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Amt für Familie, Kinder und Jugend

Amtsvormundschaften / Amtspflegschaften

Eltern haben die Pflicht und das Recht für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen.
Sind die sorgeberechtigten Eltern aus verschiedenen Gründen (z.B. Abwesenheit, gesundheitliche oder persönliche Probleme, etc.) nicht in der Lage selbst die notwendige Betreuung und Versorgung ihres Kindes sicherzustellen oder die notwendigen Entscheidungen für ihr Kind zu treffen, kann ausschließlich durch das Familiengericht eine Pflegschaft oder Vormundschaft angeordnet werden. Diese wird in den meisten Fällen dem örtlichen Jugendamt übertragen.

Von einer Vormundschaft spricht man, wenn die gesamte elterliche Sorge entzogen wird. Von einer Pflegschaft spricht man, wenn nur Teile der elterlichen Sorge entzogen werden.

Pflegschaften können beispielsweise für die Bereiche

  • der Aufenthaltsbestimmung
  • der Gesundheitsfürsorge
  • der Personensorge
  • der Vermögenssorge

eingerichtet werden.

Vormundschaften umfassen die gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes in allen Angelegenheiten im Rechtsverkehr.