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Kommunalamt   

Das Kommunalamt berät die kreisangehörigen Gemeinden und Städte zum Thema Kommunalrecht und ist deren Rechtsaufsichtsbehörde (mit Ausnahme der Stadt Tuttlingen).

Das Aufgabengebiet des Kommunalamts umfasst:

Beratung der Gemeinden

Beratung der Gemeinden in kommunalrechtlichen Angelegenheiten.

Orden und Ehrenzeichen

Mitwirkung bei der Verleihung von Orden und Ehrenzeichen.

Prüfung von gemeindlichen Förderanträgen

Förderanträge der Gemeinden für Investitionen werden in gemeindewirtschaftlicher Sicht überprüft und an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

Prüfung von gemeindlichen Satzungen, Verträgen und Beschlüssen

Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist die Gesetzmäßigkeit zu bestätigen oder eine Genehmigung zu erteilen. Gemeindliche Satzungen sind der Rechtsaufsicht anzuzeigen.

Rechtsaufsicht

Rechtsaufsicht über 34 der 35 kreisangehörigen Gemeinden, 8 Zweckverbände, 3 Gemeindeverwaltungsverbände und 2 vereinbarte Verwaltungsgemeinschaften (Kommunalaufsicht). Für die große Kreisstadt Tuttlingen ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.

Überörtliche Prüfung

Kontrolle, ob gesetzmäßiges Handeln der Gemeinden bis 4.000 Einwohner insbesondere im Bereich der Finanzen, Bauausgaben und Kassen vorliegt. Bei Gemeinden über 4.000 Einwohnern ist die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) zuständig.

Wahrnehmung der Aufgaben als Oberste Dienstbehörde der Bürgermeister

Der Bürgermeister hat keinen direkten Dienstvorgesetzten. Einige Aufgaben der obersten Dienstbehörde nimmt die Rechtsaufsicht wahr, insbesondere bei disziplinarrechtlichen Maßnahmen.

Wahlen

Die Parlamentswahlen (Europa-, Bundestags-, Landtagswahl) und Volksabstimmungen sowie die Wahl der Kreisräte werden auf Kreisebene vom Kommunalamt organisiert. Für die Kommunalwahlen (Wahl der Gemeinderäte und Ortschaftsräte, Bürgermeisterwahlen) ist das Kommunalamt Wahlprüfungsbehörde.

Informationen zu den Europa- und Kommunalwahlen 2024 finden Sie hier.

Informationen zu vorangegangenen Wahlen finden Sie hier.

Widerspruchsbehörde

Prüfung und Entscheidung bei Widersprüchen gegen Bescheide der Gemeinden in Selbstverwaltungsangelegenheiten, wenn diese nicht selbst Abhilfe schaffen.