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Aufgaben der Ausländerbehörde

Die Ausländerbehörde ist für die Ausländer im Landkreis Tuttlingen (ohne die Stadt Tuttlingen) Ansprechpartner für alle ausländerrechtliche Fragen. Sie erteilt und verlängert Aufenthaltserlaubnisse für unterschiedliche Zwecke (z.B. Familiennachzug, Erwerbstätigkeit, Studium, Aufenthalte aus humanitären Gründen etc.) und stellt Verpflichtungserklärungen für Besucher aus visumspflichtigen Staaten aus.
Im Bereich Asylwesen erteilt und verlängert sie Aufenthaltsgestattungen und Duldungen. Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen werden Reiseausweise ausgestellt.

Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird von der Bundesdruckerei in Berlin erstellt und hat daher eine Bearbeitungszeit von mehreren Wochen.

Es werden alle betroffenen Ausländer vor Ablauf der Gültigkeit ihres bisherigen Aufenthaltstitels oder Passes persönlich angeschrieben und auf die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen hingewiesen. Sobald die Unterlagen geprüft sind, wird sich die Behörde mit den Betroffenen in Verbindung setzen, damit sie persönlich vorsprechen können, um ihre Fingerabdrücke sowie ihre Unterschrift abzugeben. Auch bei der Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels ist eine persönliche Vorsprache notwendig.

Die Zuständigkeit eines Sachbearbeiters/ einer Sachbearbeiterin richtet sich nach den Anfangsbuchstaben des Nachnamens.

Formulare für die Beantragung von Aufenthaltserlaubnisse

Gebühren und vorzulegende Unterlagen

Die einzelnen Gebühren und die erforderlichen Unterlagen und Dokumente hängen vom Zweck und der Dauer des Aufenthalts ab und können beim Sachbearbeiter erfragt werden.

Voraussetzungen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung

Um von einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) ein Visum für eine Besuchsreise zu erhalten, benötigen die Staatsangehörigen von zahlreichen Ländern eine Verpflichtungserklärung. Darin verpflichtet sich eine im Bundesgebiet lebende Person, die Kosten des Lebensunterhaltes des Gastes während dessen Aufenthalt in Deutschland zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für Ernährung, Wohnung, Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit.

Soweit die eingeladene Person nicht selbst über eine Krankenversicherung verfügt, welche auch Behandlungskosten in Deutschland übernimmt, empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer speziellen Reisekrankenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen.  

Vorzulegende Unterlagen

  • Antragsformular   
  • Ausweis / Reisepass des Einladers
  • Reisepassnummer des Besuchers
  • Einkommensnachweise des Verpflichtungsgebers (Verdienstabrechnungen der letzten sechs Monate, Rentenbescheid, Gewinn- und Verlustrechnungen, sowie Steuerbescheide von Selbständigen)
  • ggf. Einkommensnachweise des Ehepartners / der Kinder

Gebühren

Die Gebühr für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung beträgt 29,00 Euro.

Kontakt

Wenn Sie allgemeine Fragen zum Aufenthaltsrecht haben, dürfen Sie uns gerne eine Mail an auslaenderamt@landkreis-tuttlingen.de senden. Haben Sie bitte etwas Geduld. Sie erhalten auf jeden Fall eine Rückmeldung.

Für eine persönliche Vorsprache benötigen Sie einen Termin, den Sie vorab per Mail ebenfalls über auslaenderamt@landkreis-tuttlingen.de vereinbaren können.

Wenn Sie als Ukrainer eine Erstregistrierung und Prüfung des vorübergehenden Schutzes nach § 24 AufenthG in unserem Zuständigkeitsbereich wünschen, vereinbaren Sie bitte ebenfalls vorab einen Termin per Mail unter auslaenderamt@landkreis-tuttlingen.de.

Ukraine Aufenthaltserlaubnis bis 04. März 2025 verlängert.

Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.

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