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Gesetzliche Verbraucherinformationen gemäß § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs

Bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz veröffentlicht werden. Eine Namensnennung bei Feststellung der aufgeführten Rechtsverstöße ist zwingend, ein Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht. Auf die Gesetzesbegründung in Drucksache 17/7374 des Deutschen Bundestages wird hingewiesen.

Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße, unaufgeklärte Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Die Untersuchungsergebnisse nach Nr. 1 müssen durch eine zweite unabhängige Untersuchung abgesichert sein. Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungseinrichtungen des Landes sind nach europarechtlichen Vorgaben entsprechend Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 akkreditiert.

Mit der Information soll auch dem Interesse der Verbraucher an einer verlässlichen behördlichen Information über das Marktumfeld Rechnung getragen werden. Bei Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen unabhängig vom jeweiligen Schweregrad des Verstoßes besteht ein besonderes Interesse der Verbraucher zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel mit unzulässigen Schadstoffen oder unerwünschten Stoffen belastet sind.

Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit nach dieser Vorschrift werden landesweit auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de veröffentlicht.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.3.2018 (1 BvF 1/13) in der Bekanntmachung vom 18.05.2018 (BGBl. I S. 650) ist § 40 Abs. 1a insofern mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die dort angeordnete Veröffentlichung nicht zeitlich begrenzt ist. Es obliegt dem Gesetzgeber zur Abwendung der Nichtigkeit der Regelung bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen. Die angegriffene Vorschrift darf bis zu einer solchen Neuregelung, längstens aber bis zum 30. April 2019, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe weiter angewandt werden. Daher wurde in Baden-Württemberg die Veröffentlichungspraxis wieder aufgenommen.

Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden. Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit auf dem Portal www.lebensmittelwarnung.de sowie speziell für Baden-Württemberg auf der Internetseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter www.mlr-bw.de/de/unser-service/lebensmittel-und-produktwarnungen.

Weitere Fragen und Antworten finden Sie unter www.verbraucherinfo.ua-bw.de/faq.asp