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Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Grundsätzlich beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kommt eine Namensänderung nur in einigen Ausnahmefällen, wie etwa im Falle einer Eheschließung, Scheidung oder Adoption, in Betracht. Für die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten namensrechtlichen Vorschriften ist das Bundesministerium der Justiz zuständig.

Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.

Auf dieser Grundlage darf die zuständige Behörde den Vor- oder Familiennamen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Bei der Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ handelt es sich um einen unbestimmten, rechtlich uneingeschränkt überprüfbaren Rechtsbegriff. Es kommt insoweit darauf an, ob das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit zurücktreten müssen.

Bevor Sie einen Antrag auf Namensänderung stellen, können Sie sich gerne vor Ort bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter darüber informieren, welche Möglichkeiten es im Einzelfall gibt und welche Unterlagen vorzulegen sind.

Ansprechpartner

Herr Hermann

Ordnungsamt
Standesamtsaufsicht, Namensänderungen

Bahnhofstraße 100
78532 Tuttlingen