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Allgemeiner Sozialer Dienst

Der Allgemeine Soziale Dienst des Amts für Familie, Kinder und Jugend hat vielfältige Aufgabenbereiche in unterschiedlichen Lebenslagen, wie beispielsweise die Beratung und Unterstützung von Familien bei Trennung und Scheidung, der Jugendhilfe im Strafverfahren sowie bei der Kindeswohlgefährdung.

Der Landkreis ist in räumliche Bezirke aufgeteilt, für die jeweils ein Sozialpädagoge zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Kindes.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der Sozialen Dienste unter der Telefonnummer +49 7461 926 4104 oder +49 7461 926 4112.

Beratung und Unterstützung von Familien

Das Beratungsangebot des Amtes für Familie, Kinder und Jugend steht allen Familien zur Verfügung. Beratungen sind kostenlos und unverbindlich, können nach vorheriger Terminabsprache oder spontan erfolgen. Es besteht zudem die Möglichkeit sich annonym am Telefon beraten zu lassen.

Inhalte der Beratung können z.B. Erziehungsschwierigkeiten, Überforderungen oder allgemeine Fragen zum gemeinsamen Zusammenleben in der Familie sein. Im Beratungsprozess geht es zunächst darum, gemeinsam die Familiensituation zu betrachten, die Anliegen und Erwartungen der Familie wahrzunehmen und dann gemeinsam zu entscheiden, was der nächste Schritt sein kann.

Im Anschluss an einen Beratungsprozess kann auch eine besondere Unterstützung in Form von unterschiedlichen Hilfen erfolgen. Die Möglichkeiten reichen dabei über ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen.

Bei ambulanten Hilfen handelt es sich um die Angebote, die Familien in ihrem direkten häuslichen Umfeld unterstützten. Es geht darum, das Zusammenleben zu verbessern und den Familien zu helfen, die vorhandenen Probleme selbständig zu lösen. Angebote in diesen Bereichen sind z.B. Sozialpädagogische Familienhilfen, Erziehungsbeistandschaften oder eine Familienberatung.

Bei den teilstationären Hilfen werden Familien mit Angeboten unterstützt, bei welchen sich Kinder und Jugendliche einen Teil des Tages in einer betreuten Einrichtung aufhalten.

In Familien gibt es immer wieder auch Zeiten, in denen ein gemeinsames Zusammenleben von Eltern, Kindern oder Jugendlichen nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen bietet das Amt für Familie, Kinder und Jugend die vollstationären Hilfen an. Wenn eine vollstationäre Unterbringung von allen Beteiligten als notwendig erachtet wird, wird gemeinsam mit den Familien eine geeignete Einrichtung gesucht. Ziel ist es immer, ein Zusammenleben in der Familie wieder möglich zu machen.

Das Hilfsangebot durch den Sozialen Dienst ist groß. Neben den aufgeführten Möglichkeiten bestehen noch viele andere Hilfsangebote. Wichtig ist daher eine gute und enge Zusammenarbeit und ein regelmäßiger Austausch mit den Familien.

Grundsätzlich gilt:
Damit gemeinsam die Hilfe gefunden werden kann, die auch wirklich zur Familie passt, braucht es die Bereitschaft der Familien etwas verändern zu wollen, auch Fehler bei sich selbst zu suchen und Geduld mit sich und seinen Kindern mitzubringen.

Bei Trennung und Scheidung

In Trennungs- und Scheidungssituationen haben Eltern minderjähriger Kinder und die Kinder selbst einen Anspruch auf Beratung durch das Amt für Familie, Kinder und Jugend.

Durch unterschiedliche Belastungssituationen, Unstimmigkeiten oder Umzüge kann es nach einer Trennung der Eltern zu vielen Fragen oder Meinungsverschiedenheiten kommen.

Häufige Fragen dabei sind:

  • Wo soll mein Kind/ meine Kinder zukünftig leben?
  • Was darf ich als Mutter/ Vater alleine entschieden?
  • Wie wird das Sorgerecht geregelt oder wie kann ich das alleinige Sorgerecht beantragen?
  • Mein Kind möchte seinen Vater/seine Mutter nicht mehr sehen?
  • Ich habe Angst wenn mein Kind seinen Vater/ seine Mutter sieht? Welche Rechte und Pflichten habe ich?
  • Wir brauchen Hilfe bei einer Umgangsregelung.

All diese und viele weitere Fragen können Inhalt der Beratung sein. Das Beratungsangebot kann von Eltern und Kinder in Anspruch genommen werden. Im Falle einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung bietet eine vorherige Beratung beim Amt für Familie, Kinder und Jugend keine „Pluspunkte“.

Gemeinsam mit beiden Eltern kann zudem überlegt werden, wie in der aktuellen Situation neue Wege eingeschlagen werden können. Außerdem kann gemeinsam eine Umgangsregelung vereinbart werden.

Das Amt für Familie, Kinder und Jugend trifft keine Entscheidungen darüber, wo ein Kind nach der Trennung leben darf oder wer das Sorgerecht bekommen soll. Ebenfalls können Elternteilen keine Auflagen gemacht werden, wie sie die Zeit mit ihren Kindern zu gestalten haben. Ziel einer Beratung kann es jedoch sein, zu klären, wo und wie diese Entscheidungen getroffen werden können.

Eine Erfolg bringende Beratung stützt sich grundsätzlich auf den Willen und die Bereitschaft beider Eltern eine positive Veränderung für das gemeinsame Kind herbeizuführen.

Bei Kindeswohlgefährdung

Von einer drohenden oder bestehenden Kindeswohlgefährdung wird gesprochen, wenn sich Sorgeberechtigte oder Dritte nicht ausreichend um einen gesunde psychische oder körperliche Entwicklung eines Kindes kümmern oder nicht dazu in der Lage sind.

Bei der Feststellung einer Kindeswohlgefährdung spielen viele Faktoren eine Rolle, wie zum Beispiel die Lebensumstände und das Alter des Kindes, das soziale Umfeld und auch schützende Ressourcen von Kindern und Jugendlichen.

Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung wenden Sie sich bitte an das Sekretariat.

Beratung für Fachkräfte durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (ieF)

Fachkräfte aus pädagogischen, sozialen und medizinischen Arbeitsfeldern, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten haben einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

Wer sind wir?

Hintergrund-Fachkräfte aus pädagogischen, sozialen und medizinischen Arbeitsfeldern, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, können mit dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung konfrontiert werden. Zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung besteht
ein Rechtsanspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Zuständig dafür ist das jeweilige örtliche Jugendamt. Dieses muss qualifiziertes Personal zur Beratung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung bereitstellen.

Was sind »insoweit erfahrene Fachkräfte«?

lnsoweit erfahrene Fachkräfte« sind Personen, die eine pädagogische Ausbildung haben und speziell in Sachen Kinderschutz geschult sind. Sie unterstützen bei der Einschätzung, ob das Wohl eines Kindes gefährdet ist und welche Maßnahmen einzuleiten sind. Die Beratung kann einmalig oder als fachliche Begleitung über mehrere Gespräche stattfinden. Sie erfolgt sowohl als Einzelberatung,
wie auch als Teamberatung. Hierzu besucht die insoweit erfahrene Fachkraft die Einrichtung und bespricht gemeinsam mit allen
Personen, die das Kind gut kennen, dessen Stärken und die Gefährdungslagen.

Wer kann bzw. muss insoweit erfahrene Fachkräfte kontaktieren?

Die rechtlichen Grundlagen für den Einsatz einer insoweit erfahrenen Fachkraft sind in den §§ 8a, 8b SGB VIII und § 4 KKG beschrieben. Demnach müssen Kindertagesstätten und alle anderen hauptamtlich pädagogisch tätigen Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, immer dann eine insoweit erfahrene Fachkraft einschalten, wenn der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung besteht. Schulen, Ärzte, medizinisches Personal und ehrenamtlich tätige Personen können die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft in Anspruch nehmen. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn das Kind psychisch oder physisch zu Schaden kommt, sollte die Situation nicht geändert werden. Beispiele für Kindeswohlgefährdungen sind Vernachlässigung, Gewalterfahrung oder Missbrauchserfahrung.

Wie funktioniert die Kontaktaufnahme?

Personen, die einen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung haben, kontaktieren direkt eine insoweit erfahrene Fachkraft. Jede dieser Fachkräfte hat sich auf eine spezielle Zielgruppe spezialisiert. Die Kontaktdaten der Fachkräfte und deren Spezialisierung finden weiter unten. Das weitere Vorgehen wird im Telefonat geklärt. Sollte die zuständige insoweit erfahrene Fachkraft nicht
erreichbar sein, ist eine Kontaktaufnahme zu einer anderweitig spezialisierten Fachkraft möglich. Wichtig! Der Anruf bei einer insoweit erfahrenen Fachkraft ist keine Meldung beim Jugendamt. Hegen Sie einen grundsätzlichen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung,
ist die insoweit erfahrene Fachkraft die richtige Ansprechpartnerin. Sie unterstützt Sie bei der Einschätzung der Gefährdungslage. In der Regel handelt es sich hier um Fälle, in denen sich die Situation allmählich zuspitzt oder bereits seit längerer Zeit besteht. Die insoweit erfahrenen Fachkräfte werden zeitnah einen Termin mit lhnen vereinbaren.

Ansprechpartnerinnen für Hebammen, Ärzte, Personen aus dem Gesundheitssystem und Kinderkrippen:

  • Frau Brigitte Ebe, Landratsamt Tuttlingen, Frühe Hilfen
    Am Seltenbach I, 78532 Tuttlingen
    Tel. +49 7461 926 4129
    Fax +49 7461 926 4187
    Mail b.ebe@landkreis-tuttlingen.de

  • Frau Michaela Grathwohl, Landratsamt Tuttlingen, Frühe Hilfen
    Am Seltenbach I, 78532 Tuttlingen
    Tel. +49 7461 926 4138
    Fax +49 7461 926 4187
    Mail m.grathwohl@landkreis-tuttlingen.de 


Ansprechpartnerin für Kindertageseinrichtungen und Grundschulen:

  • Frau Irene Reutter, Landratsamt Tuttlingen, Pflegekinderdienst
    Bahnhofstraße 100, 78532 Tuttlingen
    Tel. +49 7461 926 4133
    Fax +49 7461 926 4187
    Mail i.reutter@landkreis-tuttlingen.de


  • Frau Bruni Probst, Landratsamt Tuttlingen, Ambulanter Dienst
    Bahnhofstraße 100, 78532 Tuttlingen
    Handy +49 174 317 2999
    Fax     +49 7461 926 4187
    Mail b.probst@landkreis-tuttlingen.de 

Ansprechpartnerin für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen:

  • Frau Waltraud Mager
    BBA Pädagogikmanagement
    Tel. +49 741 33 608
    Handy +49 175 666 1989
    Mail wallery@gmx.de

Ansprechpartnerin für Jugendarbeit, Vereine und Verbände und Schulen:

Bei akuten Gefährdungslagen, bei denen sofort interveniert werden muss, können Sie dies zu den regulären Öffnungszeiten direkt dem Jugendamt (Telefon +49 7461 926 4104 oder +49 7461 926 4114) oder der Polizei melden.