Nutzungs- und Bewirtschaftungsverbot in Teilbereichen der Gemeinde Mühlheim
Am heutigen Montag, 10. Oktober 2022, hat das Landratsamt Tuttlingen für bestimmte Teilbereiche der Gemeinde Mühlheim bis auf weiteres ein Nutzungs- und Bewirtschaftungsverbot erlassen. Das Verbot beinhaltet das Befahren und jegliche Bewirtschaftung oder anderweitige Nutzung folgender Grundstücke:
Gemarkung Mühlheim / Flurstück-Nummer: 1111/2, 1112, 1115, 1118, 1122, 1123, 1136, 1137, 1307, 2439, 2444, 2445
Gemarkung Stetten / Flurstück-Nummer: 2534/5 und 2534/7
Hintergrund des Nutzungs- und Bewirtschaftungsverbotes ist der Brand des Silogebäudes in der Bahnhofstraße 40 in Mühlheim Ende August dieses Jahres. Das Gebäude, das um das Jahr 1973 errichtet wurde, war mit Faserzementplatten verkleidet – ebenso das Dach und ein Schleppdach. Aufgrund des Alters des Gebäudes ist davon auszugehen, dass es sich um asbesthaltigen Faserzement handelt.
Mitte September 2022 erhielt das Landratsamt seitens der Stadt Mühlheim an der Donau den Hinweis, dass die aus dem genannten Brandereignis stammenden Brandabfälle – insbesondere Stroh und Heu, einschließlich zerbrochener Faserzementplatten – auf verschiedenen, landwirtschaftlich genutzten Flächen im Lippachtal im Gewann „Obere Neue Wiesen“, im Überschwemmungsgebiet entlang der Donau im Gewann „Stadtösch“, westlich des Sägewerkes Maurer im Gewann „Rädergarten“ und auf dem Bergrücken zwischen Lippachtal und Stettener Tal im Gewann „Das Kelleräckerle“ ausgebracht und in den Boden eingepflügt wurden (siehe hierzu beigefügte Übersichtskarte).
Asbest gilt als krebserregender Stoff. Bei Asbestzementprodukten (Dachplatten, Fassadenplatten, etc.) ist der Asbest fest im Produkt eingebunden. Daher geht bei diesen Produkten bei ordnungsgemäßer Nutzung keine Gefahr für die Gesundheit durch Freisetzung von Asbestfasern aus, solange die Produkte in Ordnung und gebrauchstauglich sind und sie keinen thermischen oder mechanischen Einwirkungen ausgesetzt werden.
Kritisch hingegen sind alle Arten von Einwirkungen auf Asbestzementprodukte, bei denen die Produkte zerstört oder mechanisch bearbeitet werden. Hierbei besteht die Gefahr, dass größere Mengen Asbest freigesetzt werden können – so auch bei unsachgemäßer Beseitigung entstandener Asbestzementbruchstücke bei einem Brandereignis.
Um die Gefahr von schädlichen Bodenveränderungen und eine mögliche Freisetzung von Asbestfasern auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen zu verhindern, ist das Nutzungs- und Bewirtschaftungsverbot unumgänglich.
Auf unserer Homepage unter: https://www.landkreis-tuttlingen.de/Aktuelles/Bekanntmachungen/ ist die entsprechende Allgemeinverfügung eingestellt.
Übersichtskarte - Flächen mit ausgebrachten Brandabfällen.
Das Landratsamt Tuttlingen bittet um Beachtung und Verständnis für die Maßnahme.