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Gebäudeaufnahme

„…nicht  bestellt...     …und dennoch Gebührenschuldner?“

Neu errichtete, in der Grundfläche oder Nutzung geänderte oder abgebrochene Gebäude, sind für das Liegenschaftskataster zu erfassen.

Laut Vermessungsgesetz ist der Grundstückseigentümer verpflichtet obiges der zuständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen.

Den meisten Eigentümern ist diese Pflicht unbekannt. So werden wir beispielsweise durch den Vergleich vor Ort mit den Gebäudedaten des Liegenschaftskatasters auf Veränderungen aufmerksam. In der Regel nach Absprache mit dem Eigentümer des Gebäudes folgt die Aufnahme vor Ort. Diese für Sie meist gebührenpflichtige Vermessungsaufgabe führen wir „von Amts wegen“ durch. Wir benötigen also nicht zwingend Ihren Auftrag. Laut Vermessungsgesetz sind wir befugt, Ihr Grundstück zu betreten.

Maße aus dem Lageplan genügen für die Gebäudeaufnahme und die folgende Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht. Dem Lageplan liegt die Bauplanung zugrunde. Für die Fortführung des Liegenschaftskatasters brauchen wir hingegen aktuelle Maße von dem vorhandenen Gebäudebestand auf dem jeweiligen Flurstück.
Die Gebühren für die Gebäudeaufnahme sind abhängig von den Baukosten.

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„…nicht  bestellt...     …und dennoch Gebührenschuldner?“

Liegenschaftsvermessung_Gebaeudeaufnahme

Neu errichtete, in der Grundfläche oder Nutzung geänderte oder abgebrochene Gebäude, sind für das Liegenschaftskataster zu erfassen.

Laut Vermessungsgesetz ist der Grundstückseigentümer verpflichtet obiges der zuständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen.

Den meisten Eigentümern ist diese Pflicht unbekannt. So werden wir beispielsweise durch den Vergleich vor Ort mit den Gebäudedaten des Liegenschaftskatasters auf Veränderungen aufmerksam. In der Regel nach Absprache mit dem Eigentümer des Gebäudes folgt die Aufnahme vor Ort. Diese für Sie meist gebührenpflichtige Vermessungsaufgabe führen wir „von Amts wegen“ durch. Wir benötigen also nicht zwingend Ihren Auftrag. Laut Vermessungsgesetz sind wir befugt, Ihr Grundstück zu betreten.

Maße aus dem Lageplan genügen für die Gebäudeaufnahme und die folgende Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht. Dem Lageplan liegt die Bauplanung zugrunde. Für die Fortführung des Liegenschaftskatasters brauchen wir hingegen aktuelle Maße von dem vorhandenen Gebäudebestand auf dem jeweiligen Flurstück.
Die Gebühren für die Gebäudeaufnahme sind abhängig von den Baukosten.