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Landkreis Tuttlingen

Eingliederungshilfe nach dem SGB IX

1. Was ist Eingliederungshilfe?

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist eine spezielle Hilfe im Leistungskatalog nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Ihre Aufgabe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine bereits eingetretene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen und den Menschen mit Behinderung eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auf allen Ebenen zu ermöglichen.

2. Welche Leistungen kann die Eingliederungshilfe umfassen?

Der Leistungskatalog der Eingliederungshilfe ist umfangreich und vielfältig. Er umfasst insbesondere

  • Ambulante Hilfen:
    • Frühförderung
    • Integrationshilfe in Regelkindergarten und Schule
    • Ambulant betreutes Wohnen (ABW)
    • Begleitetes Wohnen in Familien (BWF)
    • Sonderpädagogische Familienhilfe
  • Teilstationäre Hilfen:
    • Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfBM)
    • Förder- und Betreuungsbereich (FuB)
    • Senioren Betreuung
  • Besondere Wohnformen
  • Hilfen zur angemessenen Schulbildung und zur schulischen Ausbildung sowohl voll- als auch teilstationär
  • Verhinderungspflege/ Familienentlastende Dienste
  • Hilfsmittel

Leistungen der Eingliederungshilfe können auch im Rahmen eines persönlichen Budgets erbracht werden, dass es den Betroffenen ermöglicht mithilfe des ihnen gewährten Geldbetrags die notwendigen Leistungen selbst einzukaufen. Ob und wann Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets möglich sind, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls.

Richtlinien des Landkreises Tuttlingen zur Gewährung der Pauschalen Geldleistung nach § 116 Abs 1 SGB IX

3. Wer kann Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten?

Leistungen der Eingliederungshilfe können Menschen erhalten, die nicht nur vorübergehend wesentlich körperlich, geistig oder seelisch behindert sind und deshalb in ihrer Teilhabefähigkeit am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind.

Ein Schwerbehindertenausweis reicht als alleiniger Nachweis für die wesentliche Behinderung nicht aus, da er keine Auskunft über das Ausmaß der Teilhabebeschränkung gibt. Im Verlauf des Antragsverfahrens wird deshalb das zuständige Gesundheitsamt beauftragt, die wesentliche Behinderung und die damit verbundene Teilhabebeschränkung festzustellen.

4. Was ist sonst noch zu beachten?

Leistungen der Eingliederungshilfe können nur auf Antrag, jedoch nicht für die Vergangenheit gewährt werden.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind nachrangig. Sie können nur gewährt werden, wenn zuvor die Leistungen anderer Rehabilitationsträger wie z.B. der Krankenkasse, der Rentenversicherung, der Agentur für Arbeit etc. ausgeschöpft wurden.

Die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist nur möglich, wenn dem Antragsteller die Aufbringung der benötigten finanziellen Mittel aus eigenem Einkommen oder Vermögen nicht zugemutet werden kann. Für die Anrechnung gelten besondere Regelungen.

5. An wen kann ich mich wenden?

Bei ersten Anfragen wenden sie sich bitte an das Sekretariat Tel.: +49 7461 926 4162, Email: j.schoenberger@landkreis-tuttlingen.de oder an den Sozialen Dienst der Eingliederungshilfe.