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Unterbringung psychisch kranker Menschen

Psychisch kranke oder aufgrund einer solchen Erkrankung behinderte Menschen sind besonders auf Unterstützung angewiesen. Das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG) sorgt zum einem für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten psychiatrischen Versorgung und zum anderen stärkt es die Rechtsstellung kranker oder behinderter Personen.

Ein besonderer grundrechtssensibler Bereich betrifft die Unterbringung von psychisch kranken oder aufgrund einer solchen Erkrankung behinderten Menschen. Die Regelungen über die Voraussetzungen der Unterbringung und das Verfahren finden sich im PsychKHG. Danach können die betreffenden Menschen gegen ihren Willen in einer nach dem PsychKHG anerkannten Einrichtung untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind. Unterbringungsbedürftig nach § 13 Abs. 3 PsychKHG ist, wer infolge einer psychischen Störung sein Leben oder seine Gesundheit erheblich gefährdet oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellt, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.

Die Unterbringung, eine vorläufige Unterbringung aufgrund einer einstweiligen Anordnung sowie eine Unterbringung zur Beobachtung und Erstellung eines Gutachtens können nur auf schriftlichen Antrag der unteren Verwaltungsbehörde vom zuständigen Betreuungsgericht angeordnet werden.

Dem Unterbringungsantrag ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen, weshalb vorab eine ärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt grundsätzlich erforderlich ist.

Hinweis:

Handelt es sich um eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung, so ist die Ortspolizeibehörde und der Polizeivollzugsdienst auf Grundlage des Polizeigesetzes zuständig.

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