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Eingliederungshilfe nach SGB IX

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist eine spezielle Hilfe im Leistungskatalog nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Ihre Aufgabe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine bereits eingetretene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen und den Menschen mit Behinderung eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auf allen Ebenen zu ermöglichen.

Der Leistungskatalog der Eingliederungshilfe ist umfangreich und vielfältig. Er umfasst insbesondere

  • Ambulante Hilfen:
    • Frühförderung
    • Integrationshilfe in Regelkindergarten und Schule
    • Ambulant betreutes Wohnen (ABW)
    • Begleitetes Wohnen in Familien (BWF)
    • Sonderpädagogische Familienhilfe
  • Teilstationäre Hilfen:
    • Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfBM)
    • Förder- und Betreuungsbereich (FuB)
    • Senioren Betreuung
  • Besondere Wohnformen
  • Hilfen zur angemessenen Schulbildung und zur schulischen Ausbildung sowohl voll- als auch teilstationär
  • Verhinderungspflege/ Familienentlastende Dienste
  • Hilfsmittel
  • Fahrdienst für Schwerstbehinderte 
    Anspruchsvoraussetzung ist unter anderem das eingetragene Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis.
    Weitere Informationen erhalten Sie unter: Tel. 07461/ 926 4523 oder 926-4507 oder 926-4508 oder 926-4509 oder 926-4513 oder 926-4514.
    Antragsformular für den Fahrdienst

Leistungen der Eingliederungshilfe können auch im Rahmen eines persönlichen Budgets erbracht werden, dass es den Betroffenen ermöglicht mithilfe des ihnen gewährten Geldbetrags die notwendigen Leistungen selbst einzukaufen. Ob und wann Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets möglich sind, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.

Richtlinien des Landkreises Tuttlingen zur Gewährung der Pauschalen Geldleistung nach § 116 Abs 1 SGB IX

Leistungen der Eingliederungshilfe können Menschen erhalten, die nicht nur vorübergehend wesentlich körperlich, geistig oder seelisch behindert sind und deshalb in ihrer Teilhabefähigkeit am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind.

Ein Schwerbehindertenausweis reicht als alleiniger Nachweis für die wesentliche Behinderung nicht aus, da er keine Auskunft über das Ausmaß der Teilhabebeschränkung gibt. Im Verlauf des Antragsverfahrens wird deshalb das zuständige Gesundheitsamt beauftragt, die wesentliche Behinderung und die damit verbundene Teilhabebeschränkung festzustellen.

Leistungen der Eingliederungshilfe können nur auf Antrag, jedoch nicht für die Vergangenheit gewährt werden.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind nachrangig. Sie können nur gewährt werden, wenn zuvor die Leistungen anderer Rehabilitationsträger wie z.B. der Krankenkasse, der Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit etc. ausgeschöpft wurden.

Die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist nur möglich, wenn dem Antragsteller die Aufbringung der benötigten finanziellen Mittel aus eigenem Einkommen oder Vermögen nicht zugemutet werden kann. Für die Anrechnung gelten besondere Regelungen.

Bei ersten Anfragen wenden sie sich bitte an das Sekretariat Tel.: +49 7461 926 4162, Email: j.schoenberger@landkreis-tuttlingen.de oder an den Sozialen Dienst der Eingliederungshilfe.

Dienstleistungen


Formen der Widerspruchseinlegung im Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)

Sind Sie mit einem Verwaltungsakt (Bescheid) nach dem SGB IX des Amt für Familie, Kinder und Jugend des Landkreis Tuttlingen nicht einverstanden, können Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Den Widerspruch müssen Sie beim Landratsamt Tuttlingen, Amt für Familie, Kinder und Jugend, in einer der gesetzlich vorgeschriebenen Formen einreichen. Die Formerfordernisse sind in § 84 Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und § 36a Absätze 2, 2a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) geregelt. Im Folgenden werden die verschiedenen Möglichkeiten, wie ein Widerspruch eingelegt werden kann, beschrieben.

1. Schriftform

Sie können Ihren Widerspruch schriftlich einreichen. Hierfür müssen Sie Ihre Erklärung schriftlich fixieren und eigenhändig handschriftlich unterschreiben. Eine einfache E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis nicht.

2. Niederschrift

Sie können persönlich beim Landratsamt Tuttlingen, Amt für Familie, Kinder und Jugend, erscheinen und Ihren Widerspruch mündlich vortragen. Über Ihre Erklärung wird dabei ein Protokoll angefertigt.

3. Elektronische Form (§ 36a Absatz 2 SGB I)

Sie können Ihren Widerspruch als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur einlegen. Dabei ist die Signierung mit einem Pseudonym, das keine unmittelbare Identifizierung durch das Landratsamt Tuttlingen ermöglicht, nicht zulässig. Die Signatur kann auf Basis einer Signaturkarte oder als Fernsignatur ohne Hilfsmittel erfolgen. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur: https://www.bundesnetzagentur.de/cln_112/EVD/DE/Uebersicht_eVD/start.html 

4. Schriftformersetzende Form (§ 36a Absatz 2 Buchstabe a SGB I)

a. Elektronisches Formular

Widersprüche können grundsätzlich durch eine unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, eingelegt werden. Hierbei muss die erklärende Person ihre Identität in bestimmter Form nachweisen. Diese Möglichkeit stellt das Landratsamt Tuttlingen über ServiceBW zur Verfügung: https://www.service-bw.de/zufi/leistungen/6025305 

b. Elektronisch signierte Erklärung

Sie können Ihren Widerspruch als elektronisches Dokument über den sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) einlegen. Behörden und Rechtsanwälte können in ihrer Funktion kein eBO nutzen. Diese nutzen das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) bzw. das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Nähere Informationen dazu, wie Sie ein eBO einrichten und nutzen können, erhalten Sie in der folgenden Übersicht der Bund-Länder-Kommission: https://egvp.justiz.de/buerger_organisationen/2022_08_04_Sicherer_Uebermittlungsweg_Buerger_Organisationen_V1-4.pdf 
Die Möglichkeit den Widerspruch als elektronisches Dokument per De-Mail mit absenderbestätigtem Versand gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes einzulegen besteht beim Landratsamt Tuttlingen aktuell nicht, da das Landratsamt keine De-Mailadresse vorhält.

5. Rechtsgrundlagen

§ 65a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 36a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), § 9a Absatz 5 Onlinezugangsgesetz (OZG)