Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamt Tuttlingen
Auslegung von Karten für Überschwemmungsgebiete gemäß § 77 Abs. 3 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) und hochwassergefährdende Gebiete gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 WG an der Donau auf den Gemarkungen Gutmadingen, Geisingen, Kirchen-Hausen, Hintschingen, Zimmern, Immendingen, Möhringen, Tuttlingen, Nendingen, Stetten, Mühlheim, Buchheim und Fridingen im Landkreis Tuttlingen.
Überschwemmungsgebiete nach dem Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) sind Flächen im Außenbereich, die bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis (HQ 100) überschwemmt oder durchflossen werden (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 WG).
Hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich (§ 80 Abs.1 Nr. 1 WG) sind Flächen,
- die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ 100) überschwemmt oder durchflossen werden, und für die keine oder geringere als hundertjährliche Hochwasserereignisse erforderliche Schutzmaßnahmen bestehen,
oder - die bei einem größeren als einem hundertjährlichen Hochwasserereignis bei Versagen der vorhandenen Schutzeinrichtungen überflutet werden; dies gilt jedoch nur bis zur Grenze des Gebiets, das bei einem hundertjährlichen Hochwasserergebnis überschwemmt oder durchflossen würde.
In diesen Gebieten gelten die besonderen Bestimmungen der Anlageverordnung wassergefährdender Stoffe (VAwS) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Schutz des Überschwemmungsgebiets im Außenbereich und die Bestimmungen zu den hochwassergefährdeten Gebieten im Innenbereich treten mit der Bekanntmachung und der Auslegung der Karten beim Landratsamt und bei den betroffenen Gemeinden in Kraft. Die Karten liegen ab sofort bei folgenden Stellen aus und können dort von jedem Interessierten während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden:
- Landratsamt Tuttlingen, Bahnhofstraße 100, 78532 Tuttlingen, Zimmer 280
- Bürgermeisteramt Geisingen, Hauptstraße 36, 78187 Geisingen
- Bürgermeisteramt Immendingen, Schlossplatz 2, 78194 Immendingen
- Bürgermeisteramt Tuttlingen, Rathausstraße 1, 78532 Tuttlingen
- Bürgermeisteramt Mühlheim, Hauptstr. 16, 78570 Mühlheim
- Bürgermeisteramt Buchheim, Rathausstraße 4, 88637 Buchheim
- Bürgermeisteramt Fridingen, Kirchplatz 2, 78567 Fridingen
Hinweise:
In Überschwemmungsgebieten benötigen alle Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche sowie die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung von jeglichen Bauten und sonstigen Anlagen einer wasserrechtlichen Genehmigung.
Die bisher bestehenden Rechtsverordnungen für die Überschwemmungsgebiete entlang der Donau auf den Gemarkungen Gutmadingen, Geisingen, Kirchen-Hausen, Hintschingen, Zimmern, Immendingen, Möhringen, Tuttlingen, Nendingen, Stetten, Mühlheim und Fridingen bleiben in Kraft.
Tuttlingen, den 12. Januar 2007
gez. Dorsch
Landratsamt Tuttlingen
Untere Wasserbehörde
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Fridingen_Q020_1 Fridingen_020_2 Fridingen_Q050_1 Fridingen_Q050_2 Fridingen_Q100_1 Fridingen_Q100_2
Geisingen_Q020_1 Geisingen_Q050 Geisingen_Q100
Gutmadingen_Q020 Gutmadingen_Q050 Gutmadingen_Q100
Hintschingen_Q020 Hintschingen_Q050 Hintschingen_Q100
Immendingen_Q020 Immendingen_Q050 Immendingen_Q100
Möhringen_Q020_1 Möhringen_Q020_2 Möhringen_Q020_3 Möhringen_Q050_1 Möhringen_Q050_2 Möhringen_Q050_3 Möhringen_Q100_1 Möhringen_Q100_2 Möhringen_Q100_3
Mühlheim_Q020 Mühlheim_Q050 Mühlheim_Q100
Nendingen_Q020 Nendingen_Q050 Nendingen_Q100
Stetten_Q020 Stetten_Q050 Stetten_Q100
Tuttlingen_Q020_1 Tuttlingen_Q020_2 Tuttlingen_Q050_1 Tuttlingen_Q050_2 Tuttlingen_Q100_1 Tuttlingen_Q100_2