Inhalt

Masernschutz

Informationen zum Masernschutzgesetz

Am 01.03.2020 trat das Masernschutzgesetz (§ 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) bundesweit in Kraft. Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.  

Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.

Folgende Einrichtungen sind vom Masernschutzgesetz umfasst:

  • Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr.1-4 und § 36 Nr. 4 IfSG  
    z.B. Schulen, Kitas, Kindertagespflege, Kinderheime, Flüchtlingsunterkünfte

  • Einrichtungen des Gesundheitswesens nach§ 23(3) IfSG, z.B.

    1. Krankenhäuser,
    2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
    3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
    4. Dialyseeinrichtungen,
    5. Reha- und Tageskliniken,
    6. Entbindungseinrichtungen,
    7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
    8. Arztpraxen (auch Homöopathen), Zahnarztpraxen,
    9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Hebamme und Entbindungspfleger, Logopädin und Logopäde, Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister, Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut und Podologin und Podologe, Heilpraktiken, Sprachtherapeuten, Osteopathen),
    10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
    11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
    12. Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes

Folgende Personen benötigen einen ausreichenden Masernschutz:

  • Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (s.o.) betreut sind oder werden
  • Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (s.o.) tätig sind oder werden
  • Personen, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens (s.o.) tätig sind oder werden

Ausgenommen sind:

  • Personen, die vor dem 01.01.1971 geboren wurden
  • Personen mit medizinischen Kontraindikationen (gemäß STIKO bzw. der jeweiligen Impfstoff-Fachinformationen) gegen eine Masernimpfung. Ärztliches Zeugnis erforderlich. Weitere Informationen finden Sie hier

Was bedeutet ein ausreichender Masernschutz?

  • Für Kinder im Alter von einem Jahr: mindestens eine Masern-Impfung
  • Für Kinder ab dem Alter von zwei Jahren: mindestens 2 Masern-Impfungen
  • Für Personen, die nach 1970 geboren wurden: mindestens 2 Masern-Impfungen

oder

  • Bei allen: Nachweis einer Masernimmunität durch Blutuntersuchung (ärztliches Zeugnis erforderlich)

Wem muss der Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz vorgelegt werden?

  • Der jeweiligen Einrichtung
  • Dem Gesundheitsamt auf Anforderung

Was passiert, wenn kein Nachweis vorgelegt wird?

  • Kinder dürfen nicht neu in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden (Ausnahme z.B. Schulen)
  • Personen dürfen nicht neu in einer Gemeinschaftseinrichtung oder Gesundheitseinrichtung tätig werden
  • Die Einrichtung muss bereits betreute oder tätige Personen ohne Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes dem Gesundheitsamt melden
  • Möglich sind Betretungsverbote, Tätigkeitsverbote und Bußgelder

Hinweis für meldepflichtige Einrichtungen:

Für die Meldung bitten wir Sie, folgende Vorlagen zu nutzen:


Sie können zwischen zwei Kommunikationswegen wählen:

  1. Per E-Mail an die Adresse masernschutzgesetz@landkreis-tuttlingen.de (einfache Kommunikation)

  2. Eine Nachricht über das Cryptshare-Postfach (sichere Kommunikation). Dabei raten wir Ihnen dringend, ein ausreichend sicheres Passwort zu vergeben. Beachten Sie, dass hierbei für das Sicherheitsniveau die Länge des gewählten Passworts der wesentliche Faktor ist. Es sollte mindestens 10 Zeichen haben. Bitte geben Sie uns das Passwort im Anschluss bekannt.

Für die Sicherheit bei der Zusendung personenbezogener Daten sind Sie als Einsender verantwortlich.

Weitere Informationen:

https://www.masernschutz.de/ 
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html 
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/MMR_Masern/Masernschutzgesetz.html 
https://www.impfen-info.de/wissenswertes/masernschutzgesetz/ 
https://www.masernschutz.de/materialien/materialien-in-anderen-sprachen/