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Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen

Sie dienen der städtebaulichen Erst- oder Neuentwicklung nach §§ 165 ff. BauGB und ermöglichen die Flächenbereitstellung für öffentliche Einrichtungen, benötigten Wohn- und Arbeitsraum oder auch die Nutzung brachliegender Flächen. Voraussetzung ist das Wohl der Allgemeinheit und ein überschaubarer Durchführungszeitraum. Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen sind nur dann zulässig, wenn die benötigten Flächen nicht auf andere Weise (z.B. städtebauliche Verträge ) bereitgestellt werden können.

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