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Unterbringung

Die Leistungsgewährung zur Sicherung des Lebensunterhalts der Geflüchteten wird auf Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vollzogen. Die Leistungen umfassen Grundleistungen für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Das AsylbLG ist seit dem 1.11.1993 in Kraft und regelt als eigenständiges Gesetz die Leistungserbringung an asylsuchende sowie geduldete Ausländer und Kriegs- bzw. Bürgerkriegsflüchtlinge zur Sicherstellung ihres Existenzminimums während ihres Aufenthalts in Deutschland. Das AsylbLG ist somit neben dem Bürgergeld (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII) die 3. Säule im Sozialhilferecht in Deutschland. Eine weitere Aufgabe des Sachgebiets ist die Organisation der Zuweisungen in die Anschlussunterbringung (AU) der Gemeinden. Die Gemeinden sind nach Ende der vorläufigen Unterbringung für die Anschlussunterbringung verantwortlich.

Die Zuständigkeiten können Sie hier finden.