Inhalt

INFORMATIONEN

In bestimmten Fällen müssen wir Ihnen die Zulassung eines Fahrzeuges verweigern. Hier finden Sie Informationen hierüber. Bitte beachten Sie, dass diese Regelungen uns durch Gesetz und Verordnungen vorgegeben sind und wir daher grundsätzlich keine Ausnahmen erteilen dürfen.

Zulassungsverweigerung bei Gebührenrückständen

Die Kfz-Zulassungsbehörde wird die Zulassung eines Fahrzeuges verweigern, wenn der Fahrzeughalter Gebühren aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen schuldet.

Dazu zählen

  • Gebühren für Zulassungsvorgänge (Neuzulassung, Umschreibung, Außerbetriebsetzung usw.)
  • Gebühren für Maßnahmen wg. fehlendem Versicherungsschutz
  • Gebühren für Maßnahmen wg. nicht bezahlter Kfz-Steuer
  • Gebühren für Maßnahmen wg. Fahrzeugmängeln
  • Gebühren für Maßnahmen bei mitteilungspflichtigen Änderungen (z.B. Halterwechsel, Umzug usw.)
  • sowie die Kosten für daraus folgende Zwangsmaßnahmen (z.B. Zwangsentstempelung).

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) vom 11. Oktober 2007 in der jeweils gültigen Fassung.

Zulassungsverweigerung bei rückständiger Kfz-Steuer

Die Zulassungsbehörde lässt ein Fahrzeug nur zu, wenn der Fahrzeughalter bei den Zollbehörden des Landes keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat und keine Nebenleistungen zur Kraftfahrzeugsteuer entsprechend § 276 Abs. 4 der Abgabenordnung schuldet. Die Zulassungsbehörden sind zur Durchführung des Verfahrens befugt, bei den Zollbehörden des Landes Auskünfte über Rückstände des Fahrzeughalters einzuholen.

In Fällen, in denen das Fahrzeug nicht durch den Fahrzeughalter selbst zugelassen wird, setzt die Zulassung eine schriftliche Einverständniserklärung des Fahrzeughalters voraus, nach der seine kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, bekannt gegeben werden dürfen.

Rückständige Beträge sind ausschließlich an die Kasse der zuständigen Zollbehörde zu zahlen. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung zum Einzug von einem Konto bei einem Geldinstitut reicht zur Begleichung der Rückstände nicht aus.

Wenn Sie der Meinung sind, dass keine Rückstände bestehen, obwohl die Zollbehörde diese an uns gemeldet hat, wird die Zulassung des Fahrzeugs so lange zurückgestellt, bis die Rückstände in der festgestellten Höhe gezahlt worden sind oder eine Bescheinigung der Zollbehörde vorgelegt wird, dass gegen die Fahrzeugzulassung keine kraftfahrzeugsteuerlichen Bedenken bestehen.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist die Verordnung der Landesregierung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (MZuLKraftStVO) vom 12. Juni 2007 in der jeweils gültigen Fassung.