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Düngeverordnung - Verschiebung der Sperrzeit zur Ausbringung von Düngemitteln auf Grünland- und Dauergrünlandflächen 2021

Allgemeinverfügung

des Landratsamtes Tuttlingen vom 14.10.2021 zur Genehmigung der Verschiebung von Beginn und Ende der Verbotszeiträume gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 2 der Düngeverordnung (DüV) vom 26.05.2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert am 28.04.2020 (BGBl. I S. 846) zur Aufbringung von Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland und Dauergrünland nach§ 6 Abs. 10 DüV auf dem Gebiet des Landkreises Tuttlingen.

I.     Befreiungsregelungen

Der Verbotszeitraum gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 2 der DüV, wonach Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (über 1,5 % in der Trockenmasse) auf Grünland und Dauergrünland in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januars nicht ausgebracht werden dürfen, wird auf den Zeitraum vom 15. November 2021 bis 14. Februar 2022 verschoben. Diese Verschiebung wird gemäß § 6 Abs. 10 DüV ausdrücklich nur für Grünland- und Dauergrünlandflächen genehmigt.

II.    Räumlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverfügung gilt nur innerhalb des Landkreises Tuttlingen.

III.  Die sofortige Vollziehung von Ziffer I. wird angeordnet.

IV.  Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen und Hinweise)

  • Die o. g. Verschiebung des Verbotszeitraumes auf Grünland und Dauergrünland wird nur außerhalb von Nitratgebieten nach VODüVGebiete sowie Problem- und Sanierungsgebieten von Wasserschutzgebieten genehmigt.
  • Die mögliche Aufbringungsmenge ist auf maximal 60 kg Gesamtstickstoff je ha zu begrenzen.
  • Die Stickstoffgaben sind mit ihrem anrechenbaren Stickstoffanteil (Werte nach Anlage 3 der DüV, mindestens jedoch der verfügbare Stickstoff bzw. Ammoniumstickstoff) bei dem ermittelten N-Düngebedarf im Folgejahr in Ansatz zu bringen. Hierfür sind die ausgebrachten Düngermengen zu dokumentieren.
  • Auf Hangflächen sind mindestens 10 m Abstand zu Entwässerungen und Gewässern einzuhalten, auf ebenen Flächen gilt ein Mindestabstand von 5 m zu Gewässern.
  • Keine Ausbringung im Bereich von großen Erdfällen, Dolinen und tiefen Karstwannen.

Allgemein:

  • Die Genehmigung erlischt mit dem Ende des jährlichen Verbotszeitraumes.
  • Unbeschadet der Verschiebung des Verbotszeitraumes sind alle weiteren Vorgaben der DüV und innerhalb von Wasserschutzgebieten zusätzlich die Vorgaben der SchALVO (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung) in der jeweiligen Fassung zu beachten.
  • Insbesondere wird auf das Verbot der Aufbringung, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist (§ 5 Abs. 1 DüV) und die Vermeidung von Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer hingewiesen.

V.   Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann am Landratsamt Tuttlingen beim Landwirtschaftsamt, Alleenstr. 10, 78532 Tuttlingen, Zimmer 108 eingesehen werden.

Begründung

Die landwirtschaftlich genutzten Flächen im unter II. dargestellten Geltungsbereich liegen alle über 645 m über N.N.. Bezogen auf die neue Kulisse 2019 der benachteiligten Gebiete in Baden-Württemberg, ist der Bereich zu zwei Drittel der benachteiligten Agrarzone und zu einem Drittel dem Bergebiet zuzuordnen. Aus diesem Grund ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass bis Mitte November wenig Niederschläge fallen und Temperaturen über 4°C herrschen. Dagegen sind in den Monaten Januar und Februar niedrige Temperaturen, in der Regel unter 0°C, verbunden mit einer geschlossenen Schneedecke sehr häufig zu beobachten. Falls in dieser Zeit die Temperaturen über 0°C liegen, sind die Böden nach einer Schneeschmelze oder auf Grund der bis dahin gefallenen Niederschläge (bei fehlender Verdunstung) wassergesättigt.

Somit sind die Böden im Herbst bis Mitte November in der Regel gut befahrbar und die aufgebrachten Düngemittel werden nicht abgeschwemmt. Im Frühjahr dagegen kommt es erst zu einem späten Rückgang des Schnees, besonders in den Berggebieten. Die Flächen sind durch die hohe Wassersättigung nicht sofort gefahrlos befahrbar. Auch dürfen diese Flächen aus Bodenschutzgründen und zur Erhaltung einer intakten Grasnarbe nicht befahren werden. Die ausgebrachten Nährstoffe gelangen oft nicht in den Boden und eine oberflächige Abschwemmung ist zu befürchten.

Bei den im Februar herrschenden tiefen Temperaturen ist nur ein geringes Pflanzenwachstum und damit ein sehr geringer oder kein Nährstoffbedarf zu erwarten.

Sind die Flächen im späten Frühjahr nach guter fachlicher Praxis befahrbar, ergeben sich für die Landwirte logistische Schwierigkeiten, die Düngegabe rechtzeitig zum darauffolgenden schnellen Wachstum der Pflanzen aufzubringen. Aufgrund der Auflagen nützen viele Betriebe überbetriebliche Maßnahmen, welche entsprechende Kapazitäten und eine gewisse Vorlaufzeit voraussetzen. Die benötigte Nährstoffmenge kann aufgrund von Zeitdruck und Kapazitätsengpässen dadurch nicht rechtzeitig ausgebracht werden.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landratsamt Tuttlingen, Bahnhofstr. 100, 78532 Tuttlingen einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Regierungspräsidium Freiburg, Bissierstraße 7, 79114 Freiburg erhoben wird.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.

Tuttlingen, 14.10.2021


gez. W. Schwarz

Dezernent Ländlicher Raum

Landratsamt Tuttlingen


Download: 

Landratsamt Tuttlingen vom 14.10.2021

Autor: Herr Wirth, 14.10.2021