezogenen Daten werden nach 10 Jahren im Gesundheitsamt gelöscht. Alle vorliegenden Dokumente werden streng vertraulich behandelt. Die allgemeinen Hinweise und Pflichtinformationen zum Datenschutz finden Sie auf unserer Webseite unter www.landkreis-tuttlingen.de/datenschutz

"Vermeidung von Lebensmittelinfektionen für Ehrenamtliche" - Merkblatt des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg: https://www.gesundheitsamt-bw.de/fileadmin/LGA/_DocumentLibraries/SiteCollectionDocuments/03_Fachinformationen/FachpublikationenInfo_Materialien/Vermeidung_von_Lebensmittelinfektionen.pdf 

Umfassende und übersichtliche Informationen zur Lebensmittelhygiene zur Aufbewahrung von Lebensmitteln, über das richtige zubereiten von Speisen, die Sauberkeit in der Küche sowie Fragen rund um die Küchen- und Lebensmittelhygiene erhalten Sie auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps/kuechen-und-lebensmittelhygiene/