INFORMATIONEN
Seit dem 01.07.2012 haben Sie die Möglichkeit, für 2 Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zu erhalten. Dieses kann abwechselnd genutzt werden.
Beide mit Wechselkennzeichen betriebene Fahrzeuge sind Kfz-steuerpflichtig. Ob und welche Rabatte Ihre Versicherung evtl. einräumt, können Sie direkt bei Ihrer Versicherung erfahren.
Das Wechselkennzeichen besteht aus einem gemeinsamen und einem fahrzeugbezogenen Teil. Beide Teile zusammen bilden das jeweilige Kennzeichen des Fahrzeuges.
Nur das Fahrzeug, das mit beiden Kennzeichenteilen ausgerüstet ist, darf im öffentlichen Verkehrsraum bewegt oder geparkt werden.
Voraussetzungen für die Zuteilung eines Wechselkennzeichens
- Ein Wechselkennzeichen kann für max. 2 Fahrzeuge zugeteilt werden.
- Das Wechselkennzeichen wird nur für einen Halter zugeteilt. Beide mit Wechselkennzeichen betriebenen Fahrzeuge müssen somit auf den gleichen Halter zugelassen werden.
- Für beide Fahrzeuge müssen Kennzeichenschilder gleicher Abmessungen und Anzahl verwendet werden können.
- Beide Fahrzeuge müssen in die gleiche Fahrzeugklasse fallen. Die Fahrzeugklasse ist aus der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Feld „J“ ersichtlich. Es sind nur diese Klassen möglich:
Klasse M1
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (PKW und Wohnmobile)
Klasse L
• 2-rädrige Kleinkrafträder
• dreirädrige Kleinkrafträder
• Motorräder
• Motorräder mit Beiwagen
• Motordreiräder
• 4-rädriges Leichtkraftfahrzeug
• 4-rädriges Kraftfahrzeug mit maximaler Leermasse von 400 kg (500 kg bei Lastfahrzeugen) mit max. Nutzleistung von 15 KW
Klasse O1
Anhänger (einschließlich Sattelanhänger) mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 750 kg
Wechselkennzeichen können nicht ausgeführt sein als
- Saisonkennzeichen
- rote Kennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
Möglich ist die Zuteilung jedoch für
- H-Kennzeichen
- grüne Kennzeichen
Notwendige Unterlagen
Wichtig: Für die Zuteilung von Wechselkennzeichen sind bei zugelassenen Fahrzeugen stets die Kennzeichenschilder erforderlich.
Die weiteren notwendigen Unterlagen richten sich danach, wie die Fahrzeuge, für die Sie ein Wechselkennzeichen zugeteilt bekommen wollen, zugelassen sind:
Wenn das Fahrzeug noch nie zugelassen war:
Neuzulassung
Wenn das Fahrzeug außerhalb des Landkreises Tuttlingen auf einen anderen Halter zugelassen war:
Umschreibung von außerhalb mit Halterwechsel
Wenn das Fahrzeug außerhalb des Landkreises Tuttlingen auf Sie zugelassen war:
Umschreibung von außerhalb ohne Halterwechsel
Wenn das Fahrzeug innerhalb des Landkreises Tuttlingen auf einen anderen Halter zugelassen ist, das Fahrzeug aktuell auf Sie (nicht mit Wechselkennzeichen) zugelassen ist oder außer Betrieb gesetzt wurde:
Umschreibung innerhalb des Kreises
Um Wartezeiten zu sparen, können Sie einen Termin für den Besuch bei der Zulassungsbehörde vereinbaren. Klicken Sie dazu bitte hier.
Die Zulassung muss verweigert werden, wenn der Halter Gebühren oder Kfz-Steuer schuldet. Informationen dazu finden Sie hier.
Wichtig: Der Termin für die nächste Hauptuntersuchung (TÜV) darf nicht überschritten sein.
Für jedes Fahrzeug wird eine eigene Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer), die speziell für Wechselkennzeichen ausgestellt wurde, bei der Zuteilung benötigt.
Zum Öffnen der Formulare benötigen Sie den kostenlosen Adobe Reader, den Sie hier herunterladen können.
Kosten
Es fallen die üblichen Zulassungsgebühren an. Für jedes Fahrzeug werden bei der Zuteilung eines Wechselkennzeichens zusätzlich 6,00 € erhoben.
+ je nach Aufwand weitere Gebühren
+ Kosten für die Erstellung von Nummernschildern (bei den Schilderherstellern zu bezahlen)