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Jagdwesen

Jagdschein

  • Wer die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein.
  • Der Jagdschein wird im Landkreis Tuttlingen vom Landratsamt Tuttlingen - Untere Jagdbehörde - bei   Vorliegen der Voraussetzungen erteilt.
  • Er berechtigt zur Ausübung der Jagd im Bundesgebiet und zum Erwerb von Jagdwaffen (Lang- und Kurzwaffen und der dazugehörigen Munition).
  • Ausländische Jagdscheine berechtigen weder zur Jagdausübung im Bundesgebiet noch zum Waffenerwerb. Hier ist ein Ausländerjagdschein aus Deutschland notwendig. Es gibt Ausländertages, -jahres und -dreijahres-Jagdscheine mit verschiedenen Erteilungsvoraussetzungen.
  • Die jagdrechtliche Zuverlässigkeit wird vor der Ersterteilung des Jagdscheines durch die Untere Jagdbehörde geprüft. Nach der Ersterteilung werden regelmäßige Zuverlässigkeitsprüfungen durchgeführt.
  • Die Jagdhaftpflichtversicherung wird im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang von allen großen Versicherungsgesellschaften angeboten und muss bei der Beantragung des Jagdscheines vom Antragsteller nachgewiesen werden.
  • Ersterteilungen und Verlängerungen sind per Post unter Beifügung des Jagdscheines, eines vollständig ausgefüllten Antragsformulars sowie der Versicherungsbestätigung möglich.

Voraussetzungen für die Erteilung eines Jagdscheines:

  • bei Erstanträgen: Sachkundenachweis durch eine deutsche Jägerprüfung (Jägerprüfungszeugnis).
  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung. Ausstellungen bzw. Verlängerungen sind nicht über den Zeitraum der Versicherungsbestätigung hinaus möglich.
  • erforderliche Zuverlässigkeit (wird von der Behörde geprüft).
  • 1 Lichtbild (bei Erst- oder Neuausstellung).

Jägerprüfung

Die Kreisjägdämter führen die Jägerprüfungen nicht mehr durch.
Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg hat mit Wirkung vom 20.07.2006 dem Landesjagdverband Baden-Württemberg e.V. die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung im Wege der Beleihung übertragen. Bei Fragen zur Jägerprüfung wenden Sie sich bitte direkt dorthin.

Landesjagdverband Baden-Württemberg e.V.
Felix-Dahn-Straße 41
70597 Stuttgart
Telefon: 0711 268436-0
www.landesjagdverband.de 

Jagdverpachtung

Die Ausübung des Jagdrechts kann an Dritte verpachtet werden. Jagdpachtverträge sind schriftlich abzuschließen und der Unteren Jagdbehörde zur Prüfung anzuzeigen. Diese kann bei Vorliegen bestimmter Mängel den Pachtvertrag beanstanden.

Abschussregelungen

Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde zu bestätigen oder festzusetzen ist.
Der Abschussplan ist für einen Zeitraum von ein bis drei Jahren getrennt nach Tierarten und bei Schalenwild nach Geschlecht mit Ausnahme von Jungwild im ersten Lebensjahr, beim Rotwild auch nach Altersstufen vom Jagdausübungs-berechtigten aufzustellen und der Unteren Jagdbehörde zur Bestätigung oder Festsetzung einzureichen.

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