Inhalt

Wirtschaftliche Jugendhilfe

Die Abteilung „Wirtschaftliche Jugendhilfe“ ist für die finanzielle und verwaltungsrechtliche Abwicklung der Jugendhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) verantwortlich.

Es gibt verschiedene Arten der Jugendhilfeleistung, z.B.

  • vollstationäre Jugendhilfe (z.B. Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII, Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII)
  • teilstationäre Jugendhilfe (z.B. Tagesgruppe gem. § 32 SGB VIII)
  • ambulante Jugendhilfe (z.B. Sozialpädagogische Familienhilfe gem. § 31 SGB VIII, Erziehungsbeistandschaft gem. § 30 SGB VIII)
  • Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII
  • Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35a SGB VIII

Die Kosten für alle Jugendhilfeleistungen werden von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe übernommen.

Bei einer vollstationären Unterbringung wird die Kostenbeteiligung der jungen Menschen und deren Eltern unter Berücksichtigung des verfügbaren Einkommens überprüft.

Zusätzlich werden z.B. BAföG, Waisenrenten und das Kindergeld zur Deckung der Jugendhilfekosten herangezogen.

Bei einer teilstationären Unterbringung wird derjenige Elternteil zur Kostenbeteiligung überprüft, der mit dem teilstationär untergebrachten Kind zusammen lebt.

An den Kosten der ambulanten Leistungen haben sich die Eltern nicht zu beteiligen.

Die Abteilung „Wirtschaftliche Jugendhilfe“ ist für die finanzielle und verwaltungsrechtliche Abwicklung der Jugendhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) verantwortlich.

Es gibt verschiedene Arten der Jugendhilfeleistung, z.B.

  • vollstationäre Jugendhilfe (z.B. Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII, Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII)
  • teilstationäre Jugendhilfe (z.B. Tagesgruppe gem. § 32 SGB VIII)
  • ambulante Jugendhilfe (z.B. Sozialpädagogische Familienhilfe gem. § 31 SGB VIII, Erziehungsbeistandschaft gem. § 30 SGB VIII)
  • Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII
  • Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35a SGB VIII

Die Kosten für alle Jugendhilfeleistungen werden von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe übernommen.

Bei einer vollstationären Unterbringung wird die Kostenbeteiligung der jungen Menschen und deren Eltern unter Berücksichtigung des verfügbaren Einkommens überprüft.

Zusätzlich werden z.B. BAföG, Waisenrenten und das Kindergeld zur Deckung der Jugendhilfekosten herangezogen.

Bei einer teilstationären Unterbringung wird derjenige Elternteil zur Kostenbeteiligung überprüft, der mit dem teilstationär untergebrachten Kind zusammen lebt.

An den Kosten der ambulanten Leistungen haben sich die Eltern nicht zu beteiligen.

Ansprechpartner

Frau Kossmann - Sachgebietsleitung Wirtschaftliche Hilfen
Frau Mayer - A - Ek
Frau Pozar - El - J
Frau Fett - K - Ma
Frau Mattes - Mb - Schl
Frau Spegel - Schm - Z