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4.3.3 Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege bedeutet, dass Pflegebedürftige, die im privaten Haushalt wohnen, für eine befristete Zeit das Angebot der stationären Pflege in Anspruch nehmen. Damit können Krisensituation in der häuslichen Pflege bewältigt oder Urlaubszeiten der pflegenden Angehörigen überbrückt werden. Kurzzeitpflege ist damit häufig eine Ergänzung der häuslichen Pflege durch Angehörige oder durch einen ambulanten Pflegedienst. Sie kann den Verbleib älterer Menschen in der eigenen Wohnung oder bei Angehörigen stabilisieren. Kurzzeitpflege wird außerdem als sogenannte Übergangspflege angeboten, wenn nach einem Aufenthalt im Krankenhaus, in der Rehabilitation oder nach ambulanten Operationen das Wohnen im eigenen Haushalt noch nicht möglich ist. Der Leistungsumfang der Kurzzeitpflege sowie die Vorgaben für die räumliche und personelle Ausstattung und die Qualitätsprüfung sind auf Landesebene in einer Rahmenvereinbarung15 festgelegt.

Aus wirtschaftlichen Gründen werden Kurzzeitpflegeplätze meist in flexibler Form als sogenannte „integrierte“ oder „eingestreute“ Plätze vorgehalten. Die Einrichtungen schließen eine Vereinbarung mit den Landkreisen und den Pflegekassen ab, nach der sie solche Plätze flexibel, das heißt entweder mit Kurzzeit- oder mit Dauerpflegenutzern belegen dürfen. Bei entsprechender Nachfrage wird einer Belegung im Rahmen der Dauerpflege üblicherweise der Vorzug gegeben. Das bedeutet in der Praxis, dass diese Plätze nicht verlässlich zu jeder Zeit für die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen, sondern nur dann, wenn sie nicht gerade durch Dauerpflegegäste belegt sind. Andererseits belegen Einrichtungen auch leer stehende Dauerpflegeplätze zeitweise mit Kurzzeitpflegegästen und weiten damit das vorhandene Kurzzeitpflege-Angebot aus.

Im Landkreis Tuttlingen gab es zu Ende des Jahres 2014 insgesamt 54 Kurzzeitpflegeplätze in 13 stationären Pflegeeinrichtungen. Die für Kurzzeitpflege zur Verfügung stehende Platzzahl reichte von 1 bis 14 Plätze je Einrichtung. Aktuell gibt es insgesamt 65 Kurzzeitpflegeplätze in 15 stationären Einrichtungen.

Der Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen steigt auch bedingt durch Leistungsverbesserungen der Kranken- und Pflegeversicherung stetig an und kann mit den aktuell eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen im Landkreis Tuttlingen nicht abgedeckt werden. Daher hat sich einer der Leistungserbringer in Tuttlingen dazu entschieden, ein Sonderkonzept für eine fest installierte Kurzzeitpflegestation zu erstellen, auf der auch Senioren unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt und mit einem guten Überleitungsmanagement aus dem Krankenhaus heraus versorgt werden können.

Abbildung 13: Verteilung der Kurzzeitpflegeplätze im Jahr 2016 im Landkreis Tuttlingen


15 Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SBG XI für das Land Baden-Württemberg vom 08.04.1997.

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