Öffentliche Bekanntmachungen
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1._Änderungsverfügung - Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Tuttlingen über das Nutzungs- und Bewirtschaftungsverbot in Teilbereichen der Gemeinde Mühlheim
Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Tuttlingen über das Nutzungs- und Bewirtschaftungsverbot in Teilbereichen der Gemeinde Mühlheim
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Allgemeinverfügung aufgrund von § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 5 Absätze 1 und 2 Gaststättengesetz (GastG) und aufgrund des § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG)
Das Landratsamt Tuttlingen erlässt aufgrund von § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 5 Absätze 1 und 2 Gaststättengesetz (GastG) und aufgrund des § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende Entscheidung:
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Allgemeinverfügung zur jagdrechtlichen Angliederung von Grundflächen auf den Gemarkungen Immendingen, Ippingen, Zimmern und Hattingen
Das Landratsamt Tuttlingen erlässt aufgrund von § 12 Abs. 5 und § 58 Abs. 3 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende
Allgemeinverfügung: -
Allgemeinverfügung zur jagdrechtlichen Angliederung von Grundflächen auf der Gemarkung Balgheim
Das Landratsamt Tuttlingen erlässt aufgrund von § 12 Abs. 5 und § 58 Abs. 3 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende
Allgemeinverfügung: -
Allgemeinverfügung zur jagdrechtlichen Angliederung von Grundflächen auf der Gemarkung Reichenbach
Das Landratsamt Tuttlingen erlässt aufgrund von § 12 Abs. 5 und § 58 Abs. 3 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende Allgemeinverfügung
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Allgemeinverfügung zur jagdrechtlichen Angliederung von Grundflächen auf der Gemarkung Talheim
Das Landratsamt Tuttlingen erlässt aufgrund von § 12 Abs. 5 und § 58 Abs. 3 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende Allgemeinverfügung
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Feststellung des Verzichts der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 UVPG
Mit Datum vom 17.12.2021, vervollständigt am 25.01.2023, beantragt die Grund-stücksverwaltungsgesellschaft Daimler AG & Co. Alpha 5 OHG die immissions-schutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Befundungsgebäudes mit vier Klimawechselkammern auf dem Gelände des Prüf- und Technologiezentrums, Talmannsberg 2 in 78194 Immendingen.
Das Landratsamt Tuttlingen hat aufgrund seiner Prüfungspflicht aus §§ 9, 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. -
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Schulbezirksregelung Mechatroniker LK RW und LK TUT
Der Landkreis Rottweil - vertreten durch Landrat Dr. Wolf-Rüdiger Michel - und der Landkreis Tuttlingen - vertreten durch Landrat Stefan Bär - schließen auf Grundlage des § 25 Schulgesetz i. V. m. den §§ 25 ff. GKZ die folgende Öffentlich-Rechtliche Vereinbarung für den Berufsschulbildungsgang Mechatroniker/-in.
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Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Tuttlingen über das Nutzungs- und Bewirtschaftungsverbot in Teilbereichen der Gemeinde Mühlheim
Die folgende Zweite Änderungsverfügung der Allgemeinverfügung vom 05.04.2023 wird hiermit gemäß § 41 Abs. 1 und 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Satzung des Landkreises Tuttlingen über die Form öffentlicher Bekanntmachungen vom 17. Dezember 2020 auf der Internetseite des Landratsamtes Tuttlingen (www.landkreis-tuttlingen.de) unter der Rubrik Bekanntmachungen abzurufen, bekanntgemacht.
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Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Tuttlingen über das Nutzungs- und Bewirtschaftungsverbot in Teilbereichen der Gemeinde Mühlheim
Gemäß § 62 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012, zuletzt geändert am 27.07.2021 und § 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten - Bundesbodenschutzgesetz (BBodenSchG) vom 17.03.1998, zuletzt geändert am 25.02.2021 erlässt das Landratsamt Tuttlingen als untere Abfallrechtsbehörde nach § 23 Abs. 2 und 3 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung - Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) und als untere Bodenschutzbehörde nach § 16 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz LBodSchAG) folgende Allgemeinverfügung
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RECHTSVERORDNUNG des Landratsamtes Tuttlingen über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen (Taxentarif) im Landkreis Tuttlingen vom 08.09.2022
RECHTSVERORDNUNG des Landratsamtes Tuttlingen über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen (Taxentarif) im Landkreis Tuttlingen vom 08.09.2022
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Sperrbezirk wegen des Auftretens der Amerikanischen Faulbrut der Bienen
Aufgrund von Untersuchungen durch das Veterinäramt des Landratsamtes Tuttlingen sowie des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Freiburg wurde in einem Bienenstand auf Gemarkung Rietheim der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen amtlich festgestellt.
Aus diesem Grund erklärt das Landratsamt Tuttlingen gemäß § 10 der Bienenseuchen-Verordnung das folgende, um den betroffenen Bienenstand gelegene Gebiet zum Sperrbezirk:
Das gesamte Gebiet der Gemeinde Rietheim-Weilheim mit den Gemarkungen Rietheim und Weilheim, das gesamte Gebiet der Gemeinde Dürbheim sowie das Gebiet der Gemeinde Balgheim südlich der L438 bzw. ab der Einmündung der L438 in die B14 in Richtung Westen südlich der Bahnlinie. Die Abgrenzung ist aus der anhängenden Karte ersichtlich. -
Veröffentlichung nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Berichtszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021
Vorbemerkungen:
Die maßgeblichen Verkehrsleistungen werden im Rahmen öffentlicher Linienverkehre nach § 42 PBefG mit den damit einhergehenden gesetzlichen Pflichten erbracht.
Die vorgegebenen Betriebs- und Qualitätsstandards können dem derzeit gültigen Nahverkehrsplan des Landkreises Tuttlingen entnommen werden. Dieser kann zu den üblichen Dienstzeiten im Landratsamt Tuttlingen eingesehen werden.
Die aktuellen Fahrpläne, Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen sowie weitere Informationen über den ÖPNV im Landkreis Tuttlingen sind auf der Homepa-ge (www.tuticket.de) von TUTicket, dem Verkehrsverbund des Landkreises Tuttlingen abrufbar.