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Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamt Tuttlingen

Auslegung von Karten für Überschwemmungsgebiete gemäß § 77 Abs. 3 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) und hochwassergefährdende Gebiete gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 WG an der Donau auf den Gemarkungen Gutmadingen, Geisingen, Kirchen-Hausen, Hintschingen, Zimmern, Immendingen, Möhringen, Tuttlingen, Nendingen, Stetten, Mühlheim, Buchheim und Fridingen im Landkreis Tuttlingen.

Überschwemmungsgebiete nach dem Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) sind Flächen im Außenbereich, die bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis (HQ 100) überschwemmt oder durchflossen werden (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 WG).

Hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich (§ 80 Abs.1 Nr. 1 WG) sind Flächen,

  1. die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ 100) überschwemmt oder durchflossen werden, und für die keine oder geringere als hundertjährliche Hochwasserereignisse erforderliche Schutzmaßnahmen bestehen,
    oder
  2. die bei einem größeren als einem hundertjährlichen Hochwasserereignis bei Versagen der vorhandenen Schutzeinrichtungen überflutet werden; dies gilt jedoch nur bis zur Grenze des Gebiets, das bei einem hundertjährlichen Hochwasserergebnis überschwemmt oder durchflossen würde.

In diesen Gebieten gelten die besonderen Bestimmungen der Anlageverordnung wassergefährdender Stoffe (VAwS) in der jeweils gültigen Fassung.

Der Schutz des Überschwemmungsgebiets im Außenbereich und die Bestimmungen zu den hochwassergefährdeten Gebieten im Innenbereich treten mit der Bekanntmachung und der Auslegung der Karten beim Landratsamt und bei den betroffenen Gemeinden in Kraft. Die Karten liegen ab sofort bei folgenden Stellen aus und können dort von jedem Interessierten während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden:

  • Landratsamt Tuttlingen, Bahnhofstraße 100, 78532 Tuttlingen, Zimmer 280
  • Bürgermeisteramt Geisingen, Hauptstraße 36, 78187 Geisingen
  • Bürgermeisteramt Immendingen, Schlossplatz 2, 78194 Immendingen
  • Bürgermeisteramt Tuttlingen, Rathausstraße 1, 78532 Tuttlingen
  • Bürgermeisteramt Mühlheim, Hauptstr. 16, 78570 Mühlheim
  • Bürgermeisteramt Buchheim, Rathausstraße 4, 88637 Buchheim
  • Bürgermeisteramt Fridingen, Kirchplatz 2, 78567 Fridingen

Hinweise:
In Überschwemmungsgebieten benötigen alle Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche sowie die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung von jeglichen Bauten und sonstigen Anlagen einer wasserrechtlichen Genehmigung.

Die bisher bestehenden Rechtsverordnungen für die Überschwemmungsgebiete entlang der Donau auf den Gemarkungen Gutmadingen, Geisingen, Kirchen-Hausen, Hintschingen, Zimmern, Immendingen, Möhringen, Tuttlingen, Nendingen, Stetten, Mühlheim und Fridingen bleiben in Kraft.

Tuttlingen, den 12. Januar 2007

gez. Dorsch
Landratsamt Tuttlingen
Untere Wasserbehörde

Achtung:

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Fridingen_Q020_1   Fridingen_020_2   Fridingen_Q050_1   Fridingen_Q050_2   Fridingen_Q100_1   Fridingen_Q100_2  

Geisingen_Q020_1   Geisingen_Q050   Geisingen_Q100

Gutmadingen_Q020   Gutmadingen_Q050   Gutmadingen_Q100

Hintschingen_Q020   Hintschingen_Q050   Hintschingen_Q100

Immendingen_Q020  Immendingen_Q050   Immendingen_Q100

Möhringen_Q020_1   Möhringen_Q020_2   Möhringen_Q020_3   Möhringen_Q050_1   Möhringen_Q050_2   Möhringen_Q050_3   Möhringen_Q100_1   Möhringen_Q100_2   Möhringen_Q100_3

 

Mühlheim_Q020   Mühlheim_Q050   Mühlheim_Q100

Nendingen_Q020   Nendingen_Q050   Nendingen_Q100

Stetten_Q020   Stetten_Q050   Stetten_Q100

Tuttlingen_Q020_1   Tuttlingen_Q020_2   Tuttlingen_Q050_1   Tuttlingen_Q050_2   Tuttlingen_Q100_1   Tuttlingen_Q100_2