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Wasserentnahme  (Grundwasser)

Grundwasser wird wegen seiner Klarheit und seiner geringen Belastung mit Schadstoffen in vielfältiger Weise, u.a.  zu Trink- und Brauchwasserzwecken, zur Kühlung von Maschinen und Gebäuden, zur Beregnung  sowie zum Betrieb von Grundwasserwärmepumpen genutzt. 

In Gebieten mit geländenahen Grundwasserständen kann im Zuge von Baumaßnahmen eine zeitlich  begrenzte Absenkung des Grundwasserspiegels (Grundwasserhaltung) notwendig sein.

Die Entnahme von Grundwasser ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen - wasserrechtlich zulassungspflichtig.

Grundsätzlich sind Bohrungen, die mehr als 10 Meter in den Boden eindringen sowie alle Arbeiten, die sich auf die Menge oder Qualität des Grundwassers auswirken können,  mindestens  1 Monat vor Beginn der Arbeiten beim  Landratsamt Tuttlingen/Wasserwirtschaftsamt anzuzeigen (§ 43 Wassergesetz). 

Für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Grundwasserentnahme (Brunnen) ist darüber hinaus eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Innerhalb von  Wasserschutzgebieten werden Grundwasserentnahmen wegen der nicht auszuschließenden Risiken für die Trinkwasserversorgung nicht bzw. nur in Ausnahmefällen zugelassen.

Zuständigkeiten

Die Bohranzeige  zur Errichtung eines Brunnens sowie der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme sind beim Landratsamt Tuttlingen/Wasserwirtschaftsamt einzureichen.

Notwendige Unterlagen

  • Name und Adresse des Bauherrn, des Planungsbüros  und  der beauftragten (Brunnen-)Baufirma
  • Zweck- und Umfang der Grundwasserentnahme (l/s;m³/Monat; m³/Jahr)
  • geplanter Standort des/der  Brunnen (Gemarkung, Flurstück)
  • Anzahl, Durchmesser und Tiefe der Entnahme- und ggf. Schluckbrunnen
  • erwartete Schichtenfolge
  • Brunnenausbauplan
  • technische Angaben zum Bohr- und Bauverfahren
  • technische Angaben  zur Ergiebigkeit des Grundwassers bzw. zu  geplanten Pumpversuchen
  • Übersichtslageplan (M = 1 : 25000) mit Eintragung des Standortes
  • Flurstückslageplan (M= 1 : 500) mit lagegenauer Eintragung der  Entnahme- und ggf. Wiedereinleitungsstellen, der Leitungen und der Zapfstellen
  • Je nach Einzelfall (z.B. bei Grundwasserwärmepumpen) können weitere Unterlagen erforderlich sein.