Kommunalamt
Das Kommunalamt berät die kreisangehörigen Gemeinden und Städte zum Thema Kommunalrecht und ist deren Rechtsaufsichtsbehörde (mit Ausnahme der Stadt Tuttlingen).
Das Aufgabengebiet des Kommunalamts umfasst:
Beratung der Gemeinden
Beratung der Gemeinden in kommunalrechtlichen Angelegenheiten.
Orden und Ehrenzeichen
Prüfung von gemeindlichen Förderanträgen
Förderanträge der Gemeinden für Investitionen werden in gemeindewirtschaftlicher Sicht überprüft und an die zuständigen Stellen weitergeleitet.
Prüfung von gemeindlichen Satzungen, Verträgen und Beschlüssen
Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist die Gesetzmäßigkeit zu bestätigen oder eine Genehmigung zu erteilen. Gemeindliche Satzungen sind der Rechtsaufsicht anzuzeigen.
Rechtsaufsicht
Rechtsaufsicht über 34 der 35 kreisangehörigen Gemeinden, 8 Zweckverbände, 3 Gemeindeverwaltungsverbände und 2 vereinbarte Verwaltungsgemeinschaften (Kommunalaufsicht). Für die große Kreisstadt Tuttlingen ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.
Überörtliche Prüfung
Kontrolle, ob gesetzmäßiges Handeln der Gemeinden bis 4.000 Einwohner insbesondere im Bereich der Finanzen, Bauausgaben und Kassen vorliegt. Bei Gemeinden über 4.000 Einwohnern ist die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) zuständig.
Wahrnehmung der Aufgaben als Oberste Dienstbehörde der Bürgermeister
Der Bürgermeister hat keinen direkten Dienstvorgesetzten. Einige Aufgaben der obersten Dienstbehörde nimmt die Rechtsaufsicht wahr, insbesondere bei disziplinarrechtlichen Maßnahmen.
Wahlen
Die Parlamentswahlen (Europa-, Bundestags-, Landtagswahl) und Volksabstimmungen sowie die Wahl der Kreisräte werden auf Kreisebene vom Kommunalamt organisiert. Für die Kommunalwahlen (Wahl der Gemeinderäte und Ortschaftsräte, Bürgermeisterwahlen) ist das Kommunalamt Wahlprüfungsbehörde.
Informationen zu den Europa- und Kommunalwahlen 2024 finden Sie hier.
Informationen zu vorangegangenen Wahlen finden Sie hier.
Widerspruchsbehörde
Prüfung und Entscheidung bei Widersprüchen gegen Bescheide der Gemeinden in Selbstverwaltungsangelegenheiten, wenn diese nicht selbst Abhilfe schaffen.