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Steuernummer nötig für Holzverkäufe

Das Kreisforstamt informiert: Steuernummer für Holzverkäufe

Die Einschlagsaison steht kurz bevor, die Absatzmöglichkeiten für Holz sind auch weiterhin sehr gut. Alle Sorten werden verstärkt nachgefragt, und die Preise sind auf hohem Niveau stabil - Beste Voraussetzungen also für den Einschlag im Privatwald.

Das Forstamt weißt zu Beginn der Einschlagsaison noch einmal darauf hin, dass wir bei Holzverkäufen für den Privatwald die Steuernummer des Verkäufers auf dem Rechnungsdokument angeben müssen. Neben ihren persönlichen Daten wie Anschrift und Bankverbindung werden Sie deshalb vom Revierleiter oder vom Forstamt auch nach Steuernummer und Steuersatz für den Holzverkauf aus ihrem Wald gefragt.
    
Sollten Sie im Detail Fragen zum Einschlag in Ihrem Wald haben, dann wenden Sie sich bitte an Ihren örtlich zuständigen Revierleiter.

Zusätzliche Information: Umsatzsteuer bei Holzverkäufen aus Privatwaldbetrieben

Das Umsatzsteuergesetz schreibt in den §§14 u.14a vor, dass jede Rechnung die Steuernummer des Verkäufers enthalten muß.

Deshalb darf das Forstamt Holz aus Privatwäldern nur dann für den Waldbesitzer verkaufen, wenn der Privatwaldbesitzer dem Forstamt seine Steuernummer (=Einkommensteuer-Nr.) mitgeteilt hat.


Das bedeutet:

  • Wenn Ihr Betrieb pauschalbesteuert ist (das ist bei Kleinprivatwald-Betrieben der Regelfall), wird auf der Holzrechnung 5,5 % Umsatzsteuer ausgewiesen; der Umsatzsteuerbetrag wird dem Waldbesitzer zusammen mit dem Holzerlös überwiesen. Da dem Waldbesitzer nach §24 UStG ein Vorsteuerabzug in gleicher Höhe (5,5 %) zusteht, braucht er die Umsatzsteuer nicht ans Finanzamt abführen und auch keine Umsatzsteuererklärung abgeben.
  • Wenn der Waldbesitzer für seinen Betrieb die Regelbesteuerung gewählt hat, wird auf der Holzrechnung 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen.

 

Hinweis: Diese Information ist keine steuerrechtliche Auskunft; hierzu ist das Forstamt nicht befugt. Es wird lediglich die gültige Rechtslage aus Sicht des Forstamts dargestellt. Wir empfehlen jedem Waldbesitzer, sich im Zweifelsfall an sein Finanzamt oder seinen Steuerberater zu wenden.