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Das Amt für Familie, Kinder und Jugend

Wir bieten jungen Menschen und Eltern aus dem Landkreis Tuttlingen ein vielfältiges Förderungs-, Beratungs- und Betreuungsangebot.

Adoptionsvermittlungsstelle

Bei jeder Adoption steht der Grundgedanke des Kindeswohls im Mittelpunkt. Adoptionsvermittlungsstellen suchen nicht Kinder für kinderlose Paare, sondern liebevolle Eltern für Kinder, die ohne ihre leiblichen Eltern aufwachsen müssen. Wir sind zuständig für alle Fragen zu Adoption von Kindern und Jugendlichen:

  • Wir informieren umfassend Paare und Alleinstehende, die sich mit dem Gedanken tragen, ein Kind zu adoptieren.
  • Wir klären Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Alter über den Ablauf und die Auswirkungen einer Adoption auf.
  • Wir vermitteln Kinder, die im Landkreis Tuttlingen zu Adoption freigegeben werden.
  • Wir überprüfen die Eignung von Adoptivbewerbern.
  • Wir begleiten Fremdadoptionen, Stiefkinder- und Verwandtenadoptionen in unserem Landkreis.
  • Wir kooperieren bei Auslandsadoptionen mit verschiedenen Vermittlungsstellen.
  • Wir beraten schwangere Frauen und ihre Partner, die über eine Adoptionsfreigabe nachdenken, und geben Entscheidungshilfe.
  • Wir geben erwachsenen Adoptierten Hilfestellung bei der Suche nach leiblichen Eltern und Geschwistern, sofen die Interessen der Adoptiveltern nicht verletzt werden.

Unsere Beratung ist kostenlos und unterliegt der Schweigepflicht.

Sie möchten ein Kind adoptieren?

Sie sind kinderlos und haben den Wunsch, Eltern für ein fremdes Kind zu werden? Der Wunsch ein Kind zu adoptieren verändert das bisherige Leben grundlegend.

Das Bewerbungsverfahren

Alle Bewerber werden von uns in ihren Bemühungen um ein Adoptivkind sehr ernst genommen und in einem ersten Gespräch ausführlich beraten.

Wenn Sie sich nach diesem Gespräch für die Bewerbung um ein Adoptivkind aus dem Inland entscheiden, erhalten Sie von uns als Grundlage für weitere Gespräche einen Bewerberbogen.

Die folgenden Gespräche finden in der Adoptionsvermittlungsstelle und bei Ihnen zu Hause statt, um Sie persönlich kennen zu lernen und einen Eindruck Ihrer häuslichen Umgebung zu erhalten.

Auch nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens können wir keine Vermittlung garantieren. Sie müssen mit einer - auch längeren - Wartezeit rechnen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes.

Der Landkreis Tuttlingen ist nicht befugt Kinder aus dem Ausland zu vermitteln. Wir kooperieren jedoch mit verschiedenen interstaatlichen Adoptionsvermittlungsstellen und können Ihnen erste Informationen und Kontaktadressen geben, wenn Sie sich für die Adoption eines Kindes aus dem Ausland interessieren.

Rechtliche Auswirkungen einer Adoption

Eine Adoption hat umfangreiche rechtliche Auswirkungen und ist unwiderruflich. Das Kind hat nun den gleichen rechtlichen Status wie ein leibliches Kind. So beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Adoptivfamilie die Unterhaltspflicht der Adoptiveltern. Gleichzeitig sind diese berechtigt, Vergünstigungen für Familien zu beantragen, wie Kindergeld, steuerliche Berücksichtigung oder Erziehungsgeld. Selbstverständlich steht den Adoptiveltern auch Elternzeit zu. Für die spätere Rente werden Erziehungszeiten anerkannt. Das Kind kann in die Krankenkasse der Adoptiveltern aufgenommen werden.

Nach der Adoption

In der weiteren Entwicklung Ihres Kindes werden Sie mit unterschiedlichen Fragen konfrontiert werden, zum Beispiel, wie Sie das Kind über seine Herkunft aufklären oder wie sie selbst damit umgehen sollen, wenn das Kind seine leiblichen Eltern kennen lernen möchte.

Hierbei werden Sie vom Amt für Familie, Kinder und Jugend nicht allein gelassen. Die Mitarbeiter unserer Adoptionsvermittlungsstelle stehen Ihnen selbstverständlich weiterhin zum persönlichen Gespräch zur Verfügung. Außerdem organisieren wir immer wieder Fortbildungsveranstaltungen zu Themen, die Adoptiveltern besonders betreffen. Auch treffen sich Adoptiveltern im Landkreis Tuttlingen regelmäßig zum Austausch. Diese Angebote sind freiwillig.

Sie möchten das Kind Ihres Ehepartners adoptieren?

Während bei einer typischen Adoptivfamilie der Wunsch nach Aufnahme eines zu adoptierenden Kindes im Vordergrund steht, lebt bei einer Stiefelternadoption das Kind eines Partners bereits in der Familie.

Eine geplante Adoption hat für alle Familienmitglieder umfassende rechtliche Konsequenzen. Der annehmende Stiefelternteil übernimmt die gesamten Rechte und Pflichten eines leiblichen Elternteils, wohingegen diese für den außenstehenden Elternteil erlöschen (z.B. Erbrecht, Unterhalstrecht, ...). Eine ausgesprochene Adoption ist in der Regel unwiderruflich und kann grundsätzlich von keinem Beteiligten mehr rückgängig gemacht werden.
Diese weitreichende Entscheidung darf nicht unter Zwang und Zeitdruck getroffen werden, sondern muss von allen Beteiligten mit bewusster Zustimmung erfolgen.

Die Adoption gewährleistet wohl die "äußere Form" der neuen Familie, innere Beziehungen brauchen jedoch Zeit, zu wachsen. Das Gesetz schreibt deshalb auch eine Probezeit vor. Stiefvater/ -mutter und das Kind sollen vor der Adoption eine angemessene Zeit zusammenleben. Eine Adoption wird von uns erst ca. ein Jahr nach der Eheschließung des Stiefelternteils mit dem leiblichen Elternteil oder einem mehrjährigen Zusammenleben vor der Eheschließung in die Wege geleitet.

Mit der Adoption kann unter das Bisherige nicht einfach ein Schlussstrich gezogen werden. Die Lebensgeschichte des Kindes lässt sich nicht einfach umschreiben und kann durch die Adoption auch nicht verändert werden, auch wenn zum leiblichen Elternteil keine Kontakte mehr bestehen. Ihr Kind hat unbedingt ein Recht auf Information. Es ist wichtig dem Kind gegenüber ehrlich zu sein, ihm von der Existenz des nicht mehr bei der Familie lebenden Elternteils zu erzählen, ihm gegenüber jederzeit offen mit dem Thema seiner Adoption umzugehen.

Ablauf: Der leibliche Elternteil muss sein Einverständnis zur Adoption, die sogenannte Freigabeerklärung bei einem Notar abgeben. Der annehmende Stiefelternteil, und der mit ihm verheiratete leibliche Elternteil stellen beim Notar einen Antrag zur Adoption des Kindes (Annahmeantrag). Wenn dieser Antrag dem zuständigen Vormundschaftsgericht (bei Auslandsberührung das Amtsgericht Stuttgart) vorliegt, werden wir von dort zu einer Stellungnahme aufgefordert. Nach ersten Gesprächen im Amt werden wir Sie zu Hause besuchen, um die ganze Familie kennen zu lernen und einen Eindruck Ihres häuslichen Umfelds zu erhalten.

Ungewollt schwanger - und jetzt?

Aufgrund Ihrer derzeitigen Lebensumstände können Sie sich nicht vorstellen ein Kind großzuziehen? Sie wissen nicht wie es weitergehen soll?

Es kann hilfrech sein, in dieser Situation mit jemandem zu sprechen, der Ihnen zuhört und Sie ernst nimmt.

Nehmen Sie bald Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie ausführlich, welche Hilfsmöglichkeiten es für Sie und Ihr Kind gibt und suchen gemeinsam mit Ihnen nach einer guten Lösung. Das muss nicht zwangsläufig eine Adoption sein.

Möglicherweise entscheiden Sie sich aber dazu, Ihr Kind Adoptiveltern anzuvertrauen. Dies ist ein sehr schwerer und sehr verantwortungsvoller Entschluss. Sie treffen ihn, weil Sie Ihrem Kind die Chance geben wollen, in Sicherheit und Geborgenheit aufzuwachsen.

Sie befinden sich aktuell in einer schwierigen Situation, aber Sie sind nicht allein gelassen. Gerne können Sie einen ersten Gesprächstermin mit uns vereinbaren. Sie entscheiden dann, wie es weitergeht.

Spurensuche - meine Herkunftsfamilie

Sie wurden adoptiert und möchten mehr über die Umstände Ihrer Adoption und über Ihre Herkunft wissen. Das ist Ihr gutes Recht! Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das im Grundgesetz verankert ist, umfasst auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

Wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Sie unter Anleitung einer Adoptionsfachkraft Einsicht in Ihre Akte nehmen. Die Akteneinsicht bezieht sich auf Informationen, die Sie selbst betreffen.

Wir helfen Ihnen im Rahmen unserer Möglichkeiten, wenn Sie nach Ihren leiblichen Eltern und Geschwistern suchen und die Adoption im Zuständigkeitsbereich des  Jugendamtes Tuttlingen erfolgte. Nicht immer gelingt es, einen Kontakt zu den  leiblichen Eltern herzustellen, z. B. weil diese unbekannt verzogen sind oder ihre aktuelle Lebenssituation eine Kontaktaufnahme nicht zulässt.

Für den Datenschutz im Bereich der Adoptionen gelten strenge gesetzliche Bestimmungen. Bevor wir Ihnen Akteneinsicht gewähren können, müssen Sie sich ausweisen damit gewährleistet ist, dass kein Unbefugter versucht Informationen zu erhalten.

Wir helfen Ihnen gerne - soweit wir können - bei Ihrer „Spurensuche“, denn zur Persönlichkeitsentwicklung jedes Menschen gehört die Auseinandersetzung mit der eigenen Lebensgeschichte und die Suche nach den biologischen und sozialen Wurzeln unweigerlich dazu.

Dienstleistungen:

Allgemeiner Sozialer Dienst

Der Allgemeine Soziale Dienst des Amts für Familie, Kinder und Jugend hat vielfältige Aufgabenbereiche in unterschiedlichen Lebenslagen, wie beispielsweise die Beratung und Unterstützung von Familien bei Trennung und Scheidung, der Jugendhilfe im Strafverfahren sowie bei der Kindeswohlgefährdung.

Der Landkreis ist in räumliche Bezirke aufgeteilt, für die jeweils ein Sozialpädagoge zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Kindes.




Frau Stauß 

Herr Kreidler
Frau Reiser/ Frau Thien



Frau Reichegger

Frau Merkel



Frau Willmann

Herr Flammer

Frau Epple

Beratung und Unterstützung von Familien

Das Beratungsangebot des Amtes für Familie, Kinder und Jugend steht allen Familien zur Verfügung. Beratungen sind kostenlos und unverbindlich, können nach vorheriger Terminabsprache oder spontan erfolgen. Es besteht zudem die Möglichkeit sich annonym am Telefon beraten zu lassen.

Inhalte der Beratung können z.B. Erziehungsschwierigkeiten, Überforderungen oder allgemeine Fragen zum gemeinsamen Zusammenleben in der Familie sein. Im Beratungsprozess geht es zunächst darum, gemeinsam die Familiensituation zu betrachten, die Anliegen und Erwartungen der Familie wahrzunehmen und dann gemeinsam zu entscheiden, was der nächste Schritt sein kann.

Im Anschluss an einen Beratungsprozess kann auch eine besondere Unterstützung in Form von unterschiedlichen Hilfen erfolgen. Die Möglichkeiten reichen dabei über ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen.

Bei ambulanten Hilfen handelt es sich um die Angebote, die Familien in ihrem direkten häuslichen Umfeld unterstützten. Es geht darum, das Zusammenleben zu verbessern und den Familien zu helfen, die vorhandenen Probleme selbständig zu lösen. Angebote in diesen Bereichen sind z.B. Sozialpädagogische Familienhilfen, Erziehungsbeistandschaften oder eine Familienberatung.

Bei den teilstationären Hilfen werden Familien mit Angeboten unterstützt, bei welchen sich Kinder und Jugendliche einen Teil des Tages in einer betreuten Einrichtung aufhalten.

In Familien gibt es immer wieder auch Zeiten, in denen ein gemeinsames Zusammenleben von Eltern, Kindern oder Jugendlichen nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen bietet das Amt für Familie, Kinder und Jugend die vollstationären Hilfen an. Wenn eine vollstationäre Unterbringung von allen Beteiligten als notwendig erachtet wird, wird gemeinsam mit den Familien eine geeignete Einrichtung gesucht. Ziel ist es immer, ein Zusammenleben in der Familie wieder möglich zu machen.

Das Hilfsangebot durch den Sozialen Dienst ist groß. Neben den aufgeführten Möglichkeiten bestehen noch viele andere Hilfsangebote. Wichtig ist daher eine gute und enge Zusammenarbeit und ein regelmäßiger Austausch mit den Familien.

Grundsätzlich gilt:
Damit gemeinsam die Hilfe gefunden werden kann, die auch wirklich zur Familie passt, braucht es die Bereitschaft der Familien etwas verändern zu wollen, auch Fehler bei sich selbst zu suchen und Geduld mit sich und seinen Kindern mitzubringen.

Bei Trennung und Scheidung

In Trennungs- und Scheidungssituationen haben Eltern minderjähriger Kinder und die Kinder selbst einen Anspruch auf Beratung durch das Amt für Familie, Kinder und Jugend.

Durch unterschiedliche Belastungssituationen, Unstimmigkeiten oder Umzüge kann es nach einer Trennung der Eltern zu vielen Fragen oder Meinungsverschiedenheiten kommen.

Häufige Fragen dabei sind:

  • Wo soll mein Kind/ meine Kinder zukünftig leben?
  • Was darf ich als Mutter/ Vater alleine entschieden?
  • Wie wird das Sorgerecht geregelt oder wie kann ich das alleinige Sorgerecht beantragen?
  • Mein Kind möchte seinen Vater/seine Mutter nicht mehr sehen?
  • Ich habe Angst wenn mein Kind seinen Vater/ seine Mutter sieht? Welche Rechte und Pflichten habe ich?
  • Wir brauchen Hilfe bei einer Umgangsregelung.

All diese und viele weitere Fragen können Inhalt der Beratung sein. Das Beratungsangebot kann von Eltern und Kinder in Anspruch genommen werden. Im Falle einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung bietet eine vorherige Beratung beim Amt für Familie, Kinder und Jugend keine „Pluspunkte“.

Gemeinsam mit beiden Eltern kann zudem überlegt werden, wie in der aktuellen Situation neue Wege eingeschlagen werden können. Außerdem kann gemeinsam eine Umgangsregelung vereinbart werden.

Das Amt für Familie, Kinder und Jugend trifft keine Entscheidungen darüber, wo ein Kind nach der Trennung leben darf oder wer das Sorgerecht bekommen soll. Ebenfalls können Elternteilen keine Auflagen gemacht werden, wie sie die Zeit mit ihren Kindern zu gestalten haben. Ziel einer Beratung kann es jedoch sein, zu klären, wo und wie diese Entscheidungen getroffen werden können.

Eine Erfolg bringende Beratung stützt sich grundsätzlich auf den Willen und die Bereitschaft beider Eltern eine positive Veränderung für das gemeinsame Kind herbeizuführen.

Bei Kindeswohlgefährdung

Von einer drohenden oder bestehenden Kindeswohlgefährdung wird gesprochen, wenn sich Sorgeberechtigte oder Dritte nicht ausreichend um einen gesunde psychische oder körperliche Entwicklung eines Kindes kümmern oder nicht dazu in der Lage sind.

Bei der Feststellung einer Kindeswohlgefährdung spielen viele Faktoren eine Rolle, wie zum Beispiel die Lebensumstände und das Alter des Kindes, das soziale Umfeld und auch schützende Ressourcen von Kindern und Jugendlichen.

Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung wenden Sie sich bitte an das Sekretariat.

Beratung für Fachkräfte durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (ieF)

Fachkräfte aus pädagogischen, sozialen und medizinischen Arbeitsfeldern, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten haben einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

Wer sind wir?

Hintergrund-Fachkräfte aus pädagogischen, sozialen und medizinischen Arbeitsfeldern, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, können mit dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung konfrontiert werden. Zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung besteht
ein Rechtsanspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Zuständig dafür ist das jeweilige örtliche Jugendamt. Dieses muss qualifiziertes Personal zur Beratung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung bereitstellen.

Was sind »insoweit erfahrene Fachkräfte«?

lnsoweit erfahrene Fachkräfte« sind Personen, die eine pädagogische Ausbildung haben und speziell in Sachen Kinderschutz geschult sind. Sie unterstützen bei der Einschätzung, ob das Wohl eines Kindes gefährdet ist und welche Maßnahmen einzuleiten sind. Die Beratung kann einmalig oder als fachliche Begleitung über mehrere Gespräche stattfinden. Sie erfolgt sowohl als Einzelberatung,
wie auch als Teamberatung. Hierzu besucht die insoweit erfahrene Fachkraft die Einrichtung und bespricht gemeinsam mit allen
Personen, die das Kind gut kennen, dessen Stärken und die Gefährdungslagen.

Wer kann bzw. muss insoweit erfahrene Fachkräfte kontaktieren?

Die rechtlichen Grundlagen für den Einsatz einer insoweit erfahrenen Fachkraft sind in den §§ 8a, 8b SGB VIII und § 4 KKG beschrieben. Demnach müssen Kindertagesstätten und alle anderen hauptamtlich pädagogisch tätigen Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, immer dann eine insoweit erfahrene Fachkraft einschalten, wenn der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung besteht. Schulen, Ärzte, medizinisches Personal und ehrenamtlich tätige Personen können die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft in Anspruch nehmen. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn das Kind psychisch oder physisch zu Schaden kommt, sollte die Situation nicht geändert werden. Beispiele für Kindeswohlgefährdungen sind Vernachlässigung, Gewalterfahrung oder Missbrauchserfahrung.

Wie funktioniert die Kontaktaufnahme?

Personen, die einen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung haben, kontaktieren direkt eine insoweit erfahrene Fachkraft. Jede dieser Fachkräfte hat sich auf eine spezielle Zielgruppe spezialisiert. Die Kontaktdaten der Fachkräfte und deren Spezialisierung finden weiter unten. Das weitere Vorgehen wird im Telefonat geklärt. Sollte die zuständige insoweit erfahrene Fachkraft nicht
erreichbar sein, ist eine Kontaktaufnahme zu einer anderweitig spezialisierten Fachkraft möglich. Wichtig! Der Anruf bei einer insoweit erfahrenen Fachkraft ist keine Meldung beim Jugendamt. Hegen Sie einen grundsätzlichen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung,
ist die insoweit erfahrene Fachkraft die richtige Ansprechpartnerin. Sie unterstützt Sie bei der Einschätzung der Gefährdungslage. In der Regel handelt es sich hier um Fälle, in denen sich die Situation allmählich zuspitzt oder bereits seit längerer Zeit besteht. Die insoweit erfahrenen Fachkräfte werden zeitnah einen Termin mit lhnen vereinbaren.

Ansprechpartnerinnen für Hebammen, Ärzte und Kinderkrippen:

  • Frau Michaela Grathwohl, Landratsamt Tuttlingen, Frühe Hilfen
    Am Seltenbach 1, 78532 Tuttlingen
    Tel. +49 7461 926 4138
    Fax +49 7461 926 4187
    Mail m.grathwohl@landkreis-tuttlingen.de

  • Frau Brigitte Ebe, Landratsamt Tuttlingen, Frühe Hilfen
    Am Seltenbach I, 78532 Tuttlingen
    Tel. +49 7461 926 4129
    Fax +49 7461 926 4187
    Mail b.ebe@landkreis-tuttlingen.de

Ansprechpartnerin für Kindergärten und Grundschulen:

  • Frau Irene Reutter, Landratsamt Tuttlingen, Pflegekinderdienst
    Bahnhofstraße 100, 78532 Tuttlingen
    Tel. +49 7461 926 4133
    Fax +49 7461 926 4187
    Mail i.reutter@landkreis-tuttlingen.de

Ansprechpartnerin für Schulen:

Bei akuten Gefährdungslagen, bei denen sofort interveniert werden muss, können Sie dies zu den regulären Öffnungszeiten direkt dem Jugendamt (Telefon +49 7461 926 4107 oder +49 7461 926 4112) oder der Polizei melden.

Amtsvormundschaften / Amtspflegschaften

Eltern haben die Pflicht und das Recht für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Sind die sorgeberechtigten Eltern aus verschiedenen Gründen (z.B. Abwesenheit, gesundheitliche oder persönliche Probleme, etc.) nicht in der Lage selbst die notwendige Betreuung und Versorgung ihres Kindes sicherzustellen oder die notwendigen Entscheidungen für ihr Kind zu treffen, kann ausschließlich durch das Familiengericht eine Pflegschaft oder Vormundschaft angeordnet werden. Diese wird in den meisten Fällen dem örtlichen Jugendamt übertragen.

Von einer Vormundschaft spricht man, wenn die gesamte elterliche Sorge entzogen wird. Von einer Pflegschaft spricht man, wenn nur Teile der elterlichen Sorge entzogen werden.

Pflegschaften können beispielsweise für die folgenden Bereiche eingerichtet werden:

  • der Aufenthaltsbestimmung
  • der Gesundheitsfürsorge
  • der Personensorge
  • der Vermögenssorge

Vormundschaften umfassen die gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes in allen Angelegenheiten im Rechtsverkehr.

Ansprechpartner

Frau Raidt - Sachgebietsleitung
Frau Frey
Frau Kraatz
Frau Mattes
Frau Schorpp

Beistandschaft / Beurkundung

Alleinerziehende stehen oft vor großen Herausforderungen. In diesen Situationen, wie auch bei Trennung und Scheidung, tauchen viele rechtliche Fragen auf, die geklärt werden müssen.

In diesen Situationen bietet die Abteilung Beistandschaft verschiedene Dienstleistungen an. So können Sie bei uns beispielsweise Erklärungen im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes beurkunden lassen. Auch bieten wir kostenlose rechtliche Hilfe für Ihr Kind im Rahmen einer Beistandschaft an. Zu beiden Punkten finden Sie unter den Links auf der rechten Seite weiterführende Informationen.

Sie können sich aber auch einfach von uns beraten lassen. Fragestellungen könnten zum Beispiel sein:

  • Wir trennen uns. Was müssen wir zum Thema Unterhalt beachten?
  • Welche rechtlichen Auswirkungen haben unterschiedliche Sorgerechtsregelungen?
  • Ich bin alleinerziehend. Welche finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten gibt es?
  • Mein ehemaliger Partner zahlt keinen Unterhalt? Was kann ich tun?
  • Wie kann ich den Vater meines Kindes feststellen lassen?
  • Ich bin bereits volljährig. Kann ich noch Unterhalt bekommen?

Dienstleistung

Beistandschaft des Jugendamts beantragen

Betreuungsunterhalt für nicht verheiratete Mütter und Väter beantragen

Sorgeerklärungen abgeben

Ihr Ansprechpartner

Frau Raidt - Sachgebietsleitung
Frau Frey
Frau Knoll
Frau Schorpp

Eingliederungshilfe nach SGB IX

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist eine spezielle Hilfe im Leistungskatalog nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Ihre Aufgabe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine bereits eingetretene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen und den Menschen mit Behinderung eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auf allen Ebenen zu ermöglichen.

Der Leistungskatalog der Eingliederungshilfe ist umfangreich und vielfältig. Er umfasst insbesondere

  • Ambulante Hilfen:
    • Frühförderung
    • Integrationshilfe in Regelkindergarten und Schule
    • Ambulant betreutes Wohnen (ABW)
    • Begleitetes Wohnen in Familien (BWF)
    • Sonderpädagogische Familienhilfe
  • Teilstationäre Hilfen:
    • Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfBM)
    • Förder- und Betreuungsbereich (FuB)
    • Senioren Betreuung
  • Besondere Wohnformen
  • Hilfen zur angemessenen Schulbildung und zur schulischen Ausbildung sowohl voll- als auch teilstationär
  • Verhinderungspflege/ Familienentlastende Dienste
  • Hilfsmittel

Leistungen der Eingliederungshilfe können auch im Rahmen eines persönlichen Budgets erbracht werden, dass es den Betroffenen ermöglicht mithilfe des ihnen gewährten Geldbetrags die notwendigen Leistungen selbst einzukaufen. Ob und wann Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets möglich sind, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.

Richtlinien des Landkreises Tuttlingen zur Gewährung der Pauschalen Geldleistung nach § 116 Abs 1 SGB IX

Leistungen der Eingliederungshilfe können Menschen erhalten, die nicht nur vorübergehend wesentlich körperlich, geistig oder seelisch behindert sind und deshalb in ihrer Teilhabefähigkeit am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind.

Ein Schwerbehindertenausweis reicht als alleiniger Nachweis für die wesentliche Behinderung nicht aus, da er keine Auskunft über das Ausmaß der Teilhabebeschränkung gibt. Im Verlauf des Antragsverfahrens wird deshalb das zuständige Gesundheitsamt beauftragt, die wesentliche Behinderung und die damit verbundene Teilhabebeschränkung festzustellen.

Leistungen der Eingliederungshilfe können nur auf Antrag, jedoch nicht für die Vergangenheit gewährt werden.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind nachrangig. Sie können nur gewährt werden, wenn zuvor die Leistungen anderer Rehabilitationsträger wie z.B. der Krankenkasse, der Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit etc. ausgeschöpft wurden.

Die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist nur möglich, wenn dem Antragsteller die Aufbringung der benötigten finanziellen Mittel aus eigenem Einkommen oder Vermögen nicht zugemutet werden kann. Für die Anrechnung gelten besondere Regelungen.

Bei ersten Anfragen wenden sie sich bitte an das Sekretariat Tel.: +49 7461 926 4162, Email: j.schoenberger@landkreis-tuttlingen.de oder an den Sozialen Dienst der Eingliederungshilfe.

Dienstleistungen

Jugendamt-Kooperation-Polizei / Jugendhilfe im Strafverfahren

Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist eine gesetzlich vorgeschriebe Aufgabe des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD). Sie unterstützt und berät Jugendliche und Heranwachsende bis 21 Jahre, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Im Vordergrund steht hierbei das Interesse eine weitere Straffälligkeit zu vermeiden.

Das Amt für Familie, Kinder und Jugend wird von der Staatsanwaltschaft über alle Straftaten von Jugendlichen informiert. Diese werden dann vom zuständigen Sozialpädagogen zu einem „Jugendgerichtshilfegespräch“ eingeladen. Dort findet ein gegenseitiges Kennenlernen statt und die aktuelle Situation wird besprochen. Ziel ist es, in diesem Gespräch ein möglichst umfassendes Bild von dem Jugendlichen/Heranwachsenden zu erhalten.

In der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht hat der Sozialpädagoge dann die Aufgabe, die bisherige Biographie darzustellen und über die aktuelle Lebenssituation des Jugendlichen zu berichten. Auch schlägt er pädagogisch sinnvolle Weisungen vor. Das können beispielsweise Arbeitsstunden oder ein Sozialer Trainingskurs sein. Der Jugendrichter fällt dann das abschließende Urteil.

Auch nach dem Urteil wird der Jugendliche nicht allein gelassen. Die Umsetzung der richterlichen Weisung wird von „JuKoP“ koordiniert und begleitet. JuKoP ist eine gemeinsame Fachstelle des Landkreises und der Polizei Tuttlingen. Während der Umsetzung der Weisungen sind die Mitarbeiter von JuKoP und die Mitarbeiter im ASD im engen Austausch.

Diversionsverfahren

Unter bestimmten Voraussetzungen z.B. geringer Schaden, Geständigkeit und Bereitschaft zur Mitarbeit kann die Staatsanwaltschaft von einem Verfahren vor dem Jugendgericht absehen. Stattdessen gibt es ein sogenanntes Diversionsverfahren. Dieses findet zeitnah und schnell statt. Verantwortlich für Diversionsverfahren ist JuKoP.

Kindertagesbetreuung

Die Servicestelle für Kindertagesbetreuung bündelt und vernetzt im Landkreis Tuttlingen verschiedene öffentliche Aufgaben, die mit der Betreuung von Kindern in Kindergarten, Kinderkrippe und bei Tagespflegepersonen zu tun haben:

  • Sie können bei uns die Übernahme der Kosten für Kindertagesstätten oder eine Tagespflegeperson beantragen.
  • Wir qualifizieren Tagesmütter und -väter und helfen ihnen bei der Finzanzierung ihrer Versicherungsbeiträge.

Es gibt zwei grundsätzliche Möglichkeiten der Kindertagesbetreuung. Zum einen ist das die Betreuung in Kindertageseinrichtungen wie Kinderkrippen und Kindergärten. Zum andern die Betreuung durch eine Tagespflegeperson ("Tagesmutter") für Kinder bis zum Alter von 13 Jahren.

Informationen zu den Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung in Ihrer Gemeinde erhalten Sie auf dem zuständigen Rathaus.

Ansprechpartner Servicestelle

Frau Burkert
Frau Mayer

Wo finde ich eine Tagesmutter / einen Tagesvater?

Tagespflegepersonen finden Sie im ganzen Landkreis Tuttlingen. Wir sind Ihnen dabei behilflich, in Abhängigkeit von Ihren Bedürfnissen, eine geeignete Tagespflegestelle für Ihr Kind zu finden.

Wenn Sie für Ihr Kind einen Kinderkrippen- oder Kindergartenplatz suchen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen örtlichen Träger.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie auf der Homepage des Vereins Tagesbetreuung für Kinder e. V. unter www.tagesmuetter-tuttlingen.de 

Logo Tagesmütterverein

Unsere Kontaktdaten:

Oberamteistraße 20, 78532 Tuttlingen
Telefonnummer: +49 7461 96 83 33
e-mail: info@tagesmuetter-tuttlingen.de

Wer bezahlt die Tagesmutter?

Für die Betreuung Ihres Kindes ist eine laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson zu bezahlen.

Auf Antrag können diese Kosten während Zeiten der beruflichen oder schulischen Abwesenheit der Eltern von uns übernommen werden. Bitte beachten Sie, dass eine Übernahme der Betreuungskosten erst ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung möglich ist. In der Regel müssen sich Eltern mit einem Kostenbeitrag an den Betreuungskosten beteiligen.

Eine Prüfung der Kostenübernahme durch das Amt für Familie, Kinder und Jugend kann auf folgende Arten erfolgen:

  1. Unabhängig vom Einkommen der Eltern
    (In unserem Antrag finden Sie eine Tabelle. Dieser können Sie die Höhe Ihres Kostenbeitrages entnehmen.)
  2. Abhängig vom Einkommen der Eltern
    (Die Höhe Ihres Kostenbeitrages wird individuell ermittelt.)

Bitte reichen Sie Ihren unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei uns ein.

Für Eltern, die laufende Leistungen von unserem Sozialamt erhalten, ist der jeweilige Fallmanager des Sozialamtes zuständig.

Sie brauchen Hilfe bei der Finanzierung von Kindergarten oder Kinderkrippe?

Wenn sich Ihr Kind in einem Kindergarten oder in einer Kinderkrippe befindet und Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, kann der Beitrag für die Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise vom Amt für Familie, Kinder und Jugend übernommen werden.

Hierzu müssen Sie bei der Servicestelle für Kindertagesbetreuung einen Antrag stellen. Bitte beachten Sie, dass die Übernahme des Beitrags erst ab dem Monat der Antragsstellung möglich ist. Die Prüfung der Kostenübernahme erfolgt immer in Abhängigkeit Ihres Haushaltseinkommens.

Bitte reichen Sie Ihren unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Belegen bei uns ein. Dies sind:

  • Nachweis über die Höhe der Kinderbetreuungskosten (z. B. Kindergartenbeitrag)
  • Lohnabrechnungen und/bzw. Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
  • Einkommensnachweis über Einmalzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld)
  • Einkommensnachweise der letzten 3 Monate (aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung)
  • letzter Einkommenssteuerbescheid (welcher Ihre Gewerbeeinkünfte beinhaltet)
  • Mietvertrag und Nachweise über Mietnebenkosten bzw. bei einem Eigenheim
    aktuelle Zinsnachweise der Tilgung und Nachweise über Nebenkosten (z. B. Grundsteuerbescheid, Müllgebührenbescheid, Schornsteinfegergebühren, Wasser-/Abwasserrechnung)
  • aktuelle Versicherungsrechnungen
  • ggf. aktuelle Unterhaltszahlungen
  • ggf. Wohngeldbescheid bzw. Bescheid über Lastenausgleich
  • ggf. Nachweise über Schuldverpflichtungen und aktuelle Tilgungsraten
  • ggf. Nachweise über weiteres Haushaltseinkommen und Haushaltsausgaben

Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gerne auch schon vorab an den zuständigen Sachbearbeiter wenden.

Für Eltern, die laufende Hilfeleistungen von unserem Sozialamt erhalten, ist der jeweilige Fallmanager des Sozialamtes zuständig.

Wie werde ich Tagesmutter / Tagesvater?

Wenn Sie Freude an der Betreuung und Förderung von Kindern haben, sínd Sie bei uns richtig. Sie können sich als Tagespflegeperson ausbilden lassen. Gerne lassen wir Ihnen unsere Bewerbungsmappe zukommen.

Weitere Informationen finden Sie auf der rechten Seite bei den Downloads.

Finanzierung der Sozialversicherungen von Tagesmüttern

Als selbständig tätige Tagespflegeperson müssen Sie sich selbst um Ihren Versicherungsschutz kümmern. Die entstehenden Beiträge können Ihnen teilweise erstattet werden. Einen Anspruch auf Erstattung haben Sie nur, wenn Sie als qualifizierte Tagespflegeperson öffentlich geförderte Kinder betreuen.

Bitte reichen Sie hierzu einen entsprechenden Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei uns ein.

Unfallversicherung

Sie sind verpflichtet sich bei der gesetzlichen Unfallversicherung (www.bgw-online.de, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg - Telefon: 040/20207-0) zu versichern. Diese Versicherung deckt Ihre Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ab. Der jährliche Beitrag zur Grundversicherung beläuft sich auf 101,17 EUR (Stand: 2015) und kann von uns übernommen werden.

Kranken-/Pflegeversicherung

Ab einem monatlichen Gewinn von 425,00 EUR (Stand 2017) aus der selbständigen Tätigkeit der Kindertagespflege sind Sie verpflichtet eine freiwillige gesetzliche oder private Kranken-/Pflegeversicherung abzuschließen. Nachgewiesene Beiträge zu einem angemessenen Versicherungsschutz können hälftig von uns erstattet werden.

Altersvorsorge

Sie haben einen Anspruch auf teilweise Erstattung von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge oder zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Nachgewiesene Beiträge zu einem angemessenen Versicherungsschutz können hälftig von uns erstattet werden.

Bei einer privaten Altersvorsorge liegt die Höchstgrenze des Erstattungsbetrags derzeit bei monatlich 42,08 EUR (Stand 2017).

Eine gesetzliche Altersvorsorge bei der deutschen Rentenversicherung ist verpflichtend ab einem monatlichen Gewinn von 450,00 EUR (Stand 2017).

Dienstleistungen

Unterhaltsvorschusskasse

Alleinerziehende sind oft auf finanzielle Unterstützung angewiesen, besonders dann, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.
In solchen Fällen können Sie einen Unterhaltsvorschuss aus öffentlichen Mitteln beantragen.

Voraussetzungen

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

  • im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt,
  • der ledig, verwitwet oder geschieden ist
  • der von seinem Ehegatten / Lebenspartner dauernd getrennt lebt
  • dessen Ehegatte / Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist

und nicht oder nicht regelmäßig

  • Unterhalt mindestens in Höhe des Unterhaltsvorschusses von dem anderen Elternteil erhält
  • Waisenbezüge in ausreichender Höhe erhält.

Ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht nur dann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn

  • das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem SGB II bezieht
  • durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann
  • der alleinerziehende Elternteil ein monatliches Einkommen von mindestens 600,00 € brutto hat und nur ergänzend Leistungen nach dem SGB II bezieht.

Bei ausländischen Staatsangehörigen müssen zusätzlich weitere ausländerrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese werden im Einzelfall geprüft. Vorzulegen ist unbedingt der jeweilige Aufenthaltstitel.

Hinweis: Die unterhaltspflichtige Person wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von der Unterhaltspflicht befreit. Die Unterhaltsvorschusskasse fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von ihr zurück.

Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn…

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (egal, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht)
  • der alleinerziehende Elternteil heiratet (auch wenn es sich dabei nicht um den anderen Elternteil handelt) bzw. schon verheiratet ist
  • beide Elternteile das Kind gemeinsam betreuen
  • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z. B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie (auch bei Großeltern oder sonstigen Verwandten) befindet
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils nicht mitwirkt
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Zahlung erfüllt hat
  • der alleinerziehende Elternteil auf den Unterhalt für das Kind verzichtet hat
  • das Kind über 12 Jahre alt ist und das Kind oder der alleinerziehende Elternteil Leistungen nach dem SGB II bezieht
  • das Kind über 12 Jahre alt ist, der alleinerziehende Elternteil ergänzende SGB II-Leistungen bezieht und weniger als 600,00 € brutto verdient
  • das Kind über 12 Jahre alt ist und nach Abzug der Ausbildungspauschale ein höheres Einkommen als den UVG-Satz hat
  • ausländische Staatsangehörige keine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis oder eine Freizügigkeitsberechtigung haben.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss (§ 2 UVG)

Der monatliche Unterhaltsvorschuss beträgt:

Kinder von  0 - 5 Jahren:          187,00 €
Kinder von  6 - 11 Jahren:         252,00 €
Kinder ab 12 Jahren:                 338,00 €

Dienstleistungen

Auswahl und Qualifizierung von Pflegeeltern

Kinder brauchen einen sicheren Ort - Pflegekinder auch.

Eltern können aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen oder aufgrund individueller Überforderung in Situationen kommen, in denen sie nicht mehr in ausreichendem Maße ihrem Kind die erforderliche Sicherheit, Erziehung oder Geborgenheit bieten können, die die Kinder für ihre gesunde Entwicklung benötigen.

Pflegefamilien können den Kindern dieser Familien helfen, sich gesund zu entwickeln. Sie fördern und unterstützen die Kontakte zwischen dem Pflegekind und seinen Eltern, um dem Kind eine Aufarbeitung seiner Lebensgeschichte zu ermöglichen.

Pflegeeltern werden bei dieser sehr anspruchsvollen Aufgabe nicht alleine gelassen. Der Pflegekinderdienst des Amts für Familie, Kinder und Jugend betreut und begleitet die Familien und steht als Ansprechpartner zur Verfügung. Vor der Aufnahme eines Kindes werden die Pflegeeltern auf ihre neue Aufgabe im Rahmen eines intensiven Bewerbungsverfahrens vorbereitet. Austauschgruppen für Pflegeeltern, Fortbildungsveranstaltungen und regelmäßig erscheinende Rundbriefe mit Fachbeiträgen und aktuellen Informationen runden die persönliche Betreuung ab.

Pflegeeltern werden

Grundsätzlich kann jede Person, die die notwendigen Voraussetzungen mitbringt, Pflegekinder betreuen.

Ob Sie in einer „klassischen“ Familie mit eigenen Kindern, in einer Partnerschaft oder alleine leben, ist nicht entscheidend. Eigene Kinder spielen jedoch eine wesentliche Rolle. Für das Gelingen des Pflegeverhältnisses müssen Sie die Auswirkungen der Aufnahme eines Pflegekindes auf die eigenen Kinder bedenken. Wichtig ist, dass diese Aufgabe zu Ihrem Leben passt. Entscheidend sind Ihre Lebenseinstellung, Ihre Motivation zur Aufnahme eines Pflegekindes, Ihr Erziehungsstil und Ihr Umgang mit schwierigen Situationen.

Wenn Sie nach einer Beratung durch den Pflegekinderdienst den Entschluss gefasst haben, Pflegeeltern werden zu wollen, bereiten wir Sie systematisch auf diese wichtige Aufgabe vor. Eine pädagogische Ausbildung ist nicht erforderlich.

Formale Kriterien

  • intaktes Familienleben
  • Bereitschaft, gemeinsam die Vorbereitung zu Pflegeeltern anzugehen
  • ein dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechender Altersunterschied zwischen Ihnen und dem Pflegekind
  • ausreichender Wohnraum für ein (weiteres) Kind (ein eigenes Zimmer wäre ideal, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben)
  • gesicherte Verhältnisse
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • körperliche und seelische Gesundheit und Belastbarkeit aller Familienmitglieder
  • Freude am Zusammenleben mit Kindern, erzieherische Fähigkeiten, Einfühlungsvermögen und Geduld
  • Offenheit und Toleranz gegenüber ungewöhnlichen oder fremden Verhaltensweisen
  • genügend Zeit, um eine Beziehung zu dem Kind aufzubauen
  • Bereitschaft zur engen Kooperation mit dem Jugendamt und der Herkunftsfamilie

Ablauf der Qualifizierung

Wenn Sie sich dafür interesieren Pflegefamilie zu werden, dann wenden Sie sich an uns und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. In einem ausführlichen Beratungsgespräch werden Ihnen Ihre ersten Fragen beantwortet und Sie erhalten alle wichtigen Informationen zur Bewerbung um ein Pflegekind. Die Vorbereitung auf die Aufnahme richtet sich grundsätzlich an beide Partner gemeinsam.
Hat sich nach dem Gespräch Ihr Entschluss gefestigt, bewerben Sie sich mit den erforderlichen Unterlagen beim Fachdienst für Pflegekinder.
Es folgen verschiedene Gesprächstermine, die sowohl Ihrer Qualifizierung als auch der Prüfung Ihrer Bewerbung dienen. Mindestens eines der Gespräche wird bei Ihnen zu Hause stattfinden. So können wir uns einen Eindruck von Ihren Wohnverhältnissen machen und alle Familienmitglieder kennen lernen. Im Zuge der Qualifizierung wird mit Ihnen gemeinsam geklärt, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Außerdem erhalten Sie eine ausführliche Beratung zu allen relevanten Themen eines Pflegeverhältnisses.
Das Qualifizierungsverfahren wird mit einem Seminar über 6 Abende abgerundet.
In einem abschließenden Gespräch treffen Sie gemeinsamen mit dem Amt für Familie, Kinder und Jugend die grundsätzliche Entscheidung, ob und in welcher Form Sie und Ihre Familie die Pflege eines Kindes übernehmen wollen. Hält der Pflegekinderdienst Sie ebenfalls für geeignet, diese wichtige Aufgabe zu übernehmen, so merkt er Sie als mögliche Pflegeeltern vor. Eine passende Belegung kann dann zeitnah erfolgen. Aber auch eine längere Wartezeit ist nicht ausgeschlossen.

Themen der Qualifizierung

Das Vorbereitungsverfahren hat das Ziel, dass durch ein intensives Kennenlernen Ihrer Familie die Belegung mit einem Pflegekind möglichst passend erfolgen kann. Es ist außerdem sehr wichtig, dass Sie sich im Qualifizierungsprozess mit Veränderungen, die auf Sie zukommen, vertraut machen um sich darauf einstellen zu können.

Inhalte der Vorbereitungsgespräche

  • Motivation und Erwartungen der Pflegeeltern
  • Organisatorische, rechtliche und finanzielle Grundlagen
  • Phasen im Pflegeverhältnis (mit entwicklungspsychologischen Grundlagen)
  • Ein Kind mit/in zwei Familien
  • Zusammenarbeit mit dem Amt für Familie, Kinder und Jugend
  • Zusammenarbeit mit dem Vormund/Pfleger
  • Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie
  • Gestaltung von Umgangskontakten
  • Rückführungsprozesse
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Pflegefamilie, Herkunftsfamilie und Jugendamt
  • Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten für Pflegefamilien
  • Austausch mit erfahrenen Pflegeeltern

Begleitung

Wenn ein Kind bei Ihnen in Pflege untergebracht ist, werden sie nicht allein gelassen.

Eine Vollzeitpflege beispielsweise wird im Rahmen der Hilfeplanung für Ihr Pflegekind kontinuierlich durch eine Fachkraft des Pflegekinderdienstes begleitet. Mit ihr werden auftretende Schwierigkeiten frühzeitig beraten und Absprachen getroffen. Auch vermittelt der Pflegekinderdienst zwischen Herkunfts- und Pflegefamilie.

In der Regel finden mindestens halbjährlich Gespräche mit allen am Pflegeverhältnis beteiligten Personen statt - sogenannte Hilfeplangespräche. Dort werden gemeinsam Entwicklungen betrachtet und Zielsetzungen formuliert. Im Rahmen dieser Gespräche werden auch für alle verbindliche Absprachen getroffen.

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Die Abteilung „Wirtschaftliche Jugendhilfe“ ist für die finanzielle und verwaltungsrechtliche Abwicklung der Jugendhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) verantwortlich.

Es gibt verschiedene Arten der Jugendhilfeleistung, z.B.

  • vollstationäre Jugendhilfe (z.B. Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII, Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII)
  • teilstationäre Jugendhilfe (z.B. Tagesgruppe gem. § 32 SGB VIII)
  • ambulante Jugendhilfe (z.B. Sozialpädagogische Familienhilfe gem. § 31 SGB VIII, Erziehungsbeistandschaft gem. § 30 SGB VIII)
  • Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII
  • Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35a SGB VIII

Die Kosten für alle Jugendhilfeleistungen werden von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe übernommen.

Bei einer vollstationären Unterbringung wird die Kostenbeteiligung der jungen Menschen und deren Eltern unter Berücksichtigung des verfügbaren Einkommens überprüft.

Zusätzlich werden z.B. BAföG, Waisenrenten und das Kindergeld zur Deckung der Jugendhilfekosten herangezogen.

Bei einer teilstationären Unterbringung wird derjenige Elternteil zur Kostenbeteiligung überprüft, der mit dem teilstationär untergebrachten Kind zusammen lebt.

An den Kosten der ambulanten Leistungen haben sich die Eltern nicht zu beteiligen.

Ansprechpartner

Frau Kossmann - Sachgebietsleitung Wirtschaftliche Hilfen
Frau Mayer - A - Ek
Frau Pozar - El - J
Frau Fett - K - Ma
Frau Mattes - Mb - Schl
Frau Spegel - Schm - Z