Haushaltssatzung des Landkreises Tuttlingen für das Haushaltsjahr 2012 24.03.2012
Aufgrund des § 48 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. 1987 S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 962) in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 962) hat der Kreistag am 15. Dezember 2011 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 beschlossen:
§ 1
(1) Der Haushaltsplan (ohne Klinikum) wird festgesetzt mit
1. den Einnahmen und Ausgaben von je 192.977.500 EUR davon im Verwaltungshaushalt 183.286.100 EUR im Vermögenshaushalt 9.691.400 EUR
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) von 2.989.000 EUR
3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von 690.000 EUR
(2) Der Wirtschaftsplan des Klinikums Landkreis Tuttlingen wird festgesetzt
1. im Erfolgsplan mit
- Erträgen von 54.945.600 EUR
- Aufwendungen von 56.603.500 EUR
- Voraussichtlicher Jahresverlust - 1.657.900 EUR
im Vermögensplan mit Einnahmen und Ausgaben von 7.700.000 EUR
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) von 0 EUR
3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von 0 EUR
§ 2
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 15.000.000 EUR
§ 3
Der Umlagehebesatz für die Kreisumlage wird auf 35,35 % der Steuerkraftsumme der Gemeinden des Landkreises festgesetzt (§ 35 Abs. 1 FAG).
Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Erlass vom 28. Februar 2012 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung bestätigt und diese, soweit erforderlich, genehmigt.
Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2012 liegt ab Montag, 26. März 2012, für die Dauer von sieben Arbeitstagen in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Einsichtnahme im Landratsamt, Finanzverwaltung, Zimmer 206, öffentlich aus.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder auf Grund der Landkreisordnung beim zu Stande kommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 Landkreisordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Tuttlingen, 24. März 2012
Anton Stier
Stellvertretender Vorsitzender des Kreistags