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Die Unterhaltsvorschusskasse

Alleinerziehende sind oft auf finanzielle Unterstützung angewiesen, besonders dann, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.
In solchen Fällen können Sie einen Unterhaltsvorschuss aus öffentlichen Mitteln beantragen.

Voraussetzungen

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt,
o    der ledig, verwitwet oder geschieden ist
o    der von seinem Ehegatten / Lebenspartner dauernd getrennt lebt
o    dessen Ehegatte / Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist

und nicht oder nicht regelmäßig
o    Unterhalt mindestens in Höhe des Unterhaltsvorschusses von dem anderen Elternteil erhält
o    Waisenbezüge in ausreichender Höhe erhält.

Ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht nur dann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn
o    das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem SGB II bezieht
o    durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann
o    der alleinerziehende Elternteil ein monatliches Einkommen von mindestens 600,00 € brutto hat und nur ergänzend Leistungen nach dem SGB II bezieht.

Bei ausländischen Staatsangehörigen müssen zusätzlich weitere ausländerrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese werden im Einzelfall geprüft. Vorzulegen ist unbedingt der jeweilige Aufenthaltstitel.


Hinweis: Die unterhaltspflichtige Person wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von der Unterhaltspflicht befreit. Die Unterhaltsvorschusskasse fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von ihr zurück.

Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn…

  •     beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (egal, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht)
  •     der alleinerziehende Elternteil heiratet (auch wenn es sich dabei nicht um den anderen Elternteil handelt) bzw. schon verheiratet ist
  •     beide Elternteile das Kind gemeinsam betreuen
  •     das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z. B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie (auch bei Großeltern oder sonstigen Verwandten) befindet
  •     der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils nicht mitwirkt
  •     der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Zahlung erfüllt hat
  •     der alleinerziehende Elternteil auf den Unterhalt für das Kind verzichtet hat
  •     das Kind über 12 Jahre alt ist und das Kind oder der alleinerziehende Elternteil Leistungen nach dem SGB II bezieht
  •     das Kind über 12 Jahre alt ist, der alleinerziehende Elternteil ergänzende SGB II-Leistungen bezieht und weniger als 600,00 € brutto verdient
  •     das Kind über 12 Jahre alt ist und nach Abzug der Ausbildungspauschale ein höheres Einkommen als den UVG-Satz hat
  •     ausländische Staatsangehörige keine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis oder eine Freizügigkeitsberechtigung haben.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss (§ 2 UVG)

Der monatliche Unterhaltsvorschuss beträgt:

Kinder von  0 - 5 Jahren:          187,00 €
Kinder von  6 - 11 Jahren:         252,00 €
Kinder ab 12 Jahren:                 338,00 €