Sozialamt
Das Sozialamt ist Teil des Gesamtsystems öffentlicher Fürsorge und Förderung. Es unterstützt hilfebedürftige Menschen beratend und finanziell. Insbesondere ist es Ansprechpartner für Menschen, die aufgrund ihrer persönlichen oder sozialen Schwierigkeiten, wie Arbeitslosigkeit, Behinderung, Krankheit, Alter oder Pflegebedürftigkeit, ein an der Menschenwürde ausgerichtetes Leben nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
Wer wenig Geld hat und bestimmte staatliche Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung, Blindenhilfe oder BAföG erhält, kann sich auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen.
Menschen mit Behinderungen, denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung beantragen.
Antragsvordrucke erhalten Sie:
- beim Landratsamt Tuttlingen, Gebäude C (Bahnhofstraße 80, Zimmer C 101)
- bei den Bürgermeisterämtern
- im Internet unter: www.rundfunkbeitrag.de/service
Antragstellung:
Die Antragstellung erfolgt entweder über das Landratsamt (wer Hilfe bei der Antragstellung benötigt bekommt unter der Telefonnummer +49 7461 926 4031 Unterstützung), oder direkt beim ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln.
Ansprechpartner:
Behinderten- und Inklusionsbeauftrage des Landkreises Tuttlingen
Die Behinderten- und Inklusionsbeauftragten sind die unabhängige Kontaktstelle bei Fragen und Anliegen rund um die Themen „Leben mit Behinderung“ und „Barrierefreiheit im Landkreis Tuttlingen“.
Ihr Leitziel ist die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung.
In ihrer Tätigkeit sind sie unter anderem:
- Interessensvertretende für Bürgerinnen und Bürger mit Behinderung und deren Angehörige in allen Lebensbereichen- in Form einer Wegweisefunktion
- Beratende der Landkreis- und Gemeindeverwaltungen bezüglich der Belange von Menschen mit Behinderung
- für Stellungnahmen zu barrierefreien Bauten zuständig
- Ombudsperson bei Beschwerden
- in Netzwerkarbeit mit allen in der Behindertenhilfe Tätigen, beteiligt an der Entwicklung neuer Strukturen für Menschen mit Behinderung
- in Gremien und Projekten aktiv
Sie setzten sich dafür ein, dass
- Menschen mit Behinderung gleichberechtigt und selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können
- Barrieren abgebaut werden
- die UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt wird
- die Gesellschaft für die Themen von Menschen mit Behinderung sensibilisiert wird
- Inklusion eine Selbstverständlichkeit im öffentlichen Bewusstsein wird
Der Behinderten-Beauftragte arbeitet dafür, dass
- Menschen mit Behinderung gleichbehandelt werden wie Menschen ohne Behinderung.
- Menschen mit Behinderung Hilfe bekommen.
- man sie fragen kann welche Hilfe man bekommen kann.
- man mit ihnen sprechen kann, wenn man sich beschweren möchte.
- barrierefreie Prüfungen gemacht werden.
Damit er das alles machen kann, spricht der Behinderten-Beauftragte mit vielen Personen, beispielsweise mit
- Menschen mit Behinderung
- Vertrauens-Personen von Menschen mit Behinderung
- Personen, die in einem Amt arbeiten
- Politikern
- Leistungs-Erbringern wie zum Beispiel dem Landrats-Amt
Sie sagen, was für die Menschen mit Behinderung wichtig ist.
Hinweise zum Text:
Wir haben diesen Text in Leichter Sprache geschrieben.
Viele Menschen sollen den Text verstehen!
Manchmal haben lange Wörter einen Binde-Strich.
Dann kann man die Wörter leichter lesen.
Wir benutzen in diesem Text immer
nur die männliche Form.
Das ist leichter zu lesen.
Wir meinen damit aber immer
auch alle Mädchen und Frauen.
Und alle Menschen, die sich nicht entscheiden,
ob sie Mann oder Frau sind.
Blindenhilfe
Das Blindengeld in Deutschland ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder durch einen Unfall erblindet sind. Aktuell empfangen rund 125.000 Menschen in Deutschland das Blindengeld; diese begleichen damit Mehrausgaben, die ihnen wegen ihrer Behinderung entstehen. Dazu zählen Kosten für Haushaltshilfen, Vorlesen, oder auch Mehrausgaben für Hilfsmittel wie Punktschrift-Notizblöcke.
Dienstleistungen
Formulare
Leistungen nach dem SGB XII
Pflegesachleistungen
- Besitzstandspflegegeld
- Tages- und Nachtspflege
- Erweiterte Hilfen
Dienstleistungen
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen, Onlineantrag
- Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen, Onlineantrag
- Hilfe zur Pflege beantragen
- Übernahme der Bestattungskosten beantragen (Sozialhilfe)
- Wohnungssicherung - Sozialhilfe beantragen
Formulare
- Grundantrag auf Gewährung von Sozialleistungen SGB XII - (PDF, 167 kB)
- Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bildung u. Teilhabe nach SGB XII (PDF, 78 kB)
- SGB XII - Anlage 01 Ehegatten, Lebenspartner, Unterhaltsverpflichtete (PDF, 420 kB)
- SGB XII - Anlage 02 vorrangige Sozialleistungen (PDF, 153 kB)
- SGB XII - Anlage 03 Einkommen und Vermögen (PDF, 133 kB)
- SGB XII - Anlage 04 Besonderheiten (PDF, 70 kB)
- SGB XII - Anlage 05 Kosten der Unterkunft und Heizung (PDF, 22 kB)
- SGB XII - Anlage 06 Belehrung Mitwirkungspflichten (PDF, 96 kB)
- SGB XII - Anlage 07 Entbindung von Schweigepflichten gemäß (PDF, 58 kB)
- SGB XII - Anlage 08 Einverständiserklärung MDK Gutachten (PDF, 94 kB)
- SGB XII - Anlage 09 Vollmacht und Abtretung Wohngeld (PDF, 71 kB)
- SGB XII - Anlage 10 Belehrung Kosten Wohnungsräumung (PDF, 104 kB)
- SGB XII - Anlage 11 Belehrung zur Gewährung von Leistungen (PDF, 144 kB)
- SGB XII - Merkblatt allgemein (PDF, 68 kB)
- SGB XII - Nothelfer (PDF, 146 kB)
- Bestattungskosten 2016 -Antrag- (PDF, 309 kB)
- Bestattungskosten 2016 -Merkblatt- (PDF, 106 kB)
- Orientierungshilfe Bildung und Teilhabe (PDF, 72 kB)
- Antrag auf Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gem. § 6b Bundeskindergeldgesetz (PDF, 111 kB)
- Infoblatt Leistungen für Bildung und Teilhabe ab 01.01.23 (PDF, 131 kB)
Leistungen nach dem BAföG/AFBG (sog. Aufstiegs-BAföG)
Durch das BAföG können Auszubildende an Schulen und Hochschulen für ihre Ausbildung Unterstützung erhalten. Die Landratsämter sind für das „Schüler-BAföG“ zuständig. Mit dem Aufstiegs-BAföG wird die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung unterstützt.
Ansprechpartener im Landratsamt Tuttlingen:
Buchstabe A - H Telefon: +49 7461 926 4017
Buchstabe I - Z Telefon: +49 7461 926 4005
eMail: bafoeg@landkreis-tuttlingen.de
Dienstleistungen
Pflege und Selbsthilfe
Wir sind Anlaufstelle für Pflege und Selbsthilfe. Sie erhalten Informationen, Beratung und Begleitung. Wir arbeiten eng mit den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, den jeweiligen Leistungsanbietern und dem Sozialhilfeträger zusammen. Wir vernetzen pflegerische, soziale, hauswirtschaftliche und ergänzende Angebote und beraten Menschen, die selbst einen pflegerischen Bedarf haben, auch wenn noch keine Pflegestufe vorliegt sowie Angehörige von Pflegebedürftigen Menschen.
Weitere Informationen erhalten Sie direkt auf unserer Webseite https://fps.landkreis-tuttlingen.de/.
Rechtliche Betreuung für Volljährige
Nach dem Betreuungsgesetz kann für Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise besorgen können und keine ausreichende Vorsorge (z.B. durch eine Vollmacht) getroffen haben, auf Anregung oder von Amts wegen vom Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung angeordnet werden.
Die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde
- informieren und beraten zu allen Angelegenheiten nach dem Betreuungsrecht
- beraten und unterstützen ehrenamtliche Betreuer bei der Führung einer Betreuung
- beraten und unterstützen freiberufliche Betreuer
- informieren und beraten über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen
- beglaubigen (öffentlich) Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
- beraten und unterstützen Bevollmächtigte
Weitere Aufgaben sind:
- Führen von rechtlichen Betreuungen
- Unterstützung der Betreuungsgerichte durch fachliche Stellungnahmen
- Gewinnung und Vorschlag von geeigneten Betreuern
- Führen der Betreuungsstatistik des Landkreises Tuttlingen
- Koordination des Zusammenwirkens von den an der Umsetzung des Betreuungsrechts beteiligten Akteuren
Formulare:
Antrag Anregung zur Errichtung einer rechtlichen Betreuung gem. § 1814 BGB
Weiterführende Informationen:
Schuldnerberatung
Durch Arbeitslosigkeit, Krankheit, Trennung oder andere unglückliche Umstände können Menschen in Zahlungsschwierigkeiten geraten
Mahnungen, Vollstreckungsbescheide, Lohn- und Kontenpfändungen können die Folge sein.
Der Landkreis Tuttlingen hat deshalb seit Jahren eine Schuldnerberatungsstelle eingerichtet, die allen Bewohnern des Landkreises Tuttlingen offen steht.
Wir beraten Sie umfassend, damit Sie in die Lage versetzt werden, einen Weg aus Ihrer persönlichen Schuldenkrise zu finden.
Dabei geht es um folgende Themen:
• Problembeschreibung und Zielfindung
• Existenzsicherung
• Haushalts- und Budgetberatung
• Forderungsübersicht und Forderungsprüfung
• Schuldnerschutz und Pfändungsschutz
• Sozialberatung
• Schuldenregulierung und Entschuldung.
Für eine persönliche Beratung sollten Sie bitte vorab bei unserem Sekretariat (Bahnhofstraße 80, Zimmer C 102) einen Termin vereinbaren:
Telefon: +49 7461 926 4018
E-Mail: schuldnerberatung@landkreis-tuttlingen.de
Weitere Informationen können Sie unseren Flyern entnehmen:
- Schuldnerberatung Tuttlingen
- Pfändungsschutzkonto
- Pfändungstabelle
- Girokonto für Jedermann
- Verbraucherinsolvenzverfahren
- Regelinsolvenzverfahren für (ehemals) Selbständige
Informationsblätter in anderen Sprachen finden Sie unter:
www.schuldnerberatung-hessen.de/informationsblaetter.html
Musterbriefe und andere nützliche Informationen erhalten Sie unter:
www.forum-schuldnerberatung.de
Wenn Sie die Zeit bis zum ersten Beratungsgespräch nutzen wollen, können Sie vorab folgende Vordrucke ausfüllen:
Anerkennung von Assistenzhunden
Einen Antrag auf Anerkennung als Assistenzhund entsprechend der Assistenzhundeverordnung (AHundV) können Menschen mit Behinderungen stellen, wenn Ihr Hund
- vor dem 1. Juli 2023 eine entsprechende Ausbildung mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen hat (§ 21 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4). Die Anforderungen an die Ausbildung richten sich nach § 12f Satz 2 BGG, die Anforderungen an die Prüfung nach § 12g Satz 2 BGG.
- bereits mit einer entsprechenden Ausbildung begonnen hat und diese bis zum 30. Juni 2024 mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen hat (§ 21 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4). Die Anforderungen an die Ausbildung richten sich nach § 12f Satz 2 BGG, die Anforderungen an die Prüfung nach § 12g Satz 2 BGG.
- im Ausland bereits als Assistenzhund anerkannt wurde (§ 22 Absatz 1 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3). Die Ausbildung muss dabei den Anforderungen des § 12f Satz 2 BGG entsprechen.
- bereits als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt wurde (§ 22 Absatz 2 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2). Diese Anerkennung muss von einem der gesetzlichen Sozialversicherung, einem Träger nach § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, einem Beihilfeträger, einem Träger der Heilfürsorge oder einem privaten Versicherungsunternehmen erfolgt sein.
- als Hilfsmittel nach § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurde (§ 23 AHundV). Es handelt sich hierbei nur um Blindenführhunde.
Mit der Anerkennung geht die Aushändigung eines kostenlosen Ausweises und Abzeichens einher. Die Anerkennung wird befristet ausgestellt und bleibt bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Assistenzhundes gültig.
Durch die eindeutige Kennzeichnung und Nachweisbarkeit, dass es sich um einen zertifizierten Assistenzhund handelt, werden bestehende Rechtsunsicherheiten in Bezug auf das Zutrittsrecht von Menschen mit Behinderungen zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen in Begleitung ihrer Assistenzhunde beseitigt.
Bitte beachten Sie zudem, dass der Antrag auf eine Anerkennung eines Assistenzhundes nach § 21 AHundV und § 22 Absatz 2 AHundV nur bis zum 31. Dezember 2025 gestellt werden kann.
- Antragsformular 21 AHundV (PDF, 123 kB)
- Antragsformular 22 Abs. 1 AHundV (PDF, 124 kB)
- Antragsformular 22 Abs. 2 AHundV (PDF, 88 kB)
- Antragsformular 23 AHundV (PDF, 932 kB)
Schwerbehinderungsrecht
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Feststellung von Behinderungen/ Funktionsbeeinträchtigungen nach dem Schwerbehindertenrecht
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Ausstellung von Schwerbehindertenausweisen
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Feststellung von Merkzeichen (z.B. aG für außergewöhnliche Gehbehinderung)
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Wertmarken für den öffentlichen Personennahverkehr
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Bescheinigungen für das Finanzamt
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Bescheinigungen für die Rundfunkgebührenermäßigung/ -befreiung
Vorsprache nur nach Terminvereinbarung!
Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises
Eine Behinderung liegt dann vor, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit eingeschränkt sind und diese Einschränkungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht nur vorübergehend beeinträchtigen. Dabei ist die Ursache der Behinderung/Funktionsbeeinträchtigung unerheblich. Menschen sind im Sinne des SGB IX schwerbehindert, wenn der Grad der Behinderung (GdB) wenigstens 50 beträgt.
Als Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch dient ein vom Landratsamt ausgestellter Ausweis und nicht der Feststellungsbescheid.
Für alle Schwerbehinderten, insbesondere aber für ältere Menschen, die nicht mehr berufstätig und nicht mehr steuerpflichtig sind, und bei denen somit der Kündigungsschutz, der Zusatzurlaub und der Steuerfreibetrag keine Rolle spielen, ist ein Schwerbehindertenausweis nur dann interessant, wenn dieser ein (oder ggf. auch mehrere) Merkzeichen enthält, da mit der Feststellung von Merkzeichen jeweils Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden können.
Die wichtigsten Formulare und Merkblätter zum Thema Schwerbehinderung finden Sie hier.
Ansprechpartner:
Im übrigen halten auch die Gemeinde- und Stadtverwaltungen sowie die Bürgerämter, das Sozialamt im Landratsamt und vielfach auch die niedergelassenen Ärzte entsprechende Antragsformulare und Merkblätter bereit.
Gemeinsame Dienststelle Rottweil
Ein speziell definierter Teil der Aufgaben des ehemaligen Versorgungsamtes Rottweil ist im Rahmen einer „Gemeinsamen Dienststelle“ für die folgende Landkreise in Rottweil verblieben: Freudenstadt, Reutlingen, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tübingen, Tuttlingen und Zollernalbkreis.
Hauptaufgabe der gemeinsamen Dienststelle ist die Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (Rentenleistungen an Kriegsbeschädigte und Kriegerwitwen). Ferner werden in dieser Dienststelle die sogenannten Nebengesetze („Spezialgesetze“) bearbeitet, wie das Opferentschädigungsgesetz (OEG), Soldatenversorgungsgesetz (SVG-Bundeswehr), Infektionsschutzgesetz (IfSG-Impfschäden), Häftlingshilfegesetz (HHG), Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG); zu diesen Gesetzen gehört jeweils auch der Bereich Heilbehandlung.
Die gemeinsame Dienststelle in Rottweil erreichen Sie unter
Telefon: +49 741 2440 oder +49 741 244 492, Fax: +49 741 244 464, Email: versorgungsamt@landkreis-rottweil.de
Dienstleistungen
Dienstleistungen
Wohngeld
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird auf Antrag als Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum gewährt. Als Mietzuschuss für Mieter und als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümer*innen.
Hinweis: Im Landkreis Tuttlingen gilt die Mietenstufe 2, in Spaichingen die Mietenstufe 3 und in Trossingen und Tuttlingen die Mietenstufe 4.
Ansprechpartner im Landratsamt Tuttlingen:
Dienstleistungen:
Wohngeld
Formulare und Merkblätter:
Wohngeld
Wohnraumförderung
Landeswohnraumförderung
Das Land Baden-Württemberg unterstützt Familien beim Bau, Erwerb oder der Erweiterung von selbstgenutztem Wohnraum mit zinsverbilligten Darlehen. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es auch Tilgungszuschüsse. Auch schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen können eine Förderung erhalten.
Jedes Jahr legt die Landesregierung hierzu ein neues Förderprogramm auf.
Alles zum aktuellen Programm erfahren Sie unter https://www.l-bank.info/ueber-die-l-bank/unsere-aufgabe/forderung-von-wohnraum.html
Daneben fördert das Land Baden-Württemberg auch den Bau und den Erwerb neuen Mietwohnraums sowie Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums in Baden-Württemberg.
Auch hierzu finden Sie weitere Informationen auf der Seite der L-Bank unter: https://www.l-bank.de/produkte/wohnungsunternehmen/mietwohnungsfinanzierung-l-bank-neubau.html
Es ist zu beachten, dass eine Förderung nur möglich ist, wenn mit den Baumaßnahmen noch nicht begonnen wurde bzw. noch kein Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
Weitere lnformationen erhalten Sie:
- bei der L-Bank Baden-Württemberg, Telefon +49 800 150-3030 Eigentumsförderung
- bei der L-Bank Baden-Württemberg, Telefon +49 721 1503875 Wohnungsunternehmen
- beim Landratsamt Tuttlingen
Es können individuelle Beratungstermine vereinbart werden.